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38 Sozialhilfe; Zuständigkeit
Bei vorbestehender Unterstützungsbedürftigkeit bleibt die Zuständigkeit
der früheren Wohnsitzgemeinde für ausstehende, dort angefallene und
erst nach dem Wegzug in Rechnung gestellte Wohnnebenkosten bestehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Oktober 2016 in
Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B. und Departement Gesundheit und
Soziales (WBE.2016.325).
Aus den Erwägungen
1.
Der Gemeinderat A. beantragt die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids. Entgegen der Auffassung der Beschwerdestelle SPG
bestehe für Ausstände der jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrech-
nung, welche sich auf den Zeitraum vor dem Zuzug beziehen, keine
Zuständigkeit. Die Wohnkosten umfassten neben dem Mietzins auch
die Nebenkosten. Sofern eine Person nicht in der Lage sei, dafür auf-
zukommen, sei die jeweilige Unterstützungsgemeinde dafür zustän-
dig. Die frühere Unterstützungsgemeinde habe mit der Übernahme
der Wohnkosten eine Kostengutsprache für allenfalls später anfal-
lende, nicht pauschal abgegoltene Nebenkosten geleistet und sei von
der Zahlungspflicht nur insoweit befreit, als die unterstützte Person
nicht aus eigener Kraft leisten könne. Komme hinzu, dass
Privatschulden nur ausnahmsweise zu übernehmen seien, sofern da-
mit eine bestehende oder drohende Notlage vermieden werde. Dar-
über wäre aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zu entscheiden,
wobei Schulden nur zugunsten der unterstützten Person, nicht aber
im überwiegenden Interesse der Gläubiger übernommen werden
dürften.
2.
Die Vorinstanz bejahte die Zuständigkeit der neuen Wohnsitzge-
meinde zur Prüfung des Gesuchs. Dieses betraf ausstehende Neben-
kosten der Wohnung in der früheren Gemeinde, wo die Beschwerde-
gegnerin bereits unterstützt worden war. Die unterstützungspflichtige
Gemeinde habe in Anwendung der SKOS-Richtlinien (B.3-1) zwar
über die Wohnkosten unter Einbezug der Nebenkosten entschieden
und darauf habe die neue Gemeinde keinen Einfluss. Indessen habe
die bisherige Sozialhilfe gemäss Kapitel C.8 der SKOS-Richtlinien
beim Wegzug gewisse Kosten zu übernehmen; zu im Zeitpunkt des
Umzugs nicht fälligen Forderungen habe sich die SKOS nicht geäus-
sert. Deren Kommission Rechtsfragen habe am 24. April 2008 die
Meinung geäussert, aus Praktikabilitätsgründen sei zur Bestimmung
des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens auf den Zeitpunkt der
Fälligkeit der Forderung und nicht der Leistungserbringung abzustel-
len. Über diese Meinung wolle sich die Beschwerdestelle SPG nicht
ohne Not hinwegsetzen. Es sei aber nicht zu verkennen, dass die
Übernahme von Privatschulden Fragen aufwerfe und auch von einer
subsidiären Kostengutsprache der bisherigen Gemeinde für später
anfallende Nebenkosten ausgegangen werden könnte. Bezüglich
offener Krankenkassenprämien habe die Kommission Rechtsfragen
der SKOS die Meinung vertreten, dass die bisherige Wohnsitzge-
meinde alle Prämien entsprechend der Wohnsitzdauer zu überneh-
men habe.
3.
3.1.
Bis zum 30. April 2015 wohnte die Beschwerdegegnerin mit
ihrem Partner in einer 3,5-Zimmerwohnung an der C.-Strasse in D..
Der monatliche Netto-Mietzins betrug Fr. 1'450.00 (einschliesslich
Garage). Als Nebenkosten wurden Fr. 150.00 vereinbart, wobei
Heiz-, Warmwasser- und Betriebskosten auf Abrechnung erfolgen.
Dies ergab einen Brutto-Mietzins von Fr. 1'600.00.
Die Beschwerdegegnerin wurde von D. vom 1. März 2013 bis
31. Mai 2015 materiell unterstützt. Ihr Partner bezog keine Sozialhil-
feleistungen. Im Beschluss vom 23. September 2013 hat der Gemein-
derat erwogen, der maximale Wohnkostenbeitrag für einen 2-Per-
sonenhaushalt von Fr. 1'250.00 werde überschritten. Am
23. September 2013 erteilte er der Beschwerdegegnerin unter Kür-
zungsandrohung die Weisung, sich um eine kostengünstigere Woh-
nung zu bemühen. Im Beschluss vom 17. März 2014 kürzte der Ge-
meinderat den anteilmässigen Wohnkostenbeitrag auf Fr. 625.00. Mit
Entscheid vom 1. Juni 2015 wurde die materielle Hilfe infolge Weg-
zugs eingestellt.
3.2.
Seit dem 1. Mai 2015 wohnt die Beschwerdegegnerin zusam-
men mit ihrem Partner in einer 4,5-Zimmerwohnung in A.. Seit dem
1. Juni 2015 wird sie von dieser Gemeinde unterstützt. Ihr Partner
bezieht nach wie vor keine Sozialhilfeleistungen. Im Beschluss vom
29. Juni 2015 übernahm der Gemeinderat A. entsprechend den örtli-
chen Mietzinsrichtlinien einen anteilmässigen Wohnkostenbeitrag
von Fr. 600.00.
3.3.
Nach der jährlichen Nebenkostenabrechnung vom 18. Novem-
ber 2015 waren für die Wohnung in D. vom 1. Juli 2014 bis 30. April
2015 Heiz- und Betriebskosten von Fr. 2'462.20 angefallen. Davon
wurden Akontozahlungen von Fr. 1'500.00 in Abzug gebracht, was
ein Guthaben des Vermieters von Fr. 962.20 ergab.
4.
Nach Art. 257a Abs. 2 OR dürfen Nebenkosten dem Mieter nur
dann gesondert belastet werden und sind sie nicht im Nettozins inbe-
griffen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Eine
entsprechende Vereinbarung kann vorsehen, dass die ausdrücklich
bezeichneten Nebenkosten mit einer Pauschale abgegolten werden
oder dass sie mindestens einmal jährlich abgerechnet werden, wobei
der Mieter in der Regel Akontozahlungen leistet (BGE 132 III 24,
Erw. 3.1; 121 III 460, Erw. 2a/aa; PETER HIGI, in: Zürcher Kommen-
tar, 1994, Art. 257a-257b N 19 f.). Erhebt der Vermieter die Neben-
kosten aufgrund einer Abrechnung, muss er diese jährlich mindestens
einmal erstellen und dem Mieter vorlegen (Art. 4 Abs. 1 der Verord-
nung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen
vom 9. Mai 1990 [VMWG; SR 221.213.11]). Erhebt er sie pauschal,
muss er auf die Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen (Art. 4
Abs. 2 VMWG). Leistet der Mieter entsprechend der ordnungsge-
mäss erstellten jährlichen Abrechnung Nachzahlung, erfüllt er damit
seine ursprüngliche Pflicht zur Übernahme von Nebenkosten. Eine
Vertragsänderung ist damit nicht verbunden (BGE 132 III 24,
Erw. 3.2; vgl. auch BGE 126 III 119). Es ist üblich, dem Mieter eine
Zahlungsfrist von 30 Tagen einzuräumen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts vom 24. Juni 1998 [4C.479/1997], Erw. 3a, in: mp 2/99,
S. 83 ff.; ROGER WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
Art. 1-529 OR, 6. Auflage, 2015, Art. 257a N 8).
5.
5.1.
Im vorliegenden Verfahren ist lediglich über die Zuständigkeit
des Gemeinderats A. zur Prüfung des Gesuchs um Nachzahlung von
Mietnebenkosten zu entscheiden.
5.2.
Eine Zuständigkeit der neuen Wohnsitzgemeinde zur Über-
nahme von Ausständen entsprechend der jährlichen Nebenkostenab-
rechnung (d.h. vor dem Zuzug) würde bei neu eingetretener Unter-
stützungsbedürftigkeit bestehen: Materielle Hilfe wird in der Regel
auf Gesuch hin gewährt (vgl. § 9 SPG), wobei die Forderung im
beendeten Mietverhältnis begründet wäre. Aufgrund des Wegzugs
(Art. 9 Abs. 1 ZUG) könnte keine Zuständigkeit der früheren Wohn-
gemeinde bestehen. Gegenüber der neuen Wohnsitzgemeinde läge
ein Gesuch um Übernahme ausstehender Privatschulden vor. Diese
Konstellation liegt indessen nicht vor.
Es mag Praktikabilitätsüberlegungen entsprechen und im
Einzelfall angezeigt sein, dass die neue Wohngemeinde auch bei vor-
bestehender Unterstützungsbedürftigkeit für ausstehende frühere Ne-
benkosten aufkommt. Insbesondere erlaubt dieses Vorgehen, dass
eine betreffende Nachzahlung im aktuellen Sozialhilfebudget als
Ausgabe berücksichtigt bzw. ein ausbezahltes Guthaben als Einnah-
men angerechnet wird. Rechtlich überzeugt dieses Vorgehen aller-
dings nicht: Bei dieser Nachzahlung ist nicht von (Privat-)Schulden
auszugehen, sondern von Nebenkosten als Bestandteil der Wohn-
kosten (vgl. SKOS-Richtlinien, B.3-1; CLAUDIA HÄNZI, Die Richt-
linien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,
S. 375 f.). Kapitel C.8 der SKOS-Richtlinien betrifft den Wegzug aus
der Gemeinde und empfiehlt, dass das bisherige Sozialhilfeorgan
insbesondere den Lebensunterhalt für einen Monat, den ersten Woh-
nungsmietzins sowie Umzugskosten übernimmt. Hierbei handelt es
sich um keine Zuständigkeitsbestimmungen und die Annahme von
situationsbedingten Leistungen wäre bei ausstehenden Wohnneben-
kosten nicht ohne Weiteres angezeigt. Gemäss Art. 257b OR ist der
Vermieter nur berechtigt, die tatsächlichen Aufwendungen, d.h. die
ihm effektiv entstehenden Kosten, zu überwälzen (WEBER, a.a.O.,
Art. 257b N 2; HIGI, a.a.O., Art. 257a-257b N 26). Bei der
Akontovereinbarung entsteht eine auf Abrechnung gestellte Forde-
rung (WEBER, a.a.O., Art. 257a N 8). Die Nachzahlungsverpflich-
tung ist im Mietverhältnis begründet und bedeutet Vertragserfüllung.
Üblicherweise leistet der Mieter mit dem Mietzins Akontozahlungen,
welche nach dem Vorliegen der Nebenkostenabrechnung angerechnet
werden. Abweichungen von mehr als 15 % braucht der Mieter
praxisgemäss nicht zu tragen (vgl. WEBER, a.a.O., Art. 257b N 2).
Indem die frühere Wohnsitzgemeinde materielle Hilfe einschliesslich
Wohnkostenbeitrag gewährte, hat sie damit über ihre Zuständigkeit
auch hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Nebenkosten entschie-
den. Dies trifft unabhängig von der Fälligkeit der Nachzahlungs-
forderung sowie davon zu, dass diese erst nach dem Vorliegen der
Abrechnung bestimmt und erfüllbar war (vgl. HIGI, a.a.O., Art. 257a-
257b N 23). Unerheblich ist weiter, dass der Vermieter erst nach dem
Wegzug Rechnung stellte. Mit dem Gesuch um Übernahme durch die
Sozialhilfe wurde mithin kein neuer Leistungsanspruch geltend
gemacht. Das sozialhilferechtliche Bedarfdeckungsprinzip bleibt
aufgrund der übernommenen Vorleistungen, welche die Nebenkosten
nur teilweise deckten, grundsätzlich unberührt.
5.3.
Somit ist der Gemeinderat A. für die Prüfung des Gesuchs um
Nachzahlung von Nebenkosten nicht zuständig.