2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 150

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24 Zustelladresse; Zustellfiktion; Annahmeverweigerung
Bleibt ein Betroffener untätig, obwohl er weiss, oder wissen müsste, dass
an der bekanntgegebenen Zustelladresse eine Postsendung nur durch per-
sönliche Übergabe erfolgen kann, ist er gleich zu behandeln, wie wenn er
die Annahme der Postsendung verweigert hätte.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni
2016, in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2016.206).
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Aus den Erwägungen
4.
Das Bundesgericht hat in konstanter und seit Jahren geltender
Rechtsprechung festgehalten, unter welchen Umständen eine Post-
sendung als zugestellt gilt, auch wenn ein Empfänger von deren In-
halt keine Kenntnis erlangt hat. Diese Praxis wurde durch den
Gesetzgeber in die Schweizerische Zivilprozessordnung übernom-
men, ist aber analog auch im Verwaltungsverfahren anwendbar. Ge-
mäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung eines Entscheids
bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden
ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch er-
folgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Glei-
ches gilt, gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, wenn ein Adressat die
Annahme verweigert, wobei die Postsendung in diesem Fall als
am Tag der Annahmeverweigerung zugestellt gilt (sog. Zustellfik-
tion; vgl. dazu JULIA GSCHWEND/REMO BORNATICO, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 138 ZPO, N 17 ff.). Die
Formulierung "nicht abgeholt worden ist" suggeriert, dass dem
Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Postsendung ab-
zuholen, wobei diese Abholmöglichkeit in der Praxis dadurch einge-
räumt wird, dass die Post dem Empfänger eine Abholungseinladung
in seinen Briefkasten oder in sein Postfach legt. Die Annahmever-
weigerung setzt in der Regel voraus, dass der Empfänger zwar ange-
troffen wird, sich jedoch weigert, die Postsendung entgegen zu neh-
men. Ziel der Zustellfiktion ist es unter anderem, Verfahrensverzöge-
rungen durch Parteien, die Postsendungen nicht entgegennehmen, zu
verhindern.
Damit Behörden und Gerichte postalische Zustellungen vorneh-
men können, haben die Parteien eine Zustelladresse zu bezeichnen
und sicherzustellen, dass die Postzustellung an der genannten
Adresse erfolgen kann. Strengt ein Betroffener ein Verfahren an und
gibt eine Zustelladresse bekannt, ist er damit in ein Prozessrechtsver-
hältnis eingetreten und muss sicherstellen, dass die postalische Zu-
stellung möglich ist. Zudem hat er mit postalischen Zustellungen zu
rechnen. Dies jedenfalls dann, wenn das Verfahren nicht über längere
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Zeit ruht. Kann eine Zustellung durch die Post nicht vorgenommen
werden, weil der Empfänger an der angegebenen Zustelladresse nicht
betroffen werden kann oder über keinen Briefkasten bzw. kein Post-
fach verfügt, hat er die Konsequenzen der nichtdurchführbaren Zu-
stellung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2010
[2C_666/2010]).
Aufgrund der früher erfolgten polizeilichen Zustellung des Ein-
spracheentscheids musste der Beschwerdeführer wissen, dass der
Postweg für ihn verschlossen war. Es wäre seine Pflicht gewesen, der
Frage nachzugehen, weshalb ihm keine Postsendungen mehr zuge-
stellt werden. Dabei hätte er, gleich wie das Verwaltungsgericht, von
der Post die Auskunft erhalten, dass er über einen beschrifteten
Briefkasten verfügen und seine Adresssperre wieder aufgehoben
werden müsse. Um Postzustellungen wieder zu erhalten, hätte der
Beschwerdeführer demnach zuerst einen Briefkasten mit seinem
Namen installieren und danach die Adresssperre bei der Post aufhe-
ben lassen müssen. Dies hat er jedoch unterlassen, obwohl er selber
durch Einreichen einer Beschwerde ein Prozessrechtsverhältnis ein-
gegangen ist, mit der Zustellung von Postsendungen rechnen musste
und verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass ihm Postsendungen zuge-
stellt werden können. Der Beschwerdeführer hat auch keine anderen
Vorkehrungen getroffen, dass ihm Postsendungen zugestellt werden
können (z.B. Angabe eines Postfaches oder Orientierung der Post,
dass ihm an der genannten Adresse zumindest eingeschriebene Post-
sendungen persönlich übergeben werden können).
Eine erste Zustellung der Kostenvorschussverfügung an die
durch den Beschwerdeführer genannte Adresse scheiterte am 18. Mai
2016. Die Zustellung an die durch das Verwaltungsgericht ermittelte
mögliche Alternativadresse scheiterte ebenfalls. Die Zustellung der
zweiten Verfügung am 13. Juni 2016, mit welcher dem Beschwerde-
führer eine letzte Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses ange-
setzt wurde, blieb ebenso erfolglos.
Gibt ein Betroffener eine Zustelladresse bekannt, obschon er
dort über keinen Briefkasten verfügt, kann die Zustellung nur durch
persönliche Übergabe der Postsendung erfolgen. Weiss ein Betroffe-
ner oder müsste er wissen, dass die normale Postzustellung nicht
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mehr funktioniert und unternimmt er nichts, um den Mangel zu behe-
ben, ist er gleich zu behandeln, wie wenn er die Annahme der Post-
sendung verweigert hätte.
Mit anderen Worten gilt die Verfügung vom 13. Juni 2016, mit
welcher dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht ersteckbare Frist
von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt
wurde, wegen Annahmeverweigerung als am 13. Juni 2016 zuge-
stellt. (...)