2016 Verwaltungsrechtspflege 321

XIII. Verwaltungsrechtspflege
51 Verteilung der Parteikosten bei Gutheissung der Beschwerde (Praxisän-
derung)
Praxisänderung (AGVE 2009, S. 278 f.): Entgegen dem VRPG ist das
Strassenverkehrsamt von Bundesrechts wegen Partei im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 111 Abs. 1
BGG). Deshalb sind das DVI und das Strassenverkehrsamt bei Gutheis-
sung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht zu verpflichten, die
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten des
Beschwerdeführers je zur Hälfte zu bezahlen (§ 33 Abs. 1 VRPG).
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Mai
2016, in Sachen M. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und
das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.36).
Aus den Erwägungen
III.
1.
1.1.-1.2. (...)
1.3.
1.3.1.
Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren
auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens
und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in die-
ser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien
gleichgestellt (vgl. AGVE 2009, S. 278 f.), weshalb zu beurteilen ist,
welchen Verfahrensbeteiligten Parteistellung zukommt.
Zu dieser Frage ist in AGVE 2009, S. 278 f., festgehalten wor-
den, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerde-
führer gestützt auf § 13 Abs. 2 lit. a VRPG Parteistellung habe und
2016 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 322

dass sich die Parteistellung des DVI als Vorinstanz aus § 13 Abs. 2
lit. e VRPG ergebe. Dagegen habe das Strassenverkehrsamt im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung, da gemäss
§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG lediglich der Vorinstanz - nicht aber den
Vorinstanzen - Parteistellung zukomme. Anzufügen bleibt, dass das
Strassenverkehrsamt auch nicht gestützt auf § 13 Abs. 2 lit. f VRPG
Partei sein kann, da es nicht einem anderen Gemeinwesen angehört.
Was die Parteistellung des Beschwerdeführers und der Vorin-
stanz anbelangt, so ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Die
Ausführungen zur Verneinung der Parteistellung des Strassen-
verkehrsamts dagegen sind ausschliesslich gestützt auf das VRPG
erfolgt. Zu beachten ist aber, dass sich auch aus Bundesrecht Vor-
gaben zur Parteistellung ergeben. So ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a
SVG die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid
einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz zur
Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Gemäss Art. 89 Abs. 2
lit. d BGG sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein
anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt, zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt. Wer zur Be-
schwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich zudem nach
Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorin-
stanzen als Partei beteiligen können. Nachdem Bundesrecht ent-
gegenstehendem kantonalem Recht vorgeht (sog. derogatorische
Kraft des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 BV), ist im Bereich des Stras-
senverkehrsrechts das Strassenverkehrsamt entgegen § 13 VRPG und
AGVE 2009, S. 278 f., Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfah-
ren. Aus diesem Grund hat das Strassenverkehrsamt zusammen mit
dem DVI als Vorinstanz dem obsiegenden Beschwerdeführer die ihm
entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (§ 33 Abs. 1
VRPG).