2015 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 230

35 Sozialhilfe; Erwerbsunkosten
Die Erwerbsunkostenpauschale gemäss § 21 Abs. 1 SPV darf nicht mit
speziellen Verkehrsauslagen (Arbeitswegkosten) verrechnet werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. Juni 2015 in Sachen A.
gegen Gemeinde B. und DGS (WBE.2015.91).
Aus den Erwägungen
2.2.
(...)
Die Pauschale für allgemeine Erwerbsunkosten wird nach
Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäfti-
gung beträgt sie Fr. 300.00 pro Monat (§ 21 Abs. 1 SPV). Diese Be-
stimmung geht auf § 24 Abs. 1 lit. b SPG zurück, wonach der Regie-
rungsrat Massnahmen beschliessen kann, die Anreiz zur wirtschaftli-
chen Verselbstständigung schaffen, wie insbesondere die Ausrichtung
von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen, die
dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen.
In der Botschaft hält der Regierungsrat zu § 24 SPG fest, die
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Einführung eines An-
reizsystems sei angezeigt. Die Gewährung von Anreizen solle dabei
nicht dem Ermessen der rechtsanwendenden Behörde unterliegen
(Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen
Rat vom 30. Juni 1999, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung,
GR.99.226, S. 28).
Auch die SKOS-Richtlinien und das Handbuch Sozialhilfe se-
hen in der Erwerbsunkostenpauschale ein Instrument zur Schaffung
von Anreizen und insbesondere zur Abgeltung von erhöhten Haus-
haltskosten aufgrund einer Erwerbstätigkeit (Handbuch Sozialhilfe
des Kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, 2003, Kapitel 5, S. 47;
SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).
2015 Sozialhilfe 231

2.3.
(...)
Der Sozialausschuss der Gemeinde B. verrechnet im vorliegen-
den Fall die allgemeine Erwerbsunkostenpauschale vollumfänglich
mit den Kosten für den Arbeitsweg. Dadurch entfallen im Budget der
Beschwerdeführerin sowohl der Anreiz wie auch die pauschalierte
Entschädigung für die erhöhten Haushaltskosten, welche beim Nach-
gehen einer Erwerbstätigkeit anfallen. Eine solche Berechnung
widerspricht dem Sinn von § 24 Abs. 1 lit. b SPG (siehe vorne
Erw. 2.2) und führt ausserdem zu einer Ungleichbehandlung von So-
zialhilfe beziehenden Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit
spezielle Mehrkosten ausweisen, und Sozialhilfe beziehenden Perso-
nen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne spezielle Erwerbs-
unkosten auszuweisen. Der (Anm.: von der Vorinstanz) angeführte
Verwaltungsgerichtsentscheid (Anm.: VGE III/128 vom 19. Novem-
ber 2013 [WBE.2013.397]) ist deshalb insofern zu präzisieren, als
die allgemeine Erwerbsunkostenpauschale einzig ein Anreizmittel
darstellt und erhöhte Haushaltskosten pauschal abgilt. Spezielle
Erwerbsunkosten sind zusätzlich zu vergüten und können mit der
Erwerbsunkostenpauschale nicht verrechnet werden.