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56 Vollstreckung des Führerausweisentzugs
- Die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises nach der Teil-
nahme an einer anerkannten Nachschulung (Art. 17 Abs. 1 SVG) ist
keine Vollstreckungsverfügung und wird im Beschwerdeverfahren
gegen den Vollstreckungsentscheid nicht geprüft.
- Die Praxis des Strassenverkehrsamts, wonach bei der Festsetzung
des Entzugsbeginns nach Rechtsmittelverfahren, welche über sechs
Monate dauern, eine maximale Frist von zwei Monaten (55-60 Ta-
gen) ab Rechtskraft des Sachentscheids gewährt wird, ist im Rahmen
der rechtlichen Vorgaben und dient als Richtwert der rechtsgleichen
Anordnung der Vollstreckung.
- Im Einzelfall sind berufliche Gründe, mit welchen ein betroffener
Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfügung um eine
Verschiebung nachsucht, bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu
berücksichtigen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Juni 2013 in Sachen A.
gegen Strassenverkehrsamt (WBE.2013.281).
Aus den Erwägungen
I.
1.-3. (...)
4.
Im Beschwerdeverfahren gegen Vollstreckungsentscheide hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine formell genügende, insbe-
sondere rechtskräftige Verfügung vorhanden ist und deren Grenzen
eingehalten wurden bzw. ob die Vollstreckung sachlich oder hinsicht-
lich ihres Konkretisierungsgehalts über die zu vollstreckende Anord-
nung hinaus geht (siehe zum Ganzen AGVE 2011, S. 260; 1988,
S. 421 ff.; 1982, S. 313). Im Vollstreckungsverfahren wird aber die
der Vollstreckung zugrunde liegende Sachverfügung, in der über den
Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten
entschieden wurde, nicht mehr beurteilt (ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSS-
HART/MARTIN RÖHL, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle-
gegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu den
§§ 29-31 N 2).
Der Beschwerdeführer beantragt die Prüfung, ob durch seine
Teilnahme an einem Verkehrsunterricht die Entzugsdauer reduziert
werden könne. Diese Frage ist Gegenstand des Sachentscheids, im
Vollstreckungsverfahren ist die beantragte Prüfung ausgeschlossen.
Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten.
Eine vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises gemäss
Art. 17 Abs. 1 SVG und damit im Ergebnis eine Reduktion der ver-
fügten Entzugsdauer setzen voraus, dass die gesetzliche Mindestent-
zugsdauer abgelaufen ist und eine anerkannte Nachschulung absol-
viert wurde (vgl. PHILLIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 17 N 2). Die
vorzeitige Wiedererteilung stellt aber keine Wiedererwägung des
Sachentscheids dar. Diese Möglichkeit ändert an der Vollstreckbar-
keit des Sachentscheids nichts und hat auch auf die Festsetzung des
Entzugsbeginns keine Auswirkungen (VGE IV/71 vom 20. Septem-
ber 2012 [WBE.2012.331], S. 7).
II.
1.
Der Beschwerdeführer rügt den Zeitpunkt des Entzugs und
möchte den Führerausweis erst ab Dezember 2013 abgeben. Damit
stellt der Beschwerdeführer weder die Rechtskraft noch die Voll-
streckbarkeit der Entzugsverfügung in Frage. Der angefochtene Voll-
streckungsentscheid geht inhaltlich auch nicht über den materiellen
Entscheid des DVI hinaus. Die Vollstreckung ist daher zulässig.
2.
2.1.-2.3. (...)
3.
Bei der Festsetzung des Vollzugsbeginns eines Warnungsent-
zugs ist im Verwaltungsrecht allgemein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; § 3
VRPG) der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Dieses
Prinzip fordert, dass die Vollstreckungsmassnahmen zur Verwirkli-
chung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten
auferlegt werden, d.h. zumutbar sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 mit Hinweisen). Das Legalitätsprin-
zip, die Rechtsgleichheit und die Rechtssicherheit verpflichten das
Strassenverkehrsamt, die Warnungsentzüge zu vollstrecken. Es hat
bei der Vollstreckung lediglich einen gewissen Ermessensspielraum
bei der Bestimmung der Modalitäten, d.h. beim Vollzug eines War-
nungsentzugs geht es ausschliesslich noch um die Ansetzung des
Entzugsbeginns (vgl. VGE IV/71 vom 20. September 2012
[WBE.2012.331], S. 5). Nach der Praxis der Vorinstanz wird bei der
Festsetzung des Entzugsbeginns nach Rechtsmittelverfahren, welche
über sechs Monate dauern, eine maximale Frist ab Rechtskraft des
Sachentscheids von zwei Monaten (55-60 Tagen; vgl. dazu
VGE IV/71 vom 20. September 2012 [WBE.2012.331], S. 6) ge-
währt. Diese Praxis ist, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat,
im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und dient als Richtwert der
rechtsgleichen Anordnung der Vollstreckung. Massgebend ist in je-
dem Fall der Einzelfall, so dass auch berufliche Gründe, mit welchen
ein betroffener Fahrzeuglenker vor Erlass der Vollstreckungsverfü-
gung um eine Verschiebung nachsucht, mit Anträgen zu den Modali-
täten nicht nur anzuhören sind. Vielmehr sind solche Umstände auch
bei der Festsetzung des Entzugsbeginns zu berücksichtigen (vgl.
dazu VGE III/65 vom 26. Juni 2013 [WBE.2013.144], S. 6 f.).
Im vorliegenden Fall finden sich Angaben des Beschwerdefüh-
rers zur beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis in den
Akten des DVI. Gemäss seiner Darstellung im Schreiben vom 11. Ju-
ni 2012 ist er als Einzelunternehmer und Selbstfahrer bei der Firma
B. AG für die täglichen Auslieferungen von Elektrogeräten unter
Vertrag. Er hat keine Angestellten und auch keine weiteren Fahr-
zeuge. Der "Arbeitsvertrag" vom 10. Dezember 2008 sieht Tagespau-
schalen für das Zurverfügungstellen des Lastwagens und verschie-
dene Zuschläge vor.
Damit ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte da-
für, dass den Beschwerdeführer die Vollstreckung des Führeraus-
weisentzugs ab Dezember 2013 weniger empfindlich treffen würde
als die nun angeordnete Entzugsdauer von Juli bis Oktober 2013.