XIII. Verwaltungsrechtspflege
46 § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 Abs. 1 ZPO
Verschulden bei verspäteter Leistung des Kostenvorschusses; keine Frist-
wiederherstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. Januar 2014 in Sachen
Erben der A. B. (WBE.2013.401).
Aus den Erwägungen
I.
1. (...)
2.
Vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss fristgerecht überwiesen haben.
2.1.
Die instruierende Behörde kann unter Ansetzung einer ange-
messenen Frist einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als
Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss
nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende Behörde eine letzte Frist
von 10 Tagen mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das
Begehren nicht eingetreten werde (§ 30 Abs. 1 und 2 VRPG). Für die
Berechnung der Fristen und die Wiederherstellung gegen die Folgen
der Säumnis gilt gemäss § 28 Abs. 1 VRPG die Schweizerische
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272).
Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn
der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts
der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank-
konto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO).
Massgeblich für die Fristwahrung ist damit bei inländischen Bank-
überweisungen der Zeitpunkt der effektiven Kontobelastung; nicht
genügend ist, den letzten Tag der Frist im Zahlungsauftrag als Va-
lutadatum einzusetzen. Mit dieser Regelung, die derjenigen in Art. 48
Abs. 4 BGG) entspricht, wird die frühere bundesgerichtliche Praxis,
die beim Giroverkehr in der Regel auf den Zeitpunkt des Zahlungs-
auftrags abstellte (vgl. BGE 117 Ib 220), obsolet (ADRIAN
STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/
CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2012, Art. 143 N 7; URS H.
HOFFMANN-NOWOTNY: in PAUL OBERHAMMER [Hrsg.] Kurzkom-
mentar ZPO, Basel 2010, Art. 143 N 13).
2.2.
Nicht erstellt ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin 1, wie
sie selbst behauptet, auf die erste Zahlungsaufforderung hin, ihrer
Bank einen Zahlungsauftrag erteilt hat, den diese dann nicht aus-
führte. Den Akten ist hingegen zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin 1 entsprechend ihrer eigenen Darstellung am
letzten Tag der nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen, kurz
nach der Mittagszeit (vgl. Schreiben der Aargauischen Kantonal-
bank, Filiale B., vom 7. Oktober 2013), zur Bankfiliale begeben hat
und dort eine Zahlung mit Valutadatum 30. September 2013 in Auf-
trag gegeben hat. Obwohl dieser Zahlungsauftrag von der Bank in
einem "Express-Verfahren" in die Wege geleitet wurde, erfolgte die
Valuta-Zahlung tatsächlich nicht mehr an diesem Tag (vgl. wiederum
Schreiben der Aargauischen Kantonalbank, Filiale B., vom 7. Ok-
tober 2013). Das Konto der Beschwerdeführerin 1 wurde vielmehr
erst am 1. Oktober 2013 belastet (und an diesem Tag erfolgte auch
die Gutschrift auf dem Konto der Gerichtskasse). Dies ergibt sich
nicht nur aus der Bestätigung der Bank der Beschwerdeführerin 1,
sondern auch aus den Details der ESR(=Einzahlungsschein mit
Referenznummer)-Einzahlung. Daraus ist eindeutig ersichtlich, dass
das Belastungsdatum der Auftraggeberin bei der beauftragten Bank
("Zahldatum") der 1. Oktober 2013 war und somit mit dem Verarbei-
tungs- und dem Gutschriftsdatum (jeweils 1. Oktober 2013) überein-
stimmt. Da die Zahlung des Kostenvorschusses somit dem Konto der
Beschwerdeführerin 1 nicht am 30. September 2013, sondern erst am
1. Oktober 2013 belastet wurde, erfolgte die Bezahlung des Kosten-
vorschusses nicht fristgerecht. Auf die Beschwerde darf damit -
vorausgesetzt, es liegen keine Fristwiederherstellungsgründe vor -
nicht eingetreten werden.
3.
3.1.
Mit der Eingabe vom 8. Oktober 2013 stellte der Vertreter der
Beschwerdeführer (sinngemäss) ein Gesuch um Wiederherstellung
der Frist, "da der nicht valutagerechte Eingang nicht auf ein Versehen
oder eine Unterlassung der Steuerpflichtigen erfolgt ist".
3.2.
3.2.1.
Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer
säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin er-
neut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder
nur ein leichtes Verschulden trifft.
3.2.2.
Die Möglichkeit der Wiederherstellung versäumter Fristen und
Termine ist ein Ventil gegen zu rigorosen prozessrechtlichen Forma-
lismus zugunsten der materiellen Wahrheitsfindung und bezweckt,
die Gefahren des prozessualen Formalismus abzuschwächen, wenn
ein Missverhältnis zwischen der Grösse des Verschuldens und den an
eine Säumnis anknüpfenden Rechtsnachteilen besteht (HOFFMANN-
NOWOTNY, a.a.O., Art. 148 N 1, mit Hinweisen).
Vor Inkrafttreten der (eidgenössischen) ZPO war sowohl auf
Bundesebene (siehe Art. 50 BGG und Art. 33 SchKG) als auch im
Kanton Aargau (§ 98 Abs. 1 aZPO) nur bei Schuldlosigkeit eine Wie-
derherstellung der Frist zulässig, wobei kein Unterschied danach
gemacht wurde, ob eine Frist von vornherein als Verwirkungsfrist
oder nur nach Nichteinhalten einer ersten Frist nochmals, und zwar
dann als Verwirkungsfrist angesetzt wurde. Demgegenüber kann
nunmehr im Anwendungsbereich der ZPO die Wiederherstellung be-
willigt werden, wenn die säumige Partei ohne oder nur aus leichtem
Verschulden die Säumnis bewirkt hat.
Das Verschulden des Vertreters, der die Säumnis verursacht hat,
wird der Partei angerechnet und kann ebenfalls die Wiederherstel-
lung ausschliessen (BGE 119 II 86; STAEHELIN, a.a.O., Art. 148
N 7).
3.3.
3.3.1.
Hier hat sich die Beschwerdeführerin 1 zwar (noch) rechtzeitig
zur Bezahlung des Kostenvorschusses zur Bank begeben. Sie legt
dar, dass sie den Bankangestellten korrekt instruiert habe. Es ist je-
doch nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 den
Bankangestellten ausdrücklich instruiert hat, dass die Zahlung noch
am gleichen Tag ausgeführt, d.h. dass ihr Konto unbedingt noch glei-
chentags belastet werden müsse. Ihr Verschulden an der verspäteten
Zahlung kann nicht mehr als leicht eingestuft werden: Zunächst hat
die Beschwerdeführerin 1 nämlich die erste ihr gesetzte Zahlungsfrist
ungenutzt verstreichen lassen. Sodann hat sie sich nicht etwa
unmittelbar, nachdem ihr die zweite Zahlungsfrist gesetzt worden
war, sondern erst am letzten Tag dieser zweiten Frist und erst am
Nachmittag (vgl. Schreiben der Aargauischen Kantonalbank, Fi-
liale B., vom 7. Oktober 2013) auf der Bank gemeldet und ihren Auf-
trag deponiert.
Wer eine erste Zahlungsfrist nicht einhält, muss sich angesichts
der Ansetzung einer zweiten Zahlungsfrist und der damit ver-
bundenen Androhung des Nichteintretens auf sein Rechtsmittel im
Fall der verspäteten Zahlung darüber im Klaren sein, dass es nun
"Ernst gilt". Wer selbst dann noch wie die Beschwerdeführerin 1 erst
am letzten Tag der zweiten Frist und zudem erst am Nachmittag
handelt und nicht alles Mögliche vorkehrt, um für die Einhaltung der
Frist besorgt zu sein, dessen Verschulden ist nicht als leicht ein-
zustufen. Dies muss auch deshalb gelten, weil es heute erheblich
einfacher ist, die Frist einzuhalten (Belastung des eigenen Kontos
genügt) als noch unter der früheren bundesgerichtlichen Recht-
sprechung (rechtzeitige Übergabe des Datenträgers erforderlich).
Wer am letzten Tag der zweiten ihm gesetzten Frist handelt, der muss
damit rechnen, dass es - aus welchen Gründen auch immer (fehler-
haftes Handeln der Hilfsperson, EDV-Probleme, Übermittlungs-
schwierigkeiten etc.) - zu Verzögerungen kommt, welche zur Nicht-
einhaltung der gesetzten Zahlungsfrist führen. Entsprechend muss er
selbst die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit sein Konto
auch wirklich noch innerhalb der Frist belastet wird. Dies muss hier
umso mehr gelten, als der Beschwerdeführerin 1 neben der Mög-
lichkeit der Banküberweisung mit der Bareinzahlung bei der Post ein
allseits bekanntes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, mit dem sie
ohne weiteres die Frist hätte einhalten können (Adresse der
Kantonalbank B.: A.strasse 23; Adresse der nächsten Poststelle:
A.strasse 11). Wenn sie dennoch die mit der sehr knappen Auslösung
einer Banküberweisung am Nachmittag des letzten Tages der zweiten
ihr gewährten Frist verbundenen Risiken in Kauf nahm, so kann ihr
Verschulden im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist
jedenfalls nicht mehr als leicht eingestuft werden. Dementsprechend
ist keine Fristwiederherstellung zu gewähren und auf die Beschwerde
nicht einzutreten.