46 Beschwerdeinstanz in Bausachen; Zuständigkeit des Regierungsrats
Ist ein Teilentscheid des BVU integrierender Bestandteil einer Baubewilli-
gung und richtet sich der Beschwerdeantrag gegen die Baubewilligung als
Ganzes, so ist der Regierungsrat für die Beurteilung der Beschwerde zu-
ständig.
vgl. AGVE 2015 23 165