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45 Rückforderung von Weiterbildungskosten
Die Rückforderung von Weiterbildungskosten ist im Streitfall im Klage-
verfahren vor Verwaltungsgericht geltend zu machen, wenn ein (öffent-
lich-rechtliches) Anstellungsverhältnis vertraglicher Natur ist und die
kommunalen Personalerlasse in Bezug auf die Regelung der Beteiligung
an Weiterbildungskosten und deren Rückerstattung keine Verfügungs-
kompetenz (der Anstellugsbehörde) vorsehen.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. November
2016 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. (WBE.2016.357).
Aus den Erwägungen
II.
1.
Das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien ist unstreitig
öffentlich-rechtlicher Natur. Zu dessen Begründung haben sich die
Parteien - wie im Personalreglement der Einwohnergemeinde B.
vom [...] (nachfolgend: Personalreglement) implizit vorgesehen -
der Vertragsform bedient.
2.
Beruht das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis - wie im
vorliegenden Fall - auf einer vertraglichen Abrede (anstatt auf einer
[Anstellungs-]Verfügung), kann die Anstellungsbehörde Streitigkei-
ten aus dem Anstellungsverhältnis in der Regel nur dann auf dem
Verfügungsweg entscheiden, wenn die einschlägige Personalrechts-
gesetzgebung eine entsprechende Verfügungskompetenz im Einzel-
fall vorsieht (vgl. § 48 PLV; PRGE vom 15. September 2004
[BE.2004.50001], S. 4).
3.
Weder das Personalreglement noch die Personalverordnung der
Gemeinde B. äussern sich zur Frage, ob die Rückforderung von Wei-
terbildungskosten mittels Verfügung oder vertraglicher Erklärung,
die im Streitfall im Klageverfahren (vor Verwaltungsgericht) zu be-
urteilen ist, zu erfolgen hat. In Sachen Weiterbildungskosten be-
stimmt Ziff. 14.14 Personalreglement lediglich, dass der Gemeinde-
rat bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren und Kostenbeiträge
bewilligen kann. Art. 7 Personalverordnung konkretisiert die Kosten-
beteiligung der Gemeinde (100-prozentige Kostenübernahme bei ob-
ligatorischen Weiterbildungen und solchen im beidseitigen Interesse,
keine Kostenübernahme bei Weiterbildungen im Interesse der Ange-
stellten) und regelt die Voraussetzungen, unter welchen von der Ge-
meinde übernommene Weiterbildungskosten zurückzuerstatten sind
(100-prozentige Rückerstattung bei vorzeitiger Kursbeendigung und
bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses während des Kurses
oder innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung; 50-prozentige
Rückerstattung bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses inner-
halb von zwei Jahren nach Beendigung des Kurses), schweigt sich
jedoch darüber aus, ob die Gemeinde die Kurskosten bzw. ein Teil
davon mittels Verfügung zurückfordern kann.
4.
Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2 Personalreglement gilt kantonales
Personalrecht, wo das Personalreglement lückenhaft ist. Die subsidi-
äre Anwendbarkeit des kantonalen Personalrechts ergibt sich sodann
aus § 50 GG.
5.
Folglich gelangt auf das Anstellungsverhältnis zwischen den
Parteien des vorliegenden Verfahrens der bereits weiter oben (siehe
Erw. 2 vorne) erwähnte § 48 PLV zur Anwendung. Danach werden
(a) die Einreihung in die Lohnstufe, (b) die Festsetzung des Lohns
und der Lohnzulagen, (c) die Bewilligung für die Ausübung von Ne-
benbeschäftigungen und die Übernahme von öffentlichen Ämtern,
(d) Disziplinarmassnahmen, (e) die Auflösung des Beamtenverhält-
nisses aus wichtigen Gründen, und (f) der Entscheid über die Nicht-
gewährung von Dienstaltersgeschenken in der Form der Verfügung
erlassen (Abs. 1). Alle anderen - nicht in dieser abschliessenden Auf-
zählung enthaltenen personalrechtlichen Belange, wozu auch die Be-
teiligung an Weiterbildungskosten und deren Rückerstattung gehört -
sind vertraglich zu regeln (Abs. 2).
6.
Damit steht fest, dass es sich bei der Rückforderung von Weiter-
bildungskosten um eine vertragliche Streitigkeit handelt, die gemäss
§ 39 lit. a PersG im Klageverfahren vor Verwaltungsgericht aus-
getragen werden muss. Weder das kommunale noch das subsidiär
anwendbare kantonale Personalrecht schaffen eine Grundlage dafür,
dass der Gemeinderat B. die Rückerstattung von Weiterbildungskos-
ten durch einen vertraglich angestellten Arbeitnehmer mittels Verfü-
gung festsetzen kann.
7.
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundle-
gend von den Streitigkeiten, welche das Personalrekursgericht in den
Urteilen vom 26. Mai 2010 (2-BE.2009.3), 3. November 2009 (2-
BE.2009.5) und 25. Mai 2007 (2-BE.2006.24) zu beurteilen hatte. Im
Urteil vom 26. Mai 2010 hielt das Personalrekursgericht fest, da das
Anstellungsverhältnis als Ganzes auf einer Verfügung beruhe und die
Rückerstattungspflicht im Anstellungsbeschluss festgelegt worden
sei, erweise es sich als naheliegend, dass auch die Rückforderung
von Ausbildungskosten mittels Verfügung geschehe (Erw. I/2.2). In
den Urteilen vom 3. November 2009 und 25. Mai 2007 ging es eben-
falls um Anstellungsverhältnisse, die auf einer Verfügung beruhten.
Zudem sah das kommunale Personalreglement in jenen Fällen expli-
zit vor, dass Rückzahlungsvorbehalte zu verfügen sind. Daraus
schloss das Personalrekursgericht, dass sich die kantonale Regelung,
wonach die Rückforderung von Weiterbildungskosten eine vertragli-
che Erklärung darstelle, nicht auf das kommunale Recht übertragen
lasse. Sie basiere nämlich auf einer vertraglich vereinbarten Rücker-
stattungspflicht, an der es in concreto fehle (Erw. I/2.2).
Ob zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens eine
Rückzahlungsvereinbarung zustande gekommen ist oder der Ge-
meinderat B. die Bedingungen der Rückerstattung von Weiterbil-
dungskosten mit Beschluss vom 2. September 2013 einseitig mittels
Verfügung festgelegt hat, ohne dass die Zustimmung des Be-
schwerdeführers, der den betreffenden Beschluss zwar nicht gegen-
gezeichnet, aber immerhin in seiner Funktion als Gemeindeschreiber
unterzeichnet hat und damit Kenntnis davon hatte, fingiert werden
darf, kann einstweilen offen bleiben. Entscheidend ist, dass die
Rückerstattungspflicht des vertraglich angestellten Beschwerdefüh-
rers vertraglich vereinbart werden musste und eine entsprechende
Rückzahlungsvereinbarung Grundlage für Rückforderungen des Ge-
meinderats bildet, der diese mangels Verfügungskompetenz in die-
sem Bereich auf dem Klageweg geltend zu machen hat (vgl. dazu
auch PRGE vom 31. März 2005 [KL.2004.50005], Erw. I/1c).