22 Familiennachzug; Nachzugsfristen
An der publizierten Praxis zu den Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1
AuG wird festgehalten (Erw. 2.2.4.2.).
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Septem-
ber 2014 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2014.209).
Aus den Erwägungen
2.2.4.1.
Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober
2011 (2C_205/2011), Erw. 3.5 ging die Vorinstanz mit dem MIKA
davon aus, dass die Fünfjahresfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG
bis zum zwölften Geburtstag des nachzuziehenden Kindes massge-
bend ist - unabhängig davon, ob die Frist nach Art. 47 Abs. 3 AuG
oder nach Art. 126 Abs. 3 AuG begann - und dass sich die
Nachzugsfrist ab dem zwölften Geburtstag des Kindes entsprechend
Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG auf - maximal noch - ein Jahr verkürzt.
(...)
2.2.4.2.
Das Rekursgericht hat sich mit der Problematik der Nachzugs-
fristen gemäss Art. 47 AuG mit Urteil vom 15. Dezember 2011
(AGVE 2011, S. 361 ff.) vertieft auseinandergesetzt und kam zu fol-
gendem Schluss: Die Auslegung von Art. 47 AuG unter Berücksichti-
gung sämtlicher Auslegungsmethoden ergebe, dass der Familien-
nachzug für Kinder, die das 13. Altersjahr im Zeitpunkt eines der in
Art. 47 Abs. 3 AuG aufgeführten fristauslösenden Ereignisses noch
nicht erreicht haben, innert fünf Jahren bzw. für Kinder, die in die-
sem Zeitpunkt bereits über zwölf Jahre alt sind, innerhalb von zwölf
Monaten beantragt werden müsse. Die Auffassung des Bundesge-
richts und der Vorinstanz, wonach eine bereits laufende fünfjährige
Nachzugsfrist (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG) nur um maximal noch
zwölf Monate verlängert werde, sobald das nachzuziehende Kind
sein zwölftes Altersjahr vollendet habe, sei unzutreffend. Hätte der
Gesetzgeber gewollt, dass die Vollendung des zwölften Altersjahrs in
jedem Fall eine zwölfmonatige Nachzugsfrist auslöst bzw. sich eine
bereits laufende fünfjährige Frist ab dem zwölften Geburtstag um
höchstens noch zwölf Monate verlängert, hätte er dies entsprechend
festlegen müssen. Eine solche Regelung fehle indessen. Die Ereig-
nisse, welche die beiden Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AuG
auslösen, seien in Art. 47 Abs. 3 AuG geregelt und das Gesetz sehe
keine Bestimmung vor, welche die Vollendung des zwölften Alters-
jahrs als zusätzliches fristauslösendes Ereignis definieren würde.
Da sich das Bundesgericht im Entscheid 2C_205/2011 nicht
deutlich zur Fristberechnung sowie zum fristauslösenden Zeitpunkt
geäussert hat und sich bislang mit obenstehender Begründung nicht
auseinandergesetzt hat, besteht keine Veranlassung, davon abzuwei-
chen. Das Verwaltungsgericht schliesst sich vielmehr den Erwägun-
gen des Rekursgerichts an.