2013 Anwaltsrecht 339

XIV. Anwaltsrecht



53 Anwaltsregister; Verletzung von Berufsregeln
- Art. 8 Abs. 2 BGFA betrifft die persönlichen Voraussetzungen des
Registereintrags und stellt eine Ausnahme vom Erfordernis der
institutionellen Unabhängigkeit dar; die zulässige Prozessvertretung
beschränkt sich auf Mandate innerhalb des statutarischen Zwecks
der gemeinnützigen Organisation; ein Anwalt, der diese Beschrän-
kung überschreitet, erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nicht
mehr und ist im Register zu löschen.
- Die erstmalige Überschreitung der Beschränkung von Art. 8 Abs. 2
BGFA durch Parteivertretungen ausserhalb des statutarischen
Zwecks der gemeinnützigen Organisation rechtfertigt bei Offenle-
gung des Anstellungsverhältnisses gegenüber Gerichten, Behörden
und Mandanten keine Disziplinierung des Anwalts wegen Verletzung
von Berufsregeln.

Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Mai 2013 in Sachen A.
gegen Anwaltskommission (WBE.2012.468).

Aus den Erwägungen

3.
3.1.
Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren
Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Das Gebot der
sorgfältigen Berufsausübung hat den Charakter einer Generalklausel
und verlangt von den Anwältinnen und Anwälten in ihrer gesamten
Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten. Das Gebot der sorgfältigen
und gewissenhaften Berufsausübung gilt dabei für die gesamte Be-
rufstätigkeit (BGE 130 II 270, Erw. 3.2; WALTER FELLMANN, in:
WALTER FELLMANN/GAUDENZ ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum An-
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waltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, N 6 zu Art. 12 BGFA). Die Pflicht
zur sorgfältigen Berufsausübung gilt nicht nur im Verhältnis zum
Klienten, sondern auch im Verhältnis zu den staatlichen Behörden
und zur Gegenpartei (BGE 131 IV 154, Erw. 1.3.2). Was unter "ei-
nem korrekten Verhalten" zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht (vgl.
FELLMANN, a.a.O., N 6 zu Art. 12 BGFA).
3.2.
Die Vorinstanz sieht in der Anwaltstätigkeit des Beschwerde-
führers bei der Rechtsberatungsstelle für sozial Benachteiligte des
Hilfswerks der evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) eine Aus-
nahme und beschränkte die Vertretungsbefugnis für den Beschwerde-
führer auf Mandate ausserhalb des allgemeinen Straf- und Familien-
rechts. Der Beschwerdeführer habe Mandate ausserhalb des statutari-
schen Zwecks seiner Arbeitgeberin betreut und dadurch seine Sorg-
faltspflichten verletzt. (...)
4.
4.1. (...)
4.2.
Das Gesetz und die Rechtsprechung lassen Ausnahmen von der
institutionellen Unabhängigkeit zu. So traditionsgemäss die Tätigkeit
in Anstellungsverhältnissen, wenn der Arbeitgeber selbst im An-
waltsregister eingetragen ist, bzw. bei juristischen Personen als Ar-
beitgeber, deren Organe im Register eingetragene Anwälte sind
(Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA; vgl. BGE 138 II 440, Erw. 17).
Ein Sonderfall besteht für Anwälte, welche bei einer anerkann-
ten gemeinnützigen Organisation tätig sind. Diese Anwälte können
sich, obwohl sie in einem Anstellungsverhältnis stehen, in das Regis-
ter eintragen lassen (Art. 8 Abs. 2 BGFA). Die Ausübung dieser Par-
teivertretung hat sich auf den gemeinnützigen Bereich entsprechend
dem Zweck der betreffenden gemeinnützigen Organisation zu be-
schränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die
Tätigkeit einer allgemeinen Beratung und Interessenwahrung, sei es
in beruflicher, sei es in privater Richtung, als sozialrechtlich moti-
vierte Ausnahme einer unentgeltlichen Verbeiständung ausser Be-
tracht. Die von der Organisation verfolgten Zwecke müssen aus
gesellschaftlicher Gesamtsicht als fördernswert erscheinen, was auf
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sozialrechtliche Unterstützungsorganisationen regelmässig zutrifft
(BGE 135 I 1, Erw. 7.4.1 mit Hinweisen). Die Sonderregelung für
die gemeinnützigen Organisationen geht auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung vor Erlass des BGFA zurück. (zur Entstehungsge-
schichte vgl. BGE 130 II 87 und Botschaft zum BGFA vom 28. April
1999, 99.027, in: BBl 1999, S. 6036 f. mit Hinweisen). Der Gesetz-
geber war bestrebt, die Berufsstandards der kantonalen Anwalts-
ordnungen, insbesondere jene zur Unabhängigkeit, entsprechend der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in das Bundesgesetz zu über-
führen. Die Anstellung bei einer sozialen Institution, welche Bedürf-
tigen eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung
gewährte, sollte danach mit den Berufspflichten vereinbar sein (vgl.
BGE 113 Ia 279 f.; KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwalts-
recht, Zürich 2009, Rz. 1124; ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN
OETIKER, in: FELLMANN/ZINDEL [Hrsg.], a.a.O., N 57 zu Art. 8
BGFA). Leitgedanke dieser Regelung war das öffentliche Interesse
an einer unentgeltlichen Rechtsberatung und Ergänzung der unent-
geltlichen Rechtsvertretung für Personen, denen der Zugang zur Ver-
beiständung aus sozialen Gründen erschwert ist (BGE 113 Ib 279,
Erw. 4b).
Es handelt sich zusammengefasst um eine politisch motivierte
Ausnahme vom Anwaltsmonopol, welche der Gesetzgeber im Inte-
resse des Zugangs zur Rechtsvertretung für sozial Benachteiligte be-
wusst in Kauf nahm (vgl. SCHILLER, a.a.O., Rz. 1124).
4.3.
Entsprechend der institutionellen Unabhängigkeit als persönli-
che Voraussetzung für den Eintrag im Anwaltsregister enthält Art. 12
lit. b BGFA eine Berufsregel, welche den Anwalt zur unabhängigen
Ausübung der Parteivertretung verpflichtet. Die Berufsregel ist von
den Eintragungsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA zu
unterscheiden. Sie betrifft das einzelne Mandatsverhältnis und aufer-
legt dem Anwalt Verhaltenspflichten in der Mandatsführung zum
Schutz des Klienten (STAEHELIN/OETIKER, a.a.O., N 31 zu Art. 8
BGFA; SCHILLER, a.a.O., Rz. 165). Art. 8 Abs. 2 BGFA entbindet
den bei einer gemeinnützigen Organisation angestellten und im
Register eingetragenen Anwalt nicht von der Einhaltung der Berufs-
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pflichten nach dem BGFA. Auch die Unabhängigkeit gemäss Art. 12
lit. b BGFA und die Geheimhaltungspflichten (Art. 13 BGFA) sind
vom angestellten Anwalt einer gemeinnützigen Organisation einzu-
halten (STAEHELIN/OETIKER, a.a.O., N 58 zu Art. 8 BGFA; a.A.,
differenzierend: SCHILLER, a.a.O., Rz. 1128). Die Sonderregel be-
schränkt sich auf die Entbindung vom Nachweis der organisatori-
schen Unabhängigkeit bei der Ausübung der Anwaltstätigkeit im Ver-
hältnis zu den Organen der gemeinnützigen Organisation, welche den
betreffenden Anwalt anstellt. In diesem Sinne ist sie eine Ausnahme
zur (institutionellen) Unabhängigkeitsvoraussetzung, indem die An-
waltskommission auf eine nähere Prüfung und den Nachweis, dass
der betreffende Anwalt im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in
der Lage ist, das Mandat unabhängig zu führen, verzichten kann.
4.4.
Erfüllt ein Anwalt die persönlichen Voraussetzungen nicht oder
nicht mehr, führt dies zur Löschung des Registereintrages (Art. 9
BGFA). Die Sonderordnung von Art. 8 Abs. 2 BGFA enthält eine
ausdrückliche Beschränkung der zulässigen Prozessvertretung auf
Mandate im Bereich der statutarischen Zweckbestimmung der ge-
meinnützigen Organisation. Ein Anwalt, der diese Beschränkung
überschreitet, erfüllt die (persönlichen) Eintragungsvoraussetzungen
nicht mehr und ist im Register zu löschen, ohne dass eine Diszipli-
nierung erforderlich ist (BGE 137 II 425, Erw. 7.2; STAEHELIN/
OETIKER, a.a.O., N 11 zu Art. 9 BGFA).
Der eingetragene Anwalt hat überdies die Berufspflicht, der
Aufsichtsbehörde jede Änderung der ihn betreffenden Daten im Re-
gister zu melden (Art. 12 lit. j BGFA). Unter diese Meldepflicht fällt
auch eine Änderung der Tätigkeitsbereiche eines Anwalts, der ge-
stützt auf Art. 8 Abs. 2 BGFA zur Parteivertretung zugelassen ist.
5.
5.1.
Art. 17 BGFA sieht dem Wortlaut nach Disziplinarmassnahmen
bei jeder Verletzung des Gesetzes vor, damit auch für die Verletzung
der mit Art. 8 Abs. 2 BGFA normierten gesetzlichen Beschränkung
der Vertretungsbefugnis. Eine Disziplinierung eines Anwalts wäre
daher auch ohne eine Verletzung der Berufsregeln von Art. 12 BGFA
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möglich. Sinn und Zweck von Disziplinarmassnahmen erfordern
indessen allgemein und für das Anwaltsrecht im Besonderen eine
schuldhafte Verletzung von berufsspezifischen Pflichten, mithin eine
qualifizierte Normwidrigkeit (FELLMANN, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 12
BGFA mit Hinweisen; THOMAS POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL
[Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 17 BGFA). Die Sanktionierung muss zu-
dem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und verhältnis-
mässig sein.
Von der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA werden
verschiedenste Aspekte des Verhaltens der Anwälte erfasst, so auch
ein respektvolles Auftreten gegenüber den Behörden, das der Würde
und dem Ansehen des Berufsstandes würdig ist (vgl. BENOÎT
CHAPPUIS, La profession d'avocat, Tome I, Genf 2013, S. 32 f.). Der
Anwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der
Anwaltschaft in Frage stellt, wie Art. 1 Abs. 2 der Standesregeln des
Schweiz. Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005 (abrufbar: www.sav-
fsa.ch) die allgemeine Sorgfaltspflicht des Anwalts formuliert (vgl.
auch BEAT HESS, Das Anwaltsgesetz des Bundes und seine Umset-
zung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV
140/2004, S. 103). In ihrem Berufsverhalten gegenüber den Behör-
den und in der Öffentlichkeit sollen Anwältinnen und Anwälte alles
unterlassen, was den Gang der Rechtspflege und die wirksame Wah-
rung der Klienteninteressen beeinträchtigen könnte. Art. 12 lit. a
BGFA hat aber nicht die Bedeutung, dass jede Sorgfaltspflicht-
verletzung als Verletzung der Berufspflichten zu ahnden ist. Im Be-
reich von Verfahrensvorschriften rechtfertigen nur schwerwiegende
oder wiederholte Verstösse ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden
(SCHILLER, a.a.O., Rz. 1483).
Die Überschreitung der registerrechtlichen Auflage gemäss
Art. 8 Abs. 2 BGFA, d.h. Prozessvertretungen ausserhalb des statu-
tarischen Zwecks der gemeinnützigen Organisation, tangieren weder
Interessen der Klienten, noch sind Interessen der Öffentlichkeit er-
kennbar verletzt. Eine (Sorgfalts-) Pflichtverletzung bei der Aus-
übung der Prozessmandate liegt nicht vor. Die Missachtung der ge-
setzlichen Beschränkung vermag unter Umständen eine Verletzung
der Meldepflichten darstellen (vgl. vorne Erw. 4.4). Das von der Vor-
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instanz angeführte "Vertrauen in die Anwaltschaft" oder in die Justiz
wird durch die erstmalige Übertretung der statutarischen Schranke
gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA ebenfalls nicht tangiert. Der Beschwer-
deführer hat im Aussenverhältnis - gegenüber den Gerichten, Be-
hörden und Mandanten - die Tätigkeit im Anstellungsverhältnis und
im Rahmen der Beratungsstelle des HEKS offengelegt und auch stets
die fehlende institutionelle Unabhängigkeit im Sinne von Art. 8
Abs. 2 BGFA korrekt kommuniziert. Dem Beschwerdeführer nicht
angelastet werden kann der Umstand, dass der Registereintrag ur-
sprünglich und bis Mitte 2012 ohne Hinweis auf die beschränkte Zu-
lassung zur Prozessvertretung gemäss Art. 8 Abs. 2 BGFA lautete.
Eine Beeinträchtigung des Vertrauens in den Anwaltsstand oder in
das gute Funktionieren der Justiz liegt durch die vorliegende Verlet-
zung von Art. 8 Abs. 2 BGFA nicht vor.
Die gesetzliche Auflage, welche die Prozessvertretung auf
Rechtsbereiche oder Kunden bzw. Klienten des HEKS beschränkt,
stellt auch und vor allem eine wirtschaftspolitische Entscheidung des
Gesetzgebers dar. Den Klienten von gemeinnützigen Organisationen
wollte der Gesetzgeber den Zugang zu einer qualifizierten Rechtsver-
beiständung durch Angestellte gemeinnütziger Organisationen (wei-
terhin) ermöglichen. Die verfassungsrechtlichen Aspekte der einge-
schränkten Erlaubnis zur Tätigkeit im Monopolbereich sind aber
auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen: Die Pflicht zum
Registereintrag ist ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (vgl.
BGE 138 II 440, Erw. 4; 130 II 87, Erw. 3). Dabei ist hier die Be-
schränkung der Prozessvertretung auf den Bereich des statutarischen
Zwecks des HEKS ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Be-
schwerdeführers. Entgegen der Vorinstanz rechtfertigt ein solcher
Eingriff keine einschränkende Auslegung des statutarischen Zwecks.
Die zulässigen Mandatsbereiche bzw. Rechtsbereiche, in denen der
Beschwerdeführer als Prozessvertreter tätig sein darf, sind daher
auch nicht durch eine restriktive Auslegung des statutarischen
Zweckartikels zu bestimmen. Dementsprechend ist es nicht ange-
bracht, dem Beschwerdeführer die Kenntnis und das Wissen um die
Beschränkung nach Massgabe der (nachträglichen) restriktiven Aus-
legung der Vorinstanz vorzuwerfen.