VI. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
23 Beschwerdeinstanz in Bausachen; Zuständigkeit des Regierungsrats
Ist ein Teilentscheid des BVU integrierender Bestandteil einer Baubewilli-
gung und richtet sich der Beschwerdeantrag gegen die Baubewilligung als
Ganzes, so ist der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. März 2015 in Sachen
A. gegen B. sowie Gemeinderat C. und Departement Bau, Verkehr und Um-
welt (WBE.2014.355).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Zuständigkeit der rechtsanwendenden Behörde ist eine
Sachurteilsvoraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen
(vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen
von Amtes wegen schliesst die Prüfung, ob auch im vorinstanzlichen
Entscheid die Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen haben, ein
(BGE 122 V 372, Erw. 1; 116 II 385, Erw. 2; VGE III/14 vom
13. April 2011 [WBE.2010.331], S. 5; VGE III/27 vom 19. Juni 2008
[WBE.2006.312], S. 6; VGE III/33 vom 1. Mai 1996 [BE.95.00084],
S. 4 f.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll-
verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts-
pflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998,
Vorbemerkungen zu § 38 N 3 f.). Stellt die Rechtsmittelinstanz fest,
dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Sachurteilsvoraus-
setzung fehlte, kann der angefochtene Entscheid aus diesem Grund
aufgehoben werden. Steht fest, dass die Vorinstanz einen Sachent-
scheid ausgefällt hat, obwohl dies wegen fehlender Sachurteils-
voraussetzungen nicht zulässig gewesen wäre, ist der vorinstanzliche
Entscheid selbst dann aufzuheben, wenn dies von keiner Partei
verlangt wurde (MERKER, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 38 N 4; vgl.
zum Ganzen auch VGE III/14 vom 13. April 2011 [WBE.2010.331],
S. 5 f.; VGE III/93 vom 4. September 2001 [BE.2000.00191], S. 9 f.
und VGE III/128 vom 17. Dezember 2001 [BE.2000.00321], S. 8;
ferner: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 73; ATTILIO R. GADOLA, Das verwaltungsinterne
Beschwerdeverfahren, Diss., Zürich 1991, S. 182; MARTIN
BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a
N 57; je mit Hinweisen). Wird gegen eine Zuständigkeitsvorschrift
verstossen, liegt eine Rechtsverletzung vor, die das Verwaltungs-
gericht zu prüfen hat (§ 55 Abs. 1 VRPG; VGE III/14 vom 13. April
2011 [WBE.2010.331], S. 6; VGE III/93 vom 4. September 2001
[BE.2000.00191], S. 10).
2.2. (...)
3.
3.1.
Der Regierungsrat beurteilt u.a. Beschwerden gegen Entscheide
letztinstanzlicher kommunaler Behörden (§ 50 Abs. 1 lit. b VRPG).
Er kann seine Entscheidkompetenz oder die Entscheidvorbereitung
durch Verordnung delegieren (§ 50 Abs. 2 VRPG). In Ausführung
dieser Bestimmung hat der Regierungsrat seine Kompetenz zur Beur-
teilung von Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinderäte u.a. in
Anwendung der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung einschliess-
lich der Gemeindebauvorschriften und der Vorschriften aus dem Be-
reich der Wasserversorgung sowie in Anwendung der Gewäs-
serschutzgesetzgebung an das BVU delegiert (§ 13 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 und 2 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen
des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung,
DelV; SAR 153.113]). Wo der angefochtene Entscheid auf einer
verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements
beruht und sich ein Beschwerdeantrag dagegen richtet, bleibt es bei
der Zuständigkeit des Regierungsrats (§ 9 Abs. 2 DelV).
Bezüglich der Baugesetzgebung findet sich in § 61 BauV
ausserdem folgende Regelung: Gegen Entscheide des Gemeinderats
in Anwendung der Baugesetzgebung kann innert 30 Tagen seit
Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Beschwerde
geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt
wird (§ 61 Abs. 1 BauV). Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf
einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Be-
schwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungsrat zu-
ständig (§ 61 Abs. 2 BauV).
3.2.
Vorliegend beruht die Baubewilligung vom 28. April 2014 auf
einem Teilentscheid der Abteilung für Baubewilligungen des BVU
vom 24. Juni 2013. Dispositiv-Ziff. II/2 der Baubewilligung be-
stimmt explizit, "Die Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen
des BVU ist integrierender Bestandteil dieser Bewilligung. Die
Auflagen sind einzuhalten.", wobei die konkreten Auflagen in der
Folge wörtlich aufgelistet werden. Dass ein Teilentscheid eines
Departements vorliegt, auf dem der Baubewilligungsentscheid be-
ruht, lässt sich damit nicht wegdiskutieren. Entsprechend der Bestim-
mung von § 61 Abs. 2 BauV (und auch der Regelung in § 9 Abs. 2
DelV) ist für eine Beschwerde gegen den Baubewilligungsentscheid
deshalb der Regierungsrat zuständig, wenn sich ein Beschwerdean-
trag gegen diesen Teilentscheid richtet. Nach dem klaren Wortlaut
soll explizit der "Beschwerdeantrag" für die Zuständigkeit von Be-
deutung sein.
Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz, der bau-
rechtliche Entscheid vom 28. April 2014 (in Sachen Sanierung /
Erneuerung [...]) sei aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilli-
gung sei zu verweigern. Der Beschwerdeantrag richtete sich damit
gegen den Baubewilligungsentscheid als Ganzes, d.h. auch gegen
den kantonalen Teilentscheid, da dieser ja integrierender Bestandteil
der Baubewilligung ist (siehe oben). Für die Beurteilung der Be-
schwerde wäre entsprechend § 61 Abs. 2 BauV (und § 9 Abs. 2
DelV) der Regierungsrat und nicht das BVU zuständig gewesen.
Die Vorinstanz und der Rechtsdienst des Regierungsrats folgern
die Zuständigkeit demgegenüber aus der Beschwerdebegründung,
was jedoch § 61 Abs. 2 BauV (und § 9 Abs. 2 DelV) widerspricht.
3.3. (...)
4.
Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuhe-
ben, da die Vorinstanz trotz fehlender Zuständigkeit einen Sachent-
scheid ausgefällt hat. Die Sache ist zur Beurteilung an den sachlich
zuständigen Regierungsrat zu überweisen.
(...)