17 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Beschleunigungsgebot
Das Beschleunigungsgebot ist verletzt, wenn die Behörden betreffend Pa-
pierbeschaffung während Monaten untätig geblieben sind und die pen-
denten Anträge bei der ausländischen Behörde nicht mahnten (Erw. 5.).
Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 16. September 2014 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen
A. (WPR.2014.147).
Aus den Erwägungen
5.
Gemäss Art. 76 Abs. 4 AuG sind die für den Vollzug der Weg-
oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen.
Insbesondere in Haftfällen ist dem Beschleunigungsgebot besondere
Beachtung zu schenken. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, wenn
während rund zwei Monaten keinerlei geeignete Vorkehren im Hin-
blick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die Verzöge-
rung auf das Verhalten der ausländischen Behörden oder des
Betroffenen zurückzuführen ist (vgl. BGE 124 II 49, Erw. 3a, S. 51).
Dies gilt nicht nur während einer laufenden Ausschaffungshaft, son-
dern auch, wenn sich ein Betroffener im Strafvollzug befindet und
der Entlassungszeitpunkt absehbar ist.
Der Gesuchsgegner befindet sich seit dem 19. März 2014 in
Ausschaffungshaft. Am 25. Februar 2014 beantragte das MIKA beim
BFM eine Priorisierung betreffend die Papierbeschaffung des Ge-
suchsgegners. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 kam das BFM
dem Priorisierungsantrag des MIKA nach und monierte den seit
13. Mai 2013 hängigen Indentifizierungsantrag bei der tunesischen
Vertretung.
Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 3. Juni 2014 betreffend
die Verlängerung der Ausschaffungshaft fand der letzte Kontakt zu
den tunesischen Behörden, in casu ein telefonischer Kontakt zwi-
schen dem Gesuchsgegner und der tunesischen Botschaft, statt. Aus
der am 10. September 2014 vom MIKA eingereichten Stellungnahme
geht hervor, dass vom 28. Februar 2014 bis zum 10. September 2014
seitens der Schweizer Behörden keine Kontaktaufnahme mit der
tunesischen Vertretung erfolgte und somit das ausstehende Laissez-
passer weit über sechs Monate nicht moniert wurde. Die nach-
gewiesenen Bemühungen des MIKA beschränkten sich auf eine
Nachfrage beim BFM am 17. Juli 2014 in Bezug auf den offenen An-
trag um Ausstellung von Ersatzreisepapieren. Letzteres teilte am
21. Juli 2014 lediglich mit, dass repetitives Mahnen von offenen An-
trägen bei der tunesischen Vertretung kontraproduktiv sei.
Auch wenn die Bemerkung des BFM zutreffend sein dürfte,
dass repetitives Mahnen von offenen Anträgen bei der tunesischen
Vertretung kontraproduktiv sei und von den Schweizer Behörden ef-
fektiv nicht verlangt werden kann, stur alle zwei Monate bei der
tunesischen Vertretung das ausstehende Ersatzreisedokument zu rü-
gen, geht es nicht an, derart lange, in casu über sechs Monate, untätig
zu sein. Dies umso weniger, als weder das MIKA noch das BFM dar-
legt, weshalb trotz Untätigkeit im konkreten Fall nach wie vor von
einem schwebenden Verfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f
EMRK auszugehen ist.
Nach dem Gesagten liegt eine Verletzung des Beschleunigungs-
gebots vor, wobei anzumerken bleibt, dass die Untätigkeit des BFM
vollumfänglich dem MIKA zuzurechnen ist, da unerheblich ist, wel-
che der involvierten Behörden für die Nichteinhaltung des
Beschleunigungsgebots verantwortlich ist (vgl. BGE 124 II 49,
Erw. 3a, S. 50).
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt im vorliegen-
den Fall zu Entlassung des Gesuchsgegners aus der Ausschaffungs-
haft.