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53 Beschwerdebefugnis/Legitimation
Beschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen
Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. August 2016 in
Sachen A. AG, B. GmbH und C. AG gegen Departement Bau, Verkehr und
Umwelt sowie Gemeinderat D. (WBE.2015.502, Beschwerdeverfahren I) und
in Sachen Einwohnergemeinde D. gegen Departement Bau, Verkehr und Um-
welt sowie Gemeinderat D. (WBE.2015.503, Beschwerdeverfahren II).
Aus den Erwägungen
I.
1. (...)
2.
2.1.
Gemäss § 42 VPRG ist zur Beschwerde befugt a) wer ein
schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Ände-
rung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder
Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Be-
schwerde ermächtigt ist.
2.2. (...)
2.3.
Fraglich ist hingegen, ob auch der Gemeinderat zur Beschwerde
befugt ist (Beschwerdeverfahren II [WBE.2015.503]). Eine
Konstellation im Sinne von § 42 lit. b VRPG (spezifische Ermächti-
gung durch Bundesrecht oder kantonales Recht) liegt vorab nicht vor.
Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdebefugnis gestützt auf
§ 42 lit. a VRPG gegeben ist. Der Gemeinderat bringt vor, als Adres-
sat sei er vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen, und er
werde in seiner noch vorhandenen Gemeindeautonomie beschnitten,
weshalb er beschwerdeberechtigt sei.
Nach der Praxis kann sich auch eine (Einwohner-)Gemeinde auf
§ 42 lit. a VPRG (bzw. früher § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspfle-
gegesetzes vom 9. Juli 1968 [aVRPG]) berufen. Gleich wie beim pri-
vaten Beschwerdeführer ist vorausgesetzt, dass sie ein schutzwürdi-
ges eigenes Interesse geltend machen kann. Die öffentlichen Interes-
sen einer (Einwohner-)Gemeinde sind eigene, wenn sie dem spezifi-
schen lokalen Lebensbereich entspringen; gemeint sind jene Belange,
welche die Gemeindeeinwohner erheblich anders als die Kantonsein-
wohner im Allgemeinen berühren (vgl. AGVE 1989, S. 305 f.; 1988,
S. 373; 1986, S. 322; VGE III/18 vom 2. März 2009
[WBE.2006.430], S. 4; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtspre-
chung des Verwaltungsgerichts ist die Einwohnergemeinde (bzw. der
Gemeinderat) in Bausachen nur dann zur Beschwerde befugt, wenn
die kantonale Instanz entgegen der gemeinderätlichen Verfügung
eine Baubewilligung erteilt hat - weil dies zu Veränderungen in der
Gemeinde führt, welche der Gemeinderat für unzulässig hält - (vgl.
AGVE 1989, S. 306; 1986, S. 322; VGE III/5 vom 23. Januar 2014
[WBE.2013.113], S. 3; VGE III/18 vom 2. März 2009
[WBE.2006.430], S. 5; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und
Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG,
Diss., Zürich 1998, § 38 N 206), nicht hingegen, wenn eine
Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird, weil dann die
Situation der Gemeinde, wenn der Baugesuchsteller auf ein Rechts-
mittel verzichtet, nicht anders ist, als wenn überhaupt kein Bauge-
such eingereicht worden wäre (AGVE 1989, S. 306 mit diversen
Hinweisen; MERKER, a.a.O., § 38 N 206). Es besteht im vorliegen-
den Fall kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Selbst
wenn die Baubewilligung im Beschwerdeverfahren nämlich erteilt
wird, hat die Gemeinde kein Mittel, die Ausführung der Baute durch-
zusetzen; dies hängt völlig vom Willen des Baugesuchstellers ab (bei
dem angenommen werden kann, er ergreife selbst ein Rechtsmittel,
wenn er fest entschlossen ist zu bauen, so dass es in dieser Situation
gar keiner eigenen Beschwerdelegitimation der Gemeinde bedarf).
Es bleibt deshalb immer ungewiss, ob die Gemeinde die angestrebten
Auswirkungen ihrer Beschwerde überhaupt erreichen kann. Ausser-
dem hat sie, wenn sie die Bautätigkeit fördern will, dies durch gene-
rell anwendbare und wirksame Massnahmen zu tun. Die besonders
intensive Unterstützung eines Bauwilligen im Einzelfall - auch in
prozessualer Hinsicht - erfüllt diese Voraussetzung nicht; sie ist nicht
allgemein vorgesehen und kann es auch nicht sein, weil dies darauf
hinausliefe, dass die Gemeinde in jedem Fall prozessiert, wenn sie
vor der Beschwerdeinstanz nicht recht erhalten hat, also letztlich aus
reiner Rechthaberei. Zudem bestünde bei derartigem Handeln im
Einzelfall die erhebliche Gefahr objektiv nicht begründbarer
Ungleichbehandlung (AGVE 1989, S. 307).
Vorliegend hob die Vorinstanz die Baubewilligung des Gemein-
derats auf, und zwar gestützt auf verschiedene kantonale Bauvor-
schriften, deren Anwendung sie frei überprüfen durfte und musste
(namentlich kantonale Definitionen/Begriffe bzw. Messweisen im
Zusammenhang mit Geschossigkeit/Terrassierung und Gebäude-
länge, aber auch Strassenabstandsvorschriften und Frage, ob die
Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen erfüllt sind). Soweit es
um die Anwendung und Auslegung kantonaler Bestimmungen geht,
kann sich die Gemeinde auch nicht auf ihre Autonomie berufen. Ent-
sprechend den vorstehenden Ausführung ist die Einwohnergemeinde
(als deren Organ der Gemeinderat handelt) in einer solchen
Konstellation nicht befugt, den Entscheid ans Verwaltungsgericht
weiterzuziehen. Auf die Beschwerde im Beschwerdeverfahren II
(WBE.2015.503) ist demgemäss nicht einzutreten.