X. Sozialhilfe
32 Sozialhilfe; Leistungen von privaten Hilfsorganisationen
- Spenden und Unterstützungsleistungen privater Hilfsorganisationen
unterstehen der Meldepflicht; sie sind gemäss § 11 Abs. 2 SPV nur
als eigene Mittel anzurechnen, sofern die Ausgaben ansonsten über
den Grundbedarf zu decken sind.
- Zweckgebundene Barspenden privater Hilfsorganisationen sind
grundsätzlich nicht als eigene Mittel anzurechnen, sofern sie für Aus-
gaben ausserhalb des Grundbedarfs zugewendet werden; eine
Anrechnung kann bei zweckwidriger Verwendung erfolgen, wofür
die Sozialbehörde beweisbelastet ist.
- Eine Grenze für die Nicht-Anrechnung von Zuwendungen als eigene
Mittel bildet das Rechtsmissbrauchsverbot.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Februar 2015 in Sa-
chen A. und B. gegen Gemeinde C. und Departement Gesundheit und Soziales
(WBE.2014.135).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Vorinstanzen werfen den Beschwerdeführern vor, sie hätten
von der Stiftung D. Leistungen im Betrag von Fr. 13'275.35 erhalten
und diese Zuwendungen in Verletzung ihrer Melde- und Mitwir-
kungspflicht der Sozialbehörde nicht gemeldet. Bei den Zuwen-
dungen handle es sich insbesondere um solche, welche von einer
unterstützten Person grundsätzlich aus dem Grundbedarf zu bezahlen
seien. Bei Leistungen, welche allenfalls von der Sozialhilfe als si-
tuationsbedingte Leistungen übernommen werden, fehle es an einem
entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführer, was diese zu vertre-
ten hätten. Die Beschwerdeführer hätten die materielle Hilfe, die
zeitgleich mit den Drittleistungen ausgerichtet wurde, unrechtmässig
bezogen und die materielle Hilfe sei daher im entsprechenden
Umfang zurückzuerstatten.
2.2.
Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Als
Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass So-
zialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen
Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist
damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität
gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist.
Die Sozialhilfe richtet nur bei objektiv feststellbarer Bedürftig-
keit Mittel aus, weshalb ein Anspruch auf Sozialhilfe mit Blick auf
den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären ist (vgl. dazu CLAUDIA HÄNZI,
Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel
2011, S. 114 f.; CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in:
Ders. (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 73 ff.). Der Grundsatz der Subsidiarität gilt sowohl hinsichtlich
der Nothilfe nach Art. 12 BV als auch im Rahmen der kantonal gere-
gelten Sozialhilfe (§ 5 Abs. 1 SPG; vgl. etwa BGE 131 I 166,
Erw. 4.1 mit Hinweisen; AGVE 2009, S. 223, Erw. 5.2). Die unter-
stützte Person ist in Ausschöpfung des Subsidiaritätsprinzips ver-
pflichtet, Leistungsansprüche Dritten gegenüber geltend zu machen.
Auch Leistungen Dritter, auf welche kein durchsetzbarer Rechtsan-
spruch besteht, die aber tatsächlich erbracht werden, gehen dem
Leistungsanspruch gegenüber dem Staat vor (vgl. HÄFELI, a.a.O.,
S. 73). Nach § 5 Abs. 1 SPG ist der Sozialhilfeanspruch auch sub-
sidiär gegenüber andern Hilfeleistungen, worunter auch die Zuwen-
dungen Dritter fallen (§ 4 Abs. 2 SPV; vgl. die gemäss § 10 Abs. 1
SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV für die Bemessung der materiellen Hilfe
grundsätzlich verbindlichen SKOS-Richtlinien, 3. Auflage, Dezem-
ber 2000, Kapitel A.4). Bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen
ist von den faktischen Verhältnissen auszugehen und freiwillige
Leistungen Dritter sind in dem Ausmass in die Berechnung einzube-
ziehen, als sie tatsächlich ausgerichtet werden oder aufgrund von Zu-
sicherungen ohne weiteres kurzfristig erhältlich sind (BGE 137 V
143, Erw. 3.7.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013
[8C_42/2013], Erw. 3; VGE IV/75 vom 23. November 2006
[WBE.2006.295], Erw. 4.2; FELIX WOLFFERS, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 72 und 153).
Bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist die Leistungsein-
stellung zulässig, wenn infolge eines Mittelzuflusses die Bedürftig-
keit nicht besteht oder nicht mehr erwiesen ist. In diesen Fällen fehlt
es an den Anspruchsvoraussetzungen, weil die hilfesuchende Person
in Kenntnis der Konsequenzen ihres Handelns auf zumutbare und
konkrete Massnahmen zur Vermeidung oder Herabsetzung ihrer Not-
lage (BGE 139 I 218, Erw. 3.3; AGVE 2009, S. 232, Erw. 1.1) oder
auf tatsächlich erhältliche Einnahmen verzichtet. Dies gilt für alle
Zuwendungen Dritter, die geeignet sind, die Bedürftigkeit effektiv zu
mindern. Die Einstellung der materiellen Hilfe kann aber nur gestützt
auf das Subsidiaritätsprinzip nicht als Sanktion verfügt werden
(BGE 130 I 71, Erw. 4.3 mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1.
Eigene Mittel sind Zuwendungen aller Art an eine unterstützte
Person (§ 11 Abs. 1 SPG). Die SPV umschreibt die Zuwendungen als
freiwillige Leistungen Dritter, wie Naturalleistungen oder andere
Leistungen mit wirtschaftlichem Wert, die ansonsten über den
Grundbedarf zu decken sind (§ 11 Abs. 2 SPV). Auch Spenden oder
Unterstützungsleistungen privater Hilfsorganisationen sind freiwil-
lige Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung und gehen nach dem
Grundsatz der Subsidiarität einem Anspruch auf materielle Hilfe vor
(Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage,
2003, Kapitel 5, S. 13). Erhält eine unterstützte Person freiwillige
Zuwendungen von einer karitativen (Hilfs-) Organisation ist sie ver-
pflichtet, diese Einnahmen zu melden (§ 2 Abs. 3 SPG und § 1
Abs. 1 und 2 SPV).
2.3.2.
Die Sozialbehörde hat bei der Festlegung der materiellen Hilfe
zu prüfen, ob und in welchem Umfang freiwillige Zuwendungen als
eigene Mittel der unterstützten Person anzurechnen sind. Für die An-
rechnung wegleitend ist § 11 Abs. 2 SPV. Nach dieser Bestimmung
sind Zuwendungen anrechenbar, die ansonsten über den Grundbedarf
zu decken sind. Die Bestimmung konkretisiert das Subsidiaritätsprin-
zip funktionell durch eine Anrechnung aller andern Leistungen, wel-
che die finanzielle Bedürftigkeit einer hilfesuchenden Person mil-
dern. Die Sozialhilfe ist aber nur insofern subsidiär, als die An-
rechenbarkeit vorrangiger Eigenmittel deren Verfügbarkeit voraus-
setzt. Sind anrechenbare Eigenmittel zeitlich nicht oder nicht mehr
verfügbar, können sie die Bedürftigkeit nicht beheben und die
Sozialhilfe geht vor (vgl. dazu VGE IV/28 vom 13. August 2004
[BE.2004.00153], Erw. II/2b/aa; GUIDO WIZENT, Die sozialhilfe-
rechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 230 f.).
Entsprechend ihrer systematischen Einordnung regelt § 11
Abs. 2 SPV die Anrechenbarkeit von freiwilligen Zuwendungen bei
der Festlegung der materiellen Hilfe. Freiwillige Spenden sind anre-
chenbar, wenn sie die Leistungspflicht der Gemeinde für den
Grundbedarf I und II tatsächlich und rechtzeitig so reduzieren, dass
insgesamt, d.h. die freiwilligen Zuwendungen zusammen mit den
Leistungen der Sozialhilfe, den Grundbedarf I und II des sozialen
Existenzminimums der hilfesuchenden Person abdecken. § 11 Abs. 2
SPV fokussiert auf die subsidiäre Leistungspflicht der Gemeinde und
- entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht auf das Ausga-
benverhalten der unterstützten Person. Die Anrechnung ist weder
vom Gegenstand und vom Wert einer Leistung abhängig, noch ist
massgebend, ob eine unterstützte Person eine Ausgabe tätigt, für wel-
che ihr selbst nur die Mittel aus dem Grundbedarf I und II zur Verfü-
gung stehen würden. Für das Ausgabeverhalten einer unterstützten
Person gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die pauschalen
Grundbeträge sind verfügbares Einkommen, das die unterstützte Per-
son grundsätzlich und unter dem Vorbehalt, dass sie über die Fähig-
keit zur selbstverantwortlichen Einteilung ihrer finanziellen Mittel
verfügt, nach Gutdünken verwenden kann (§ 1 Abs. 2 SPG; vgl.
AGVE 2009, S. 232; Handbuch Sozialhilfe, a.a.O., Kap. 5, S. 33).
2.3.3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Anrech-
nung freiwilliger Zuwendungen gemäss § 11 Abs. 2 SPV mass-
gebend ist, ob diese geeignet sind, die Leistungspflicht der Sozial-
hilfe effektiv herabzusetzen, weil die unterstützte Person sonst in den
Genuss doppelter Leistungen kommt. Bei der Zuwendung von (Bar-)
Geldleistungen, über welche die hilfesuchende Person frei verfügen
kann und die im Zeitpunkt der Zuwendung auch tatsächlich frei ver-
fügbar sind, ist diese Voraussetzung regelmässig erfüllt. Solche Zu-
wendungen sind Einkünfte der hilfesuchenden Person, die ihren
Unterstützungsbedarf effektiv reduzieren.
Naturalleistungen oder andere Leistungen von wirtschaftlichem
Wert sind unter der gleichen Voraussetzung anrechenbar. Andere
Leistungen gemäss § 11 Abs. 2 SPV sind Sachleistungen, wie die
Bezahlung von Dienstleistungen, Schulden und Sachgütern, soweit
sie die Bedürftigkeit der hilfesuchenden oder unterstützten Person
tatsächlich vermindern, d.h. das von der Sozialhilfe mit dem
Grundbetrag zu deckende soziale Existenzminimum reduzieren.
Zuwendungen von Dritten können im System der Sozialhilfe
unter die medizinische Grundversorgung, die Wohnkosten, die
situationsbedingten Leistungen (§ 10 Abs. 5 lit. a und b SPV), die
Massnahmen der sozialen Prävention (SPV, 4. Abschnitt) und die
immaterielle Hilfe (§ 7 SPV) fallen. Für solche Zuwendungen
kommt § 11 Abs. 2 SPV nicht zur Anwendung. Die Anrechnung sol-
cher Leistungen Dritter setzt voraus, dass die Sozialhilfe für solche
Ausgaben tatsächlich aufkommt bzw. bei laufender Unterstützung
aufgekommen ist. Ein unterlassenes Gesuch um Leistungen der
Sozialhilfe für medizinische Massnahmen, situationsbedingte Leis-
tungen oder weitere zusätzliche Unterstützungsleistungen vermag
eine (nachträgliche) Reduktion oder Kürzung der materiellen Hilfe
ebenfalls nicht zu begründen. Auf die Bedürftigkeit der hilfesu-
chenden und unterstützten Personen haben Zuwendungen Dritter für
solche Auslagen in der Regel keinen Einfluss.
Die Verletzung der Melde- oder Mitwirkungspflicht hat auf die
Qualifikation von Zuwendungen ebenfalls keinen Einfluss. § 11
Abs. 2 SPV ist - entgegen den Vorinstanzen - eine Anrechnungs-
und keine Sanktionsnorm.
2.3.4. (...)
2.4.
2.4.1. (...)
2.4.2.
Bargeld kann aufgrund seiner Beschaffenheit von der unter-
stützten Person grundsätzlich nach Belieben verwendet werden.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 5 Abs. 1
SPG) haben die unterstützten und hilfesuchenden Personen kein
Wahlrecht zwischen den verschiedenen Hilfsquellen (AGVE 2009,
S. 232, Erw. 2.4.2 mit Hinweisen). Die unterstützten Personen dürfen
daher über ihre zusätzlich zur materiellen Hilfe verfügbaren Barmit-
tel nicht nach Belieben verfügen. Bei frei verfügbaren Barspenden
Dritter besteht ein sozialhilferechtliches Gebot, sie zur Minderung
der Bedürftigkeit und damit für Auslagen des Grundbedarfs zu ver-
wenden.
Spenden werden von Dritten in der Regel zweckgebunden zur
Verfügung gestellt. Über diese Zuwendungen kann die unterstützte
Person nicht nach Belieben verfügen, ohne den Willen des Spenders
zu missachten. Das Sozialhilferecht verlangt die Missachtung des
Spenderwillens nicht. Für zweckgebundene Zuwendungen, die von
der unterstützten Person zweckkonform und nicht für Auslagen des
Grundbedarfs verwendet werden, fehlt die Voraussetzung für eine
Anrechnung gemäss § 11 Abs. 2 SPV. Dies ist nicht nur eine Folge
des Subsidiaritätsprinzips, sondern ergibt sich auch aus dem Effek-
tivitätsgrundsatz. Anrechenbar sind nur Eigenmittel, die tatsächlich
den Grundbedarf herabsetzen. Eine Missachtung des Spenderwillens
ist nicht zu vermuten. Eine Anrechnung ist daher nur unter der
Voraussetzung zulässig, dass eine zweckwidrige Verwendung nach-
gewiesen ist, wofür die Sozialbehörde die Beweislast trifft.
Eine andere Frage ist, ob zweckgebundene Zuwendungen, die
zusätzlich zur Sozialhilfe von Dritten geleistet werden, der unter-
stützten Person eine (finanzielle) Lebenssituation verschaffen, die
mit den Zielen und Grundsätzen der Sozialhilfe nicht vereinbar ist
oder aus Billigkeitsgründen im Budget berücksichtigt werden muss
(vgl. dazu hinten Erw. 2.6).
Vorliegend haben die Beschwerdeführer unbestrittenermassen
den Ferienbeitrag zweckbestimmt verwendet. Hinzu kommt, dass
nach § 10 Abs. 5 lit. a SPV Ferienaufenthalte in der Regel ohnehin
über Fonds oder Stiftungen zu finanzieren sind. Für den Barbetrag
von Fr. 600.00 wird nicht behauptet, er sei nicht für Winterkleider
und -schuhe der Kinder verwendet worden. Auch den Akten lässt
sich nichts anderes entnehmen. Eine Anrechnung dieser zweckkon-
form verwendeten Barzuwendungen ist ausgeschlossen; diese Spen-
den sind keine verfügbaren Zuwendungen gemäss § 11 Abs. 2 SPV.
2.4.3.-2.4.4. (...)
2.5.
Das Subsidiaritätsprinzip verlangt die Berücksichtigung von
Zuwendungen von privaten Hilfsorganisationen bei der Bemessung
der materiellen Hilfe. Der Grundsatz hat aber weder zum Ziel noch
den Zweck, die Hilfstätigkeit von Privaten oder von Hilfsorganisatio-
nen zu behindern oder gar zu erschweren. Die Abschiebung hilfesu-
chender Personen an private wohltätige Institutionen oder ein Zwang
zur Inanspruchnahme freiwilliger Privathilfe ist unzulässig (SKOS-
Richtlinien, Kap. G.3.1 mit Hinweis auf BGE 122 II 193). Den
Sozialbehörden ist es auch verwehrt, mittels einer Anrechnungspra-
xis die unterstützten Personen, die Unterstützungsleistungen von
Dritten entgegennehmen, mit einer Leistungskürzung oder gar Ein-
stellung der materiellen Hilfe zu "bestrafen". Sie können den priva-
ten Hilfsorganisationen auch keine Vorschriften über den Umfang
ihrer Hilfeleistung und deren Zweckbestimmung machen. Die aner-
kannten karitativen Hilfsorganisationen leisten ihre Hilfe an Bedürf-
tige nach Massgabe ihrer Statuten und internen Regelungen. Ein Ge-
neralverdacht, dass sie mit ihren Leistungen unbillige "Komfortposi-
tionen" der unterstützten Personen finanzieren, ist deplatziert. Sozial-
hilfe erschöpft sich nicht in der Gewährleistung des sozialen
Grundbedarfs. Zur Zielsetzung der Sozialhilfe gehört neben der
Existenzsicherung die Förderung der wirtschaftlichen und persön-
lichen Selbständigkeit der unterstützten Personen (SKOS-Richt-
linien, Kap. A.1). In den Bereichen Schuldensanierung, berufliche
und soziale Integration, Ausbildung und immaterielle Hilfe können
private Hilfsorganisationen zweckmässige Hilfestellungen leisten,
die im Interesse der Sozialhilfe sind und einen wertvollen Beitrag zur
Armutsbekämpfung darstellen.
Die staatliche Sozialhilfe und die privaten Hilfsorganisationen
leisten nach der Verfassung (Art. 41 Abs. 1 BV; § 39 Abs. 1 KV)
gemeinsame Hilfestellungen zur Erreichung der Sozialziele. Sinnvoll
ist eine zielorientierte Ergänzung der öffentlichen Sozialhilfe durch
die private Initiative (vgl. PASCAL ENGLER, Die private Sozialhilfe
spielt bei der Armutsbekämpfung eine wichtige Rolle, in: Zeitschrift
für Sozialhilfe [ZESO] 03/13, S. 18 und 19). Die gleichzeitige Hilfe
durch Private und die Sozialhilfe erfordert eine Koordination der pri-
vaten und öffentlichen Hilfssysteme und damit eine Zusammenarbeit
zwischen der Sozialbehörde und den Hilfsorganisationen. Es ist
daher bedauerlich, dass im vorliegenden Fall das Hilfswerk sein
Hilfsgesuch an andere Institutionen vom Dezember 2012 der Sozial-
behörde C. nicht zur Kenntnis brachte und die Sozialbehörde C. eine
Zusammenarbeit mit der Stiftung ablehnte.
2.6.
2.6.1.
Die Sozialbehörde C. und die Vorinstanz begründen ihre Ent-
scheidungen zudem mit der unbilligen oder unrechtmässigen
Komfortsituation der Beschwerdeführer als Folge der Hilfsleistungen
der Stiftung D..
Die Definition und Konkretisierung einer sozialhilferechtlich
nicht schützenswerten Komfortposition nach einem allgemeinen
Massstab oder mittels genereller Kriterien ist nicht möglich. Die
Lebenssituationen von hilfesuchenden Personen sind individuell und
ihre jeweiligen Notlagen verschieden. Eine objektivierte Abgrenzung
einer (luxuriösen) Lebenshaltung, die mit der Zielsetzung der Sozial-
hilfe unvereinbar ist, lässt sich dem SPG nicht entnehmen. Massge-
bend für die Beurteilung sind die konkreten Umstände des jeweiligen
Unterstützungsfalles (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni
2006 [2P.16/2006], Erw. 5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 12. Mai 2005 [VB.2005.00067], Erw. 3). Eine
Grenze für die Ausrichtung freiwilliger, nicht anrechenbarer Zuwen-
dungen Dritter an Sozialhilfeempfänger bildet das Rechtsmiss-
brauchsverbot. Freiwillige Zuwendungen Dritter können im Ergebnis
auch dazu führen, dass sich die unterstützte Person eine (luxuriöse)
Lebenshaltung leisten kann, die den Sozialhilfebezug als un-
rechtmässig und unbillig erscheinen lässt.