II. Fürsorgerische Unterbringung
12 Art. 434 Abs. 1 ZGB
Eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434
Abs. 1 ZGB darf nicht von der gleichen Ärztin angeordnet werden, die
schon den Behandlungsplan aufgestellt hat. Zur Wahrung des Vier-
Augen-Prinzips muss die Zwangsbehandlung von einer anderen als der
behandelnden Arztperson autorisiert werden.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 14. Februar
2017, i.S. A. gegen die Entscheide der Psychiatrischen Klinik Königsfelden
(WBE.2017.71/72/81)
Aus den Erwägungen
III.
1.
Im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung dürfen (medi-
kamentöse) Behandlungen auch gegen den Willen der betroffenen
Person vorgenommen werden (Art. 434 ZGB). Kumulativ müssen
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (1) ohne Behandlung
droht der betroffenen Person ein ernsthafter Schaden oder das Leben
oder die körperliche Integrität von Drittpersonen ist gefährdet; (2)
die betroffene Person ist bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit
urteilsunfähig; (3) es steht keine angemessene Massnahme zur Verfü-
gung, die weniger einschneidend ist (Abs. 1). Die Anordnung wird
der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit
einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Abs. 2).
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab formelle Fehler, mit denen
die Zwangsmedikationsentscheide der Psychiatrischen Klinik
Königsfelden vom 2. Februar 2017 und 3. Februar 2017 behaftet
seien. Beide Entscheide seien mit Dr. med. C. von ein und derselben
Oberärztin gefällt worden, die schon den ursprünglichen und den
abgeänderten Behandlungsplan für die Beschwerdeführerin unter-
zeichnet habe. Das sei rechtswidrig, denn das Gesetz verlange unte-
rschiedliche Zuständigkeiten für den Behandlungsplan und allfällige
Zwangsmassnahmenentscheide und wolle damit garantieren, dass
zwei Ärzte mit der vorgesehenen Spezialausbildung von der Notwen-
digkeit einer medizinischen Behandlung überzeugt seien. Hinzu
komme, dass der Zwangsmedikationsentscheid vom 3. Februar 2017
der Beschwerdeführerin erst am 8. Februar 2017, mithin erst am Fol-
getag des Vollzugs der darin vorgesehenen Zwangsmedikation mit
50 mg Haldol am 7. Februar 2017 ausgehändigt worden sei, was
absolut unzulässig sei.
2.2.
2.2.1.
Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur (medikamen-
tösen) Behandlung, ist nach Art. 434 Abs. 1 ZGB die "Chefärztin
oder der Chefarzt der Abteilung" die für die (schriftliche) Anordnung
der im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen
zuständige Person. Die Lehre geht davon aus, dass die Chefärztin
oder der Chefarzt diese Kompetenzen an Oberärztinnen und
Oberärzte delegieren können, da diese über die notwendige Erfah-
rung verfügen. Die in einer Klinik tätige Chefärztin oder der Chef-
arzt der Abteilung - und aufgrund einer Delegation auch die Ober-
ärztinnen und Oberärzte - haben bundesrechtlich die Kompetenz,
medizinische Massnahmen ohne Zustimmung der betroffenen Person
unter fürsorgerischer Unterbringung anzuordnen (Botschaft des
Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom
19. Oktober 2011, Nr. 11.316, S. 20 f.). Grundvoraussetzung ist, dass
es sich um einen Arzt mit Spezialausbildung handelt. Zudem muss
die entscheidende Person innerhalb der Klinik eine bestimmte Stel-
lung innehaben. Mit "Chefärztin oder Chefarzt der (zuständigen) Ab-
teilung" ist eine Person gemeint, welche für die ganze Klinik oder
wenigstens für die entsprechende Abteilung die medizinische
Gesamtverantwortung trägt. Es darf überdies nicht diejenige Person
sein, die den Behandlungsplan aufgestellt hat, d.h. die behandelnde
Ärztin oder der behandelnde Arzt. Mit der unterschiedlichen Kompe-
tenzzuweisung in den Art. 434 und 435 ZGB garantiert das Gesetz,
wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, dass eine Behandlung
ohne Zustimmung nur dann erfolgt, wenn mindestens zwei Spezial-
ärzte von deren Notwendigkeit überzeugt sind. Damit wird auch dem
rechtsstaatlichen Gebot der Unbefangenheit Rechnung getragen
(THOMAS GEISER/MARIO ETZENSBERGER, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I [Art.1-456 ZGB], 5. Auflage, Basel 2014,
Art. 434/435 N 32 f.).
2.2.2.
Die Psychiatrische Klinik Königsfelden ist in vier Bereiche
unterteilt (Zentrum Psychiatrie und Psychotherapie stationär [ZPPS];
Zentrum Suchtpsychiatrie und -psychotherapie [ZSPP]; Bereich
Alters- und Neuropsychiatrie [BANP]; Bereich Forensische
Psychiatrie [BFP]), denen je ein Chefarzt vorsteht. Die vier Bereiche
wiederum sind in diverse Abteilungen aufgegliedert, die von
Oberärzten geleitet werden. Leitender Oberarzt der Abteilungen mit
Schwerpunkt Psychose ist D. Dr. med. C. leitet die Abteilung X. Als
Oberärztin, welche für die Abteilung X. die Gesamtverantwortung
trägt und über eine Spezialausbildung in Psychiatrie verfügt, ist
Dr. med. C. grundsätzlich zu Zwangsmedikationsentscheiden befugt.
Allerdings darf sie gegenüber Patienten, deren Behandlungsplan sie
aufgestellt hat, keine Zwangsmedikationen anordnen. Dafür läge die
Zuständigkeit bei einem anderen Oberarzt, dem Leitenden Oberarzt
der Abteilungen mit Schwerpunkt Psychose oder dem Chefarzt des
Bereichs Zentrum Psychiatrie und Psychotherapie stationär.
Im vorliegenden Fall stammen sowohl der (abgeänderte) Be-
handlungsplan vom 2. Februar 2017 betreffend die Medikation der
Beschwerdeführerin mit Haldol als auch die beiden darauf basieren-
den Zwangsmedikationsentscheide vom 2. Februar 2017 und
3. Februar 2017 von Dr. med. C. Dieses Vorgehen ist nach dem oben
Ausgeführten formell rechtsfehlerhaft und verstösst gegen das Vier-
Augen-Prinzip.