[...]
55 Verfahrenserledigung nach VRPG durch Vergleich bzw. Vereinbarung;
Prüfung der Gesetzmässigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Juni 2013 in Sachen A.
und B. gegen Gemeinderat C. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt
(WBE.2012.378/379).
Aus den Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführer und die Einwohnergemeinde C. haben
sich über die strittige Kanalisation und die Schadenskosten im Rah-
men eines Mediationsverfahrens geeinigt und eine schriftliche Ver-
einbarung abgeschlossen. Diese Vereinbarung lautet wie folgt:
(...)
Diese Vereinbarung soll, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sowie der Verfügung des Gemeinderats C. vom 23. Jan-
uar 2012, zum Urteil erhoben werden.
3.
3.1.
§ 19 VRPG bestimmt unter der Marginalie "Vergleich": Er-
scheint eine einvernehmliche Lösung als vorteilhaft, sind die Behör-
den zum Abschluss von Vergleichen berechtigt; die öffentlichen Inte-
ressen sind zu beachten (Abs. 1). Das Verfahren wird durch Sachent-
scheid abgeschlossen (Abs. 2). Darüber hinaus enthält § 17 VRPG
mit dem Titel "Untersuchung von Amtes wegen" folgenden Absatz 3:
Besteht über einen Sachverhalt Unsicherheit, kann diese mit Einver-
ständnis aller Parteien durch Vereinbarung über den dem Entscheid
zugrunde zu legenden Sachverhalt beseitigt werden; die öffentlichen
Interessen sind zu beachten.
3.2.
Der Zulässigkeit von Vergleichen im öffentlichen Recht sind
aufgrund des Legalitätsprinzips Grenzen gesetzt, die das Bundesge-
richt in BGE 138 V 149 f. Erw. 2.4 wie folgt umschreibt: "Ist der
Vergleich im Gesetzesrecht zugelassen, so wird aber damit den Par-
teien bei ungewisser Sach- oder Rechtslage die Befugnis eingeräumt,
ein Rechtsverhältnis vertraglich zu ordnen, um die bestehende
Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Dabei und damit wird in Kauf ge-
nommen, dass der Vergleichsinhalt von der Regelung abweicht, zu
der es bei umfassender Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage
gekommen wäre. Ein Vergleich ist somit zulässig, soweit der Verwal-
tung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung recht-
licher und/oder tatsächlicher Unklarheiten."
Das Verwaltungsgericht hat es in langjähriger Praxis zum alten
Verwaltungsrechtspflegegesetz stets als zulässig erachtet, überein-
stimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens
stattzugeben, sofern sich diese als gesetzmässig erweisen und allfälli-
ge Zugeständnisse der Parteien sich innerhalb des Spielraumes hal-
ten, den das Gesetz ohnehin gewährt, und sie nicht unzumutbar er-
scheinen; nur in diesem beschränkten Rahmen ist im öffentlichen
Recht Raum für "Vergleiche" (vgl. AGVE 1991, S. 383; 1982,
S. 286 ff.; 1972, S. 285 f.). Nach dem klaren Wortlaut des VRPG ist
das Verfahren auch bei einem abgeschlossenen Vergleich durch Sach-
entscheid abzuschliessen (§ 19 Abs. 2 VRPG).
4.
Zu überprüfen ist somit, ob sich die zwischen der Einwohnerge-
meinde C. und den Beschwerdeführern sowie weiteren Privaten ab-
geschlossene Vereinbarung im vorgenannten Rahmen hält.
4.1.
In Ziffer 1 der Vereinbarung stellt die Gemeinde fest, Eigen-
tümerin der Leitung (ohne die Hausanschlüsse) zu sein und deren
Unterhalt zu übernehmen.
Gemäss § 12 Abs. 1 des Abwasserreglements der Gemeinde C.
(genehmigt von der Einwohnergemeindeversammlung am 17. Juni
2009) sind die Abwasseranlagen im Gebäude und die Leitungen bis
und mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation (Hausanschluss)
vom Grundeigentümer zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern;
sie verbleiben in seinem Eigentum. Angesichts dieser Bestimmung
erscheint folgerichtig, dass die Kanalisation D.weg als öffentliche
Kanalisation bezeichnet wird, welche im Eigentum der Gemeinde
steht und deren Unterhalt sie zu übernehmen hat. Als Hausanschlüsse
haben die Zuleitungen von den Häusern der Beschwerdeführer in die
Kanalisation D.weg zu gelten. Mit der Übernahme des Unterhalts
durch die Gemeinde entfällt auch die Rechtsgrundlage, den Be-
schwerdeführern die streitigen Schadensanteile bzw. Unterhaltskos-
ten von Fr. 2'670.55 aufzuerlegen.
4.2.
Gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung verzichtet die Gemeinde
vollständig auf die Erhebung von Feinerschliessungsgebühren, da die
Leitung ursprünglich durch Private bereits finanziert wurde. Präzisie-
rend wird festgehalten, dass die Bestimmungen bezüglich Anpassun-
gen im Sinne von § 31 des Erschliessungsreglementes bestehen blei-
ben. Die Gebühren fallen zum Zeitpunkt der Realisierung an.
Auch dieser Vereinbarungsteil entspricht den reglementarischen
Vorgaben der Gemeinde C., welche Erschliessungsbeiträge für Ab-
wasser in § 31 des Erschliessungsfinanzierungsreglements (vom
17. Juni 2009) regeln. Gemäss Anhang Seite 3 tragen die Grundei-
gentümer die Kosten der Feinerschliessung zu 100 %. Wenn und so-
weit im vorliegenden Fall die Leitung ursprünglich durch Private be-
reits finanziert wurde, entfallen in der Tat Erschliessungsbeiträge für
die Kosten der Feinerschliessung. Vorbehalten bleiben, worin in Zif-
fer 2 der Vereinbarung auch hingewiesen wird, spätere Erschlies-
sungsbeiträge bei Änderung bzw. Anpassung der bestehenden Ab-
wasserleitung.
4.3.
In Ziffern 3 und 4 der Vereinbarung regeln Gemeinde und Pri-
vate die Verlegung der Verfahrens- und Anwaltskosten für die Be-
schwerdeverfahren vor dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt
und vor Verwaltungsgericht.
Diese Kostenregelung hält vor den §§ 29, 31 und 32 VRPG
ohne Weiteres Stand und kann zum Urteil erhoben werden. Dem
Umstand, dass das Verfahren zufolge Vergleichs mit geringerem Auf-
wand erledigt werden kann, ist mit einer reduzierten Staatsgebühr
Rechnung zu tragen (vgl. AGVE 2000, S. 346; § 23 VKD).