VIII. Schulrecht
39 Einschulung; vorsorgliche Massnahmen
- Der Anspruch auf Beschulung und die Schulpflicht erfordern bei Ge-
fährdung der schulischen Entwicklung während des Beschwerdever-
fahrens den Erlass von vorsorglichen Massnahmen.
- Ist der Entscheid über die Zuweisung in die Einschulungsklasse
angefochten, sind diejenigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen,
welche der summarisch beurteilten Rechtslage am ehesten entspre-
chen.
Verfügung des Verwaltungsrichters, 3. Kammer, vom 20. Januar 2014 in Sa-
chen A. gegen Schulpflege B., Schulrat des Bezirks C. und Regierungsrat
(WBE.2013.561).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wir-
kung, wenn nicht im angefochtenen Entscheid oder durch besondere
Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (§ 46 Abs. 1 VRPG). Im
angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat zur aufschiebenden
Wirkung nichts angeordnet und eine von § 46 Abs. 1 VRPG abwei-
chende gesetzliche Bestimmung im Schulgesetz fehlt.
Der Laufbahn- oder Promotionsentscheid der Schulpflege, mit
welchem der Besuch einer anderen, höheren Schulstufe bewilligt
wird, ist eine positive Anordnung. Der Suspensiveffekt des Rechts-
mittels hat bei solchen Gestaltungsverfügungen zur Folge, dass bis
zum rechtskräftigen Entscheid im Rechtsmittelverfahren ein rechtli-
ches Vakuum entsteht, da der Übertritt in die Schulstufe gemäss
erstinstanzlicher Verfügung nicht vollzogen werden kann und ein
anderer formeller (Promotions-) Entscheid, welcher dem betroffenen
Schüler erlauben würde, in einer andern Schulstufe die Schule zu
besuchen, fehlt.
2.2.
Gemäss § 46 Abs. 2 VRPG kann die Beschwerdeinstanz oder
das ihr vorsitzende Mitglied Anordnungen zur aufschiebenden Wir-
kung oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen. § 46 Abs. 2
VRPG begründet einen sekundären, nachträglichen einstweiligen
Rechtsschutz.
Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen entsprechen grundsätzlich denjenigen für den Entzug
oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dies
bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Erlass von Massnahmen be-
steht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (THOMAS MERKLI/
ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
Art. 27 N 2). Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus; es bedarf überdies einer hin-
reichend wahrscheinlichen Notwendigkeit, um die Rechtsdurchset-
zung nicht zu gefährden (BGE 127 II 132, Erw. 3; ISABELLE HÄNER,
Die vorsorglichen Massnahmen im Zivil-, Verwaltungs- und
Strafverfahren, in: ZSR 1997 II, S. 341). Sodann ist in einer sum-
marischen Beurteilung eine Interessenabwägung vorzunehmen und
die Hauptsachenprognose zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig ist
(BGE 130 II 149, Erw. 2.2). Inhalt der vorsorglichen Massnahmen
kann im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips alles sein, was
dem Schutz der gefährdeten Interessen dient und sich im Rahmen des
Streitgegenstandes bewegt (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel,
Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72
VRPG, Zürich 1998, § 44 N 63).
2.3.
Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben das
Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähig-
keiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1
SchulG). Sie unterstehen bis zum erfolgreichen Abschluss, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres der Schulpflicht (§ 4
Abs. 1 SchulG).
A. ist seit Beginn des Kindergartens im 2013 schulpflichtig (§ 4
Abs. 2 Satz 1 SchulG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung)
und hat die Volksschule zu besuchen. Ein Entscheid im Rahmen von
vorsorglichen Massnahmen ist für die Dauer des Beschwerdeverfah-
rens unabdingbar, da A. bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht (Instruktionsverfahren mit den Beschwerdeant-
worten, allfällig weiterem Schriftenwechsel, Hauptverfahren bis zur
Urteilszustellung) verpflichtet ist, die Volksschule zu besuchen, und
er auch Anspruch auf eine Beschulung hat. Durch einen ungenutzten
Zeitablauf kann seine schulische Entwicklung auch gefährdet sein.
Damit liegen wichtige Gründe gemäss § 46 Abs. 1 VRPG vor.
3.
3.1.-3.3. (...)
4.
4.1.-4.2. (...)
4.3.
A. besucht aufgrund der vorsorglichen Massnahme im
regierungsrätlichen Verfahren seit August 2013 die 1. Klasse, obwohl
er einer individuelleren Einschulung bedarf, als dies in der Regel-
klasse möglich ist. Seine auch von den Lehrpersonen in der
1. Regelklasse festgestellten Defizite sprechen für eine Einschulung
in der Einschulungsklasse. Die individuellen Betreuungsmöglichkei-
ten sind auch im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
Für die Dauer des Verfahrens sind diejenigen Massnahmen zu
treffen, welche der summarisch beurteilten Rechtslage am ehesten
entsprechen. Die Feststellungen und Beobachtungen der Lehrperso-
nen und die Entscheide der Schulbehörden legen den Schluss nahe,
dass der Besuch der Regelklasse A. überfordert und der Bildungsauf-
trag nicht genügend umgesetzt werden kann. Diese Einschätzung
kann von den Beschwerdeführern nicht überzeugend entkräftet wer-
den.
Aus sozialen und pädagogischen Gründen sind bei einem weiter
andauernden Besuch der Regelklasse die Einschulung und Integra-
tion des Kindes in der Einschulungsklasse in Frage gestellt, je länger
der provisorische Schulbesuch dauert.
Die von den Eltern vorgetragenen Interessen betreffen
demgegenüber den Anschluss ihres Sohnes an die Regelklassen nach
Abschluss der Einschulung. Ziel der Einschulungsklassen ist eine
dem Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler entsprechende
gezielte individuelle Förderung mit einer allmählichen Eingewöh-
nung in das Schulleben. Der Lehrplan entspricht demjenigen der
1. Klasse der Primarschule, nur wird der Lehrstoff auf 2 Jahre
verteilt. Wird das Lernziel der 1. Regelklasse nach 2 Jahren erreicht,
wird das Kind definitiv in die 2. Klasse befördert (§§ 1 ff. der
Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit
besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni 2000
[SAR 421.331]). Die Befürchtungen der Eltern zum schwierigeren
Anschluss in der 2. Klasse erweisen sich damit als wenig fundiert.
Für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist daher A. der Ein-
schulungsklasse zuzuweisen.
5.
(...) Für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ist daher die auf-
schiebende Wirkung zu entziehen, womit auch der Antrag der Be-
schwerdeführer auf vorsorgliche Massnahmen abzuweisen ist. (...)