11 Fahren trotz Entzugs des Führerausweises
Entschuldbarer Notstand, daher kein schweres Verschulden i.S.v. Art. 16c
Abs. 1 lit. f SVG; Lückenfüllung mittels analoger Anwendung von
Art. 16a Abs. 2 SVG
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 18. Oktober
2017, i.S. N. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das
Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2017.338)
Aus den Erwägungen
II.
1.
Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer wurde dabei beobachtet, wie er am 12. August
2016 in A. ein Motorrad lenkte, obwohl ihm der Führerausweis mit
Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Dezember 2015 zu
jenem Zeitpunkt entzogen war. Auf dem Sozius befand sich eine
Begleiterin.
Als Folge dieses Vorfalls verurteilte die Staatsanwaltschaft B.
den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. November 2016 we-
gen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie
wegen eines weiteren, nicht mit dem Strassenverkehrsrecht in
Zusammenhang stehenden Delikts zu einer unbedingten Geldstrafe
von 180 Tagessätzen je Fr. 30.00. Der Strafbefehl ist unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer räumt ein, eine kurze Strecke mit dem
Motorrad gefahren zu sein, er beruft sich dafür aber auf einen Not-
stand i.S.v. Art. 17 StGB. Er macht zusammenfassend geltend, seine
Partnerin habe gesundheitliche Probleme erlitten, die bei ihm den
Verdacht auf einen Schlaganfall hervorriefen, weshalb er seine
Partnerin umgehend in das Kantonsspital C. habe fahren wollen.
Diese Notstandskonstellation werde im Strafbefehl nicht erwähnt
und der Beschwerdeführer habe den Strafbefehl nicht angefochten,
da der Staatsanwalt ihm mitgeteilt habe, er könne diese Umstände
vor dem Strassenverkehrsamt vorbringen. Das Strassenverkehrsamt
und das DVI hätten eigene Beweise erheben müssen, da die Staatsan-
waltschaft die Notstandshilfe nicht berücksichtigt habe.
2.2.
2.2.1.-2.2.3.
(Ausführungen zur Bindung an den im Strafverfahren
festgestellten Sachverhalt)
2.2.4.
Mit der Einholung des Amtsberichts hat das Verwaltungsgericht
eigene Beweismittel erhoben, womit es nicht an die Feststellungen
des Strafbefehls gebunden ist.
Gemäss dem Amtsbericht von Staatsanwalt D. vom 23. August
2017 legten der Beschwerdeführer und seine Partnerin glaubhaft dar,
dass der Beschwerdeführer aus einer subjektiven Notsituation heraus
gehandelt habe. Er sei aber der Meinung, dass kein rechtfertigender
Notstand i.S.v. Art. 17 StGB vorgelegen habe, sondern dass der Be-
schwerdeführer seine Partnerin zum Sanitätsposten hätte bringen
und/oder eine Ambulanz herbeirufen sollen. Somit habe der
Beschwerdeführer den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung er-
füllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe er bei der Strafzu-
messung unter dem Aspekt des entschuldbaren Notstands stark straf-
mindernd berücksichtigt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerde-
führers in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die Argumenta-
tion des Beschwerdeführers nicht ungehört geblieben. Nach Erhalt
des Strafbefehls habe der Beschwerdeführer ihn angerufen, wobei er
dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass das Strassenverkehrsamt
die Strafakten beiziehe und sich aus diesen ergebe, dass er eine Not-
situation geltend mache. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass er sich im Administrativverfahren werde äussern können.
Aufgrund dieser Ausführungen sowie aufgrund der polizei-
lichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2016,
der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2016
durch die Staatsanwaltschaft sowie der Einvernahme der Partnerin
des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft vom
28. Oktober 2016 ist für das Verwaltungsgericht erstellt, dass der Be-
schwerdeführer das Motorrad lenkte, um seine Partnerin - bei wel-
cher er den Verdacht auf einen Schlaganfall hegte - schnellst mög-
lich in das nahe gelegene Kantonsspital C. zu führen.
3.
Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises
(Art. 10 Abs. 2 SVG).
Indem der Beschwerdeführer trotz des entzogenen Führeraus-
weises am 12. August 2016 ein Motorfahrzeug führte, verstiess er
gegen die genannte Bestimmung.
4.
4.1.
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers unter Art. 16c
Abs. 1 lit. f SVG zu subsumieren ist.
4.2.
4.2.1.
Das DVI führte im Wesentlichen aus, dass die Nichterwähnung
der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Notstands-
situation nur den Schluss zulasse, dass der Strafrichter offensichtlich
ausgeschlossen habe, dass sich der Beschwerdeführer in einer Not-
standssituation befunden habe. Demnach habe der Beschwerdeführer
eine Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begangen, wo-
mit ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für
immer zu entziehen sei. Das gleiche gelte auch für die Schiffsführer-
ausweise des Beschwerdeführers.
4.2.2.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sich in einer
Notstandssituation befunden zu haben, da er den Verdacht gehabt
habe, dass seine Partnerin einen Schlaganfall erlitten habe und er sie
so schnell wie möglich in das nahe gelegene Kantonsspital C. habe
bringen wollen.
4.3.
Eine schwere Widerhandlung begeht, wer ein Motorfahrzeug
trotz Ausweisentzugs führt (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG). Die spezifi-
schen Widerhandlungstatbestände i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b bis f
SVG sind erfüllt, wenn die objektiven Tatbestandselemente vorlie-
gen, ein Rechtfertigungsgrund fehlt und der Fahrzeuglenker schuld-
haft gehandelt hat, wobei bereits fahrlässiges Handeln ein Verschul-
den darstellt (BERNHARD RÜTSCHE, in: MARCEL ALEXANDER
NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 N 82).
Durch das wissentliche und willentliche Führen eines
Motorfahrzeugs hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Füh-
rens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs erfüllt (vgl. Erw. 3.
hiervor). Der Staatsanwalt hat in seinem Amtsbericht vom
23. August 2017 das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands
i.S.v. Art. 17 StGB verneint, er hat aber die subjektive Notsituation
des Beschwerdeführers dahingehend berücksichtigt, als er vom
Vorliegen eines entschuldbaren Notstands i.S.v. Art. 18 StGB ausge-
gangen ist und gestützt darauf die Strafe stark gemindert hat. Da der
Staatsanwalt den Beschwerdeführer sowie seine Partnerin einver-
nommen hat und somit die Tatsachen besser kennt als das Ver-
waltungsgericht, besteht für das Verwaltungsgericht kein Grund für
eine Abweichung von dieser Beurteilung. Es liegt somit kein
Rechtfertigungsgrund vor und der Beschwerdeführer hat auch
schuldhaft gehandelt. Somit wären die Voraussetzungen für die An-
wendbarkeit von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG vorliegend grundsätzlich
erfüllt.
5.
5.1.
Das Bundesgericht hat mehrfach für die Anwendbarkeit von
Art. 16c SVG ein schweres Verschulden vorausgesetzt (Urteile des
Bundesgerichts vom 4. Juli 2016 [1C_25/2016], Erw. 2.1; vom
21. Dezember 2009 [1C_355/2009], Erw. 5.3). Da der Staatsanwalt
anerkennt, dass der Beschwerdeführer aus einer subjektiven Not-
situation heraus gehandelt und der Staatsanwalt aus diesem Grund
die Strafe stark gemindert hat, ist vorliegend jedoch lediglich von
gesetz, Basel 2014, Art. 16c N 41). Dem Kriterium der Gefährdung
der Verkehrssicherheit kommt vorliegend bei der Bemessung der Ab-
erkennungsdauer somit keine Bedeutung zu (vgl. Entscheid der Ver-
waltungsrekurskommission des Kantons St.Gallen vom 29. Juni
2017 [IV-2016/179], Erw. 3c/bb).
5.3.
Es bietet sich an, auf den zu beurteilenden Sachverhalt dem
leichten Verschulden entsprechend Art. 16a Abs. 2 SVG analog anzu-
wenden, wonach der Führerausweis nach einer leichten Widerhand-
lung für mindestens einen Monat entzogen wird, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine
andere Administrativmassnahme verfügt wurde.