34 Sozialhilfe; junge Erwachsene
Junge Erwachsene, welche in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine
Wirtschaftsgemeinschaft zu bilden, erhalten anteilmässig den Grundbe-
darf I und II für einen Zweipersonenhaushalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 1. Juni 2015 in Sachen
Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und Soziales
(WBE.2015.31).
Aus den Erwägungen
3.3.
Nach § 10 Abs. 1 SPV sind für die Bemessung der materiellen
Hilfe die SKOS-Richtlinien mit den bis zum 1. Juli 2004 ergangenen
Änderungen, unter Vorbehalt der Absätze 2-5 und soweit das SPG
beziehungsweise dessen Ausführungserlasse keine weiteren Abwei-
chungen enthalten, gemäss Anhang verbindlich.
(...)
Nach den SKOS-Richtlinien erhalten junge Erwachsene, die
keinen eigenen Haushalt führen und nicht im Haushalt der Eltern,
sondern in einer Wohngemeinschaft leben, ohne eine Wirtschaftsge-
meinschaft zu bilden (z.B. Zimmer in einer Studenten-Wohngemein-
schaft), zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilsmässig den
Grundbedarf I und II für den Zweipersonenhaushalt (Kap. H.11
Junge Erwachsene in der Sozialhilfe). Als junge Erwachsene gelten
Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten
25. Altersjahr (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 206). Ziel der SKOS-Richt-
linien ist es, junge Erwachsene ohne Erstausbildung in der Sozial-
hilfe nicht besser zu stellen als nicht unterstützte junge Erwachsene
in vergleichbarer Lebenssituation (SKOS-Richtlinien, H.11-4).
3.4.
Die Beschwerdegegnerin lebt zusammen mit drei weiteren
Personen in einem Einfamilienhaus. Sie macht geltend, sie seien be-
freundet und hätten eine Wohngemeinschaft gegründet, damit sie
Kosten wie Miete und Strom teilen könnten. Jeder kaufe aber sein ei-
genes Essen, koche für sich selbst und habe eigene Regale für seine
Sachen in der Küche. Es komme ausnahmsweise vor, dass sie zusam-
men etwas essen würden.
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin reicht allein die
Tatsache, dass die Bewohner des Einfamilienhauses befreundet sind,
sie die Räume - abgesehen von ihren Schlafräumen - gemeinsam
nutzen und durch die Teilung der Stromkosten, Miete etc. Geld spa-
ren können, nicht aus, um von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszu-
gehen. Eine solche Wohnform ist vorliegend vielmehr mit einem
Studenten-Wohnheim vergleichbar, in welchem abgesehen vom
eigenen Zimmer gemeinsame Einrichtungen und Räumlichkeiten mit
andern Bewohnern geteilt werden (vgl. VGE III/105 vom 17. Ok-
tober 2013 [WBE.2013.298], Erw. 1.5.2).
3.5.
Aus dem Mietvertrag lässt sich entnehmen, dass als Hauptmie-
ter des Einfamilienhauses C. sowie D. aufgeführt sind. Die Be-
schwerdegegnerin ist als ''Mitmieter mit gleichen Rechten und
Pflichten'' aufgeführt. Solidarmieter für Kaution und Mietzinse sind
drei weitere Personen, u.a. der Vater der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, durch
die Unterzeichnung als Solidarmieter gebe der Vater der Beschwer-
degegnerin zu erkennen, dass er in der Lage sei, den gesamten
Mietzins zu bezahlen. Dies trifft jedoch nicht zu; es lässt sich daraus
lediglich schliessen, dass der Vermieter davon auszugehen scheint,
der Vater der Beschwerdegegnerin sei in der Lage, den gesamten
Mietzins zu bezahlen. Ungeachtet davon stellt dies kein Indiz für das
Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft dar, sondern es wäre allen-
falls zu prüfen, ob der Vater der Beschwerdegegnerin zur Zahlung
von Unterhalt (...) zu verpflichten ist (§ 7 SPG). Dies wurde aller-
dings durch die Sozialbehörde bereits abgeklärt und verneint.