2014 Migrationsrecht 125

20 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel; sprachliche
Integration
- Für den Nachweis einer erfolgreichen sprachlichen Integration im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE be-
darf es nicht zwingend eines Mindestniveaus gemäss Referenzrah-
men des europäischen Sprachenportfolios (Erw. 4.3.3.2.).
- Im konkreten Fall ist von einer erfolgreichen sprachlichen Integra-
tion auszugehen, obwohl nicht nachgewiesen wurde, dass die sprach-
lichen Kenntnisse mindestens dem Referenzniveau A2 des euro-
päischen Sprachenportfolios entsprechen (Erw. 4.3.3.3.).
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni
2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2012.1033).
Aus den Erwägungen
4.3.3.1.
Die Vorinstanz begründet die mangelhafte Integration des Be-
schwerdeführers schliesslich mit den nicht belegten Deutsch-
kenntnissen. Der Beschwerdeführer habe lediglich nachweisen kön-
nen, dass er Deutschkurse gebucht bzw. teilweise besucht habe.
Indessen fehle ein Zertifikat, welches dem Beschwerdeführer
Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 bescheinigt.
(...)
4.3.3.2.
Der Grad der sprachlichen Integration lässt sich in erster Linie
an den zum Erwerb einer Landessprache getätigten Bemühungen so-
wie dem Niveau der Sprachkenntnisse messen. Bei der entsprechen-
den Beurteilung ist den individuellen Verhältnissen (Analphabetis-
mus, Bildungsstand, Arbeitsauslastung, Betreuungspflichten) jeweils
Rechnung zu tragen. Weiter sind Nachweise regelmässiger und akti-
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ver Teilnahme an Sprachkursen, bestandene Sprachtests einer aner-
kannten Bildungsinstitution oder ein Ausbildungsnachweis bei
Schulbesuch in der Schweiz von Bedeutung (vgl. Weisung IV. des
Bundesamts für Migration betreffend Integration, Version 1.1.08,
Stand 27. März 2013; Ziff. 2.2). Gemäss Rechtsprechung kann
gegebenenfalls auch auf die konkrete Lebenssituation abgestellt wer-
den. Ist insgesamt davon auszugehen, dass sich die betroffene Person
verständlich machen kann und die Sprachkenntnisse in etwa dem so-
zio-ökonomischen Umfeld entsprechen, in dem sie sich bewegt, ist
dies zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 22. Dezember 2011 [C-2242/2010], Erw. 11.2, mit weite-
ren Hinweisen).
Hinsichtlich der Anforderungen an das Niveau der Sprachkennt-
nisse findet sich in Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE keine Regelung. Dies
im Gegensatz zu Art. 62 Abs. 1 lit. b VZAE, gemäss welchem von
einer erfolgreichen sprachlichen Integration auszugehen ist, wenn für
die am Wohnort gesprochene Landessprache mindestens das
Referenzniveau A2 des europäischen Sprachenportfolios nachgewie-
sen ist, wobei das verlangte Niveau als Mindestvoraussetzung zu ver-
stehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar
2014 [C-2652/2012], Erw. 7.2.3). Art. 62 VZAE legt jedoch die
Voraussetzungen fest, welche für die vorzeitige Erteilung einer Nie-
derlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration erfüllt sein müs-
sen (vgl. Art. 34 Abs. 4 AuG). Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG wird demgegenüber nicht die Erteilung einer unbefristeten
Anwesenheitsberechtigung erwogen, sondern lediglich die Verlänge-
rung einer Aufenthaltsbewilligung. Insofern rechtfertigt es sich nicht,
die Anforderungen an den Integrationsgrad gleich hoch anzusetzen.
Dies umso weniger, als gemäss Art. 77 Abs. 4 lit. b VZAE betreffend
sprachliche Integration lediglich vorausgesetzt wird, dass die be-
troffene Person den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesproche-
nen Landessprache bekundet. Entsprechend bedarf es im vorliegen-
den Zusammenhang für eine ausreichende sprachliche Integration
nicht zwingend einen Nachweis, dass die sprachlichen Kenntnisse
mindestens dem Referenzniveau A2 entsprechen.
2014 Migrationsrecht 127

4.3.3.3.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer trotz mehrfa-
cher Aufforderung kein anerkanntes Zertifikat eingereicht, welches
über das Niveau seiner Sprachkenntnisse Aufschluss geben würde.
Die behaupteten sprachlichen Fähigkeiten sind damit nicht zweifels-
frei belegt, auch wenn er an mehreren Sprachkursen teilgenommen
hat.
Indessen sind auch nachweislich getätigte Bemühungen um eine
sprachliche Integration zu beachten. In dieser Hinsicht ist relevant,
dass der Beschwerdeführer zwischen August 2011 und Juli 2012
insgesamt fünf Sprachkurse gebucht hat (Referenzniveaus A2, B1
und B2). Den eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass er an 89
der 150 Lektionen teilgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer
besuchten Lektionen vermittelten fast ausschliesslich Deutsch des
Referenzniveaus B1 und B2, welches über den lediglich elementaren
Sprachgebrauch hinausgeht. Allerdings hat der Beschwerdeführer
nur an knapp 60 % der gebuchten Lektionen teilgenommen, was die
Anzahl der belegten Kurse relativiert. Insgesamt ist mit Blick auf die
Sprachkurse dennoch ein gewisser Wille zum Erwerb der Landes-
sprache erkennbar.
Weiter ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es dem Be-
schwerdeführer offenbar ohne nennenswerte Verständigungsprob-
leme möglich ist, seiner Tätigkeit als Barmitarbeiter nachzugehen
und sein Arbeitgeber äussert sich positiv über seine Sprachkennt-
nisse. Auch zuvor waren die sprachlichen Fähigkeiten des
Beschwerdeführers für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils
ausreichend. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer seinem gesellschaftlichen und beruflichen Niveau
entsprechend auf Deutsch verständigen kann.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer zwar keine objektive Be-
wertung seiner Deutschkennnisse vornehmen lassen. Indessen hat er
mit der Belegung und mehrheitlich aktiven Teilnahme an Sprachkur-
sen gewisse Bemühungen zur sprachlichen Integration nachgewie-
sen. Weiter sind seine sprachlichen Fähigkeiten seit mehreren Jahren
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit jeweils ausreichend. Bei
einer ganzheitlichen Betrachtung ist daher auch in sprachlicher Hin-
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sicht von einer erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 50
Abs. lit. a AuG auszugehen.