2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 214

[...]
35 Sozialhilfe; Anrechnung hypothetischer eigener Mittel
Die unter dem Vorwand des Wegzugs erwirkte Auszahlung eines Frei-
zügigkeitsguthabens stellt in Verbindung mit einer objektiv unvernünfti-
2016 Sozialhilfe 215

gen Mittelverwendung und der Verletzung der Meldepflicht ein rechts-
missbräuchliches Verhalten dar, welches die Anrechnung hypothetischer
eigener Mittel rechtfertigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. April 2016 in Sachen
A. gegen Sozialkommission B. und Departement Gesundheit und Soziales
(WBE.2015.450).
Aus den Erwägungen
1.-3. (...)
4.
4.1.
Der Rechtsanspruch auf Sozialhilfe besteht nach Art. 12 BV
und § 39 KV sowie den gesetzlichen Bestimmungen für die Exis-
tenzsicherung gemäss § 4 Abs. 1 SPG i.V.m. § 3 Abs. 1 SPV unter
der Voraussetzung, dass eine Notlage besteht und derjenige, der in
Not gerät, nicht in der Lage ist, rechtzeitig für sich zu sorgen (vgl.
BGE 130 I 71, Erw. 4.3; AGVE 2005, S. 293 mit Hinweisen). Damit
wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die
Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst
zu helfen; sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage
aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (BGE 130 I 71,
Erw. 4.1; SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Zu den zumutbaren und
subsidiären Hilfsquellen zählen neben der Möglichkeit der Selbst-
hilfe sowie Leistungsverpflichtungen Dritter auch freiwillige
Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wer-
den (SKOS-Richtlinien, A.4-2).
Nach § 5 Abs. 1 SPG setzt der Anspruch auf Sozialhilfe unter
anderem voraus, dass die eigenen Mittel nicht genügen. Als eigene
Mittel bezeichnet das Gesetz namentlich Einkünfte und Zuwen-
dungen aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG). Der
Vermögensfreibetrag beläuft sich auf Fr. 1'500.00 pro Person (§ 11
Abs. 4 SPV). Voraussetzung der Anrechnung von Einkommen und
Vermögen als eigene Mittel ist grundsätzlich die tatsächliche Verfüg-
2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 216

barkeit (Tatsächlichkeitsprinzip, vgl. GUIDO WIZENT, Die sozial-
hilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 211 ff.).
4.2.
4.2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die monatliche Anrech-
nung eines Betrags von Fr. 153.00 als eigene Mittel erfolge rechts-
widrig. Er habe mit dem ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben von
Fr. 23'336.22 unter anderem Privatschulden in der Höhe von
Fr. 10'800.00 beglichen. Damit macht der Beschwerdeführer sinnge-
mäss geltend, dass eine Anrechnung als eigene Mittel mangels
Verfügbarkeit unzulässig sei.
4.2.2.
Die Vorinstanz bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer habe
nicht ausreichend nachgewiesen, dass er den fraglichen Betrag tat-
sächlich verbraucht habe. Damit sei die erneute Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. In einem solchen Fall be-
stehe grundsätzlich kein Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe, son-
dern nur ein Anspruch auf Nothilfe i.S.v. Art. 12 BV.
4.3.
4.3.1.
Nach § 17 VRPG ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter
Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stel-
len die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die behördliche
Abklärungspflicht bezieht sich dabei nur auf den im Rahmen des
streitigen Rechtsverhältnisses rechtserheblichen Sachverhalt. Rechts-
erheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob
über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklä-
rungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf
Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (VGE IV/81
vom 29. November 2012 [WBE.2012.148], Erw. II/3.5). Der Unter-
suchungsgrundsatz verpflichtet die rechtsanwendende Behörde dazu,
vor der Entscheidfällung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig abzuklären, sie trägt die Verantwortung für die
Beschaffung der Entscheidgrundlagen (AGVE 2002, S. 397 mit Hin-
2016 Sozialhilfe 217

weisen; VGE IV/2 vom 25. Januar 2010 [WBE.2006.455],
Erw. II/4.2.4).
4.3.2.
§ 2 SPG und § 1 SPV regeln die Mitwirkungs- und Melde-
pflicht. Danach sind Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend
machen, beziehen oder erhalten haben, verpflichtet, über ihre
Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben
sowie Änderungen der Verhältnisse sofort zu melden (§ 2 Abs. 1
SPG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 SPV; SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2).
Für die Beweislast gilt im Verwaltungsprozess Art. 8 ZGB analog;
die Folgen der Beweislosigkeit trägt jene Partei, die aus dem nicht
bewiesenen Sachumstand Rechte ableitet (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 988 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1.
Laut Belastungsanzeige der Neuen Aargauer Bank wurden dem
Beschwerdeführer Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von
Fr. 23'336.22 ausbezahlt. Damit verfügte der Beschwerdeführer
spätestens dann über den Betrag. Nachdem er seinen Plan, nach
Italien auszuwandern, nicht umgesetzt hatte, beglich er mit dem Geld
eigenen Angaben zufolge Privatschulden. Soweit der Beschwerde-
führer damit geltend macht, er hätte das Freizügigkeitsguthaben be-
reits verbraucht, hat er dessen Verwendung, sofern möglich, mit
Quittungen nachzuweisen. Als Beleg reichte er der Vorinstanz auf
deren Aufforderung hin eine handschriftlich verfasste Zusammenstel-
lung der Mittelverwendung ein. Der Zusammenstellung sind die Be-
gleichung diverser offener Rechnungen, unter anderem für die Miet-
zinse Januar, März, April und Juni, Mietzinskaution und Zahlungen
an das Betreibungsamt im Umfang von Fr. 9'737.00 sowie Ausgaben
für zweimalige Reisen nach Italien in der Höhe von Fr. 4'400.00 zu
entnehmen. Hinsichtlich der Mietzinse für die Monate Januar und
März ist fragwürdig, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Zah-
lung getätigt hat; denn die monatliche Verrechnung der
zweckentfremdeten materiellen Hilfe von Fr. 190.00 begleicht gerade
diese ausgefallenen Mietzinse. Diese Ausgaben sind aber im vorlie-
2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 218

genden Verfahren nicht strittig, weshalb die Frage offen bleiben
kann.
Strittig sind hingegen die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Privatschulden in der Höhe von Fr. 10'800.00. Diesbezüg-
lich führt er zwar eine Liste mit Namen von sieben verschiedenen
Gläubigern samt Telefonnummern an; es lässt sich den Akten jedoch
nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang die vom Beschwer-
deführer behaupteten Privatschulden tatsächlich bestanden haben. In
den Akten befinden sich weder Darlehensverträge noch Quittungen
bzw. schriftliche Bestätigungen von Gläubigern für die Tilgung von
Schulden. Augenfällig ist an der Gläubigerliste, dass der aufgeführte
höchste Betrag von Fr. 8'000.00 zur Schuldentilgung an die in Italien
ansässige Mutter des Beschwerdeführers geflossen sein soll. Es kann
im Hinblick auf die Grundsätze des Sozialhilferechts zum einen nicht
angehen, dass eine unterstützte Person mit anrechenbaren eigenen
Mitteln ihre im Ausland wohnhafte Mutter begünstigt, während sie
selbst weiterhin zu Lasten des Staats materiell unterstützt wird. Unter
den vorliegenden Umständen ist zum anderen die Mittelverwendung
für die Begleichung der Privatschulden durch den Beschwerdeführer
nicht plausibel. Es ist aufgrund fehlender Belege und der bloss ru-
dimentären Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten
Schuldenbegleichung nicht erwiesen, dass die bestehenden Mittel
tatsächlich verbraucht wurden. Diese Sachverhaltsfrage kann in-
dessen offen bleiben. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers
ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin rechtsmissbräuchlich
und findet daher keinen Rechtsschutz.
4.4.2.
Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein
Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen ver-
wendet wird, die dieses Institut nicht schützen will (vgl. VGE IV/2
vom 27. Januar 2005 [BE.2004.00386], Erw. II/3a und 3b). Im
sozialhilferechtlichen Sinne liegt Rechtsmissbrauch dann vor, wenn
das Verhalten der unterstützten Person einzig darauf gerichtet ist, in
den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 SPV; vgl.
auch BGE 121 I 367, Erw. 3d) bzw. wenn jemand eine Notlage be-
wusst herbeiführt oder aufrechterhält, um so Sozialhilfeleistungen zu
2016 Sozialhilfe 219

erhalten (PETER MÖSCH PAYOT, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das
Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 285). Hinsichtlich
der Sanktionierung von Rechtsmissbrauch müssen das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip und die jeweiligen Sanktionsregeln beachtet wer-
den.
Grundsätzlich kann ein hypothetisches Einkommen, also das-
jenige, welches bei pflichtgemässer Verwertung der eigenen
Leistungsfähigkeit erwirtschaftet werden könnte, nicht aufgerechnet
werden. Auf die Verletzung der Pflicht, die eigene Arbeitskraft zu
verwerten, ist deshalb mit Kürzungen des Grundbedarfs zu reagieren
(CLAUDIA HÄNZI, in: HÄFELI [Hrsg.], a.a.O., S. 141 f.). Davon zu
unterscheiden ist der Fall, wenn die unterstützte Person Einkommen
erzielt, diesen Umstand und/oder die Höhe der erzielten Einkünfte je-
doch pflichtverletzend verschweigt. Hier ist die Anrechnung eines
geschätzten Einkommens zulässig (vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 141 mit
Hinweisen).
4.4.3.
Der hierzu massgebliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
Der Beschwerdeführer beabsichtigte eigenen Angaben zufolge,
nach Italien auszuwandern, und meldete sich am 27. April 2015 bei
der Einwohnerkontrolle B. per 31. Mai 2015 ab. Am 29. April 2015
ging seine Wohnungskündigung per 30. Juni 2015 bei seinem
Vermieter ein. Der Vermieter bestätigte den Erhalt, machte den Be-
schwerdeführer aber darauf aufmerksam, dass eine ordentliche
Kündigung gemäss Mietvertrag erst per 30. September 2015 erfolgen
könne. Der Beschwerdeführer könne einen geeigneten Nachmieter
vorschlagen oder allenfalls auf eigene Initiative und/oder in Ab-
sprache mit dem Vermieter eine Wohnungsanzeige aufgeben. Dass
der Beschwerdeführer diesbezügliche Schritte unternommen hat,
lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde von ihm auch nicht
geltend gemacht. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer lebte weiter-
hin in seiner Wohnung, ohne ernsthafte Schritte zur Umsetzung der
geplanten Auswanderung zu unternehmen; insbesondere hat er den
Haushalt nie aufgelöst oder seine Möbel nach Italien transportieren
lassen. Die Wohnungskündigung erfolgte ohne Rücksicht auf die ver-
traglichen Kündigungsfristen und -termine. Dem Beschwerdeführer
2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 220

musste als ehemaligem Selbständigerwerbenden, welcher unter ande-
rem nachweislich von C. nach B. umgezogen war, bekannt sein, dass
ein Mietvertrag nicht per sofort und ohne Einhaltung der ordentli-
chen Kündigungsfrist beliebig aufgelöst werden kann. Das Verhalten
des Beschwerdeführers legt nahe, dass er keine Absicht hatte, aus der
Wohnung auszuziehen bzw. jemals die Schweiz definitiv in Richtung
Italien zu verlassen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
sich zwar bei der Einwohnerkontrolle B. abgemeldet hatte, jedoch
die Sozialbehörde B., welche seinen Mietzins beglich, nie infor-
mierte. Daher wurden - trotz der Verfügbarkeit des Freizügigkeits-
guthabens, welches ihm spätestens am 20. Mai 2015 zugeflossen ist
- durchgehend Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Da keine Meldung
seitens des Beschwerdeführers über die Änderungen seiner finan-
ziellen Verhältnisse erfolgte, beglich die Sozialbehörde B. im
Nichtwissen um diese erhebliche Tatsache weiterhin den Mietzins
und zahlte den Grundbetrag aus. Damit verschwieg der Beschwerde-
führer gegenüber der Sozialbehörde B. bewusst seine zumindest vo-
rübergehend fehlende Bedürftigkeit und verletzte seine Mitwirkungs-
und Meldepflicht nach § 2 Abs. 3 SPG und § 1 Abs. 2 SPV.
4.4.4.
Hinsichtlich der behaupteten Schuldenbegleichung ist festzuhal-
ten, dass diese, wie die Verwendung für Auslagen, nur dann zu einer
Anrechnung führen kann, wenn sich aus den konkreten Umständen
objektiv eine unvernünftige Mittelverwendung ableiten lässt. Als un-
vernünftig zu qualifizieren sind Schuldenzahlungen oder Ausgaben,
welche üblicherweise von Personen in angespannten finanziellen
Verhältnissen, welche keine Sozialhilfe beziehen, nicht getätigt wer-
den. Der Vorwurf eines nicht haushälterischen Umgangs mit den Ein-
nahmen kann jedenfalls nicht allein mit der rechnerischen Differenz
zwischen den tatsächlichen Ausgaben und dem Sozialhilfebudget be-
gründet werden. Die Anrechnung eigener hypothetischer Mittel
rechtfertigt grundsätzlich nur ein Verhalten, welches einzig oder
überwiegend auf die Ausrichtung von materieller Hilfe gerichtet ist
(vgl. VGE IV/4 vom 13. Februar 2008 [WBE.2007.199],
Erw. II/4.4.2).
2016 Sozialhilfe 221

Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer
von der Einwohnerkontrolle B. aufgefordert, zwecks Wiederanmel-
dung am Schalter vorzusprechen, da offensichtlich kein Wegzug
nach Italien stattgefunden hatte. Am 22. Juni 2015 bestätigte der Ver-
mieter die Weiterführung des Mietverhältnisses über den 1. Juli 2015
hinaus. Gegenüber der Sozialbehörde B. gab der Beschwerdeführer
Ende Juni 2015 an, dass er das Freizügigkeitsguthaben im Mai/Juni
2015 bereits für die Tilgung von Privatschulden verwendet habe. Der
noch verfügbare Restbetrag reiche knapp für seinen Lebensunterhalt
für den Monat Juli 2015 aus, er könne jedoch den Mietzins für diesen
Monat nicht bezahlen. Damit verbrauchte der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Angaben innert eines Monats (20. Mai - Ende
Juni 2015) beinahe das gesamte Freizügigkeitsguthaben von
Fr. 23'336.22 und ersuchte unmittelbar im Anschluss bei der
Sozialbehörde um weitere materielle Hilfe. Bei der behaupteten Ver-
wendung des Freizügigkeitsguthabens (siehe vorne Erw. 4.4.1), wel-
che bei objektiver Betrachtungsweise nur als unvernünftig bezeich-
net werden kann, muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen.
Es ist treuwidrig, dass eine unterstützte Person in angespannten
finanziellen Verhältnissen ihr Altersvorsorgekapital unter dem Vor-
wand, die Schweiz definitiv zu verlassen, bezieht, anschliessend mit
dem Geld nach Italien reist, Privatschulden in bar tilgt und bereits
einen Monat nach der Auszahlung bei der Sozialbehörde um erneute
materielle Hilfe ersucht.
Gesamthaft betrachtet ist das Verhalten des Beschwerdeführers
widersprüchlich und missbräuchlich: Die veranlasste Auszahlung der
Altersvorsorge unter dem Vorwand des Wegzugs aus der Schweiz,
die Weiterführung des Mietverhältnisses ohne Unterbruch bzw. Aus-
zug aus der Wohnung trotz der Abmeldung bei der Einwohnerkon-
trolle, die unvernünftige Verwendung des Freizügigkeitsguthabens
sowie die Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Sozialbehörde
bei durchgehender Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen trotz
vorhandener Eigenmittel lassen bei einer Gesamtwürdigung darauf
schliessen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers - aus
sozialhilferechtlicher Sicht - einzig darauf ausgerichtet war, unter
2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 222

Verschleierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zusätzlich mate-
rielle Hilfe erhältlich zu machen.
4.4.5.
Aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise des Be-
schwerdeführers ist die Anrechnung hypothetischer eigener Mittel im
Betrag von Fr. 153.00 pro Monat nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.