VII. Straf- und Massnahmenvollzug
33 Vorübergehende Einschränkung (Art. 90 StGB)
Übermässige Dauer der vorübergehenden Unterbringung eines von einer
stationären Massnahme Betroffenen im Bezirksgefängnis
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. Juli
2016, i.S. A.K. gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres und Ober-
staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (WBE.2016.219).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 StGB darf eine Person, die sich im Voll-
zug einer Massnahme nach Art. 59-61 befindet, nur dann un-
unterbrochen getrennt von den andern Eingewiesenen untergebracht
werden, wenn dies unerlässlich ist: als vorübergehende thera-
peutische Massnahme (lit. a), zum Schutz des Eingewiesenen oder
Dritter (lit. b) oder als Disziplinarsanktion (lit. c). Die Trennung des
Beschwerdeführers von anderen Massnahmenpatienten erfolgte ge-
mäss Anordnung des Amts für Justizvollzug (AJV) aus therapeuti-
schen Gründen, was grundsätzlich zulässig ist. Eine solche Vorkehr
muss jedoch vorübergehender Natur sein, was hauptsächlich nach
therapeutischen Gesichtspunkten im Einzelfall festzulegen ist. Eine
restriktive Haltung ist hier zweifellos angezeigt (MARIANNE HEER,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Art. 90 N 6 f.). Der
Beschwerdeführer befindet sich nun bereits seit über einem Jahr im
Bezirksgefängnis. Von einer vorübergehenden therapeutischen Mass-
nahme kann nicht mehr gesprochen werden. Schon deshalb wider-
spricht die verfügte Verlegung in das Bezirksgefängnis Art. 90 Abs. 1
lit. a StGB und ist aufzuheben.
2.2.
Hinzu kommt, dass die Unterbringung im Bezirksgefängnis Ba-
den auch grundsätzlich der gesetzlichen Regelung widerspricht.
2.2.1.
Die stationäre Behandlung eines Täters, für den nach Art. 59
StGB eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, erfolgt in einer
geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevoll-
zugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist dann auch
eine ununterbrochene Trennung von den anderen Eingewiesenen ge-
mäss Art. 90 Abs. 1 lit. a-c StGB innerhalb der entsprechenden
psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmeneinrichtung durchzu-
führen.
Gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB ist der Täter dann, wenn die Ge-
fahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht, in einer ge-
schlossenen Einrichtung zu behandeln. Er kann dabei auch in einer
Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Be-
handlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.
2.2.2.
Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich klar, dass der Tä-
ter bei Vorliegen von Fluchtgefahr und/oder der Gefahr der Bege-
hung weiterer Straftaten geschlossen unterzubringen ist. Die ge-
schlossene Unterbringung kann dabei in einer psychiatrischen Ein-
richtung, einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafan-
stalt erfolgen. Vorausgesetzt ist aber stets, dass die nötige therapeuti-
sche Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Damit ist
auch eine Trennung des Täters von anderen Eingewiesenen nach
Art. 90 Abs. 1 lit. a-c StGB grundsätzlich nur gesetzeskonform,
wenn sie innerhalb des Kreises der für den Vollzug einer Massnahme
vorgesehenen Einrichtungen (psychiatrische Einrichtung, Massnah-
mevollzugseinrichtung, Strafanstalt, sofern die nötige therapeutische
Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist) erfolgt. Dabei ist
eine Trennung innerhalb der gleichen Einrichtung möglich, aber auch
eine Verlegung von einer Strafanstalt in eine psychiatrische Einrich-
tung/Massnahmevollzugseinrichtung oder umgekehrt eine Verlegung
von einer psychiatrischen Einrichtung/Massnahmevollzugseinrich-
tung in eine Strafanstalt. Vorausgesetzt ist aber immer, dass in der
Einrichtung oder Strafanstalt, in der die Trennung vollzogen wird,
die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewähr-
leistet ist.
Im Bezirksgefängnis, in welches der Beschwerdeführer versetzt
wurde, werden in erster Linie Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie Freiheitsstrafen von bis zu einem Monat vollzogen. Daneben
befinden sich dort Personen die ihre Strafe tageweise oder in Halbge-
fangenschaft verbüssen und vorläufig Festgenommene sowie Trans-
portanten. Schliesslich werden auch Personen aufgenommen, die von
einer anderen Anstalt zur Verfügung gestellt werden, für die Dauer
bis zur Einweisung in eine andere Anstalt (§ 14 SMV). In einem Be-
zirksgefängnis bestehen jedoch weder die Räumlichkeiten für eine
therapeutische Behandlung noch ist das notwendige Fachpersonal
vor Ort. Es findet denn auch für den Beschwerdeführer seit der Ver-
setzung vom 17. Juli 2015 keine Therapie mehr statt. Bezirksgefäng-
nisse können nicht für den Vollzug von Massnahmen benutzt werden,
solange dort keine Therapie angeboten wird. Die Versetzung ins Be-
zirksgefängnis erweist sich daher schon wegen des fehlenden Thera-
pieangebots gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB als unzulässig.
3.
3.1.
Nicht beantwortet werden muss hier die Frage, ob allenfalls
eine sehr kurzfristige Unterbringung eines Täters, für den eine statio-
näre Massnahme angeordnet wurde, in einem Bezirksgefängnis mög-
lich ist. Dies scheint jedenfalls für den Fall einer Disziplinierung
oder eine kurze Wartefrist, bevor der Täter in eine andere Einrich-
tung, welche den Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 StGB genügt,
nicht von vornherein ausgeschlossen. Der hier zu beurteilende inzwi-
schen mehr als ein Jahr dauernde Aufenthalt im Bezirksgefängnis
verletzt indessen die gesetzliche Regelung klar und ist daher rasch-
möglichst zu beenden.
(Hinweis: Das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom
16. September 2016 [6B_865/2016] nicht ein.)