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20 Ausschaffungshaft; unbekannter Aufenthalt; Verhältnismässigkeit
- Der Aufenthalt einer ausländischen Person ohne festen Wohnsitz gilt
nicht als unbekannt, wenn sich diese regelmässig bei den Behörden
meldet und zumindest telefonisch kontaktiert werden kann.
- Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft, wenn Behörden trotz
Ausreiseverpflichtung mit Blick auf die Papierbeschaffung jahrelang
untätig sind
Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 24. Mai 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2017.88)
Aus den Erwägungen
3.2.
Der Gesuchsgegner erklärte sich anlässlich des rechtlichen Ge-
hörs vom 23. Mai 2017 sowie an der heutigen Verhandlung zwar be-
reit, nach Serbien auszureisen, kündigte aber an, sofort wieder in die
Schweiz zurückzukehren. Im Wesentlichen gab er anlässlich der Ver-
handlung zu Protokoll, er sei in den vergangenen Jahren zwar ohne
festen Wohnsitz gewesen, habe sich jedoch stets bei der Gemeinde
gemeldet und sei telefonisch jederzeit erreichbar gewesen. Er sei so-
mit nicht untergetaucht oder habe sich der Wegweisung aus der
Schweiz entziehen wollen, vielmehr sei er sich nicht darüber im Kla-
ren gewesen, dass er von der Polizei wegen illegalen Aufenthaltes
festgenommen werden könnte. Er habe zwar Kenntnis vom Vorliegen
des Wegweisungsentscheides, jedoch sei ihm die Konsequenz - näm-
lich seine Ausreisepflicht aus der Schweiz - nicht bewusst gewesen.
Der Gesuchsteller bringt vor, dass sich der Gesuchsgegner wäh-
rend Jahren beharrlich geweigert habe, seiner Mitwirkungspflicht bei
der Papierbeschaffung nachzukommen. Gemäss eigenen Angaben
habe er sich erfolglos beim serbischen Konsulat um Papiere bemüht,
dies habe er jedoch nie belegen können. Mit dieser fehlenden Koope-
ration sowie mit den Versäumnissen betreffend Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und Regelung seiner Meldeverhältnisse habe
der Gesuchsgegner gezeigt, dass er sich behördlichen Anforderungen
widersetze. Zudem habe der Gesuchsgegner ab Ende Oktober 2014
als unbekannten Aufenthalts gegolten, was gemäss MIKA als Unter-
tauchen zu werten sei.
Dieser Auffassung kann nicht vollumfänglich gefolgt werden.
Dem Gesuchsgegner fällt es offensichtlich schwer, sich konform in
die hiesigen gesellschaftlichen Strukturen einzufügen, insbesondere
der Umgang mit Behörden scheint ihm Mühe zu bereiten. Dies ist
wohl auf seine Persönlichkeitsstruktur und seinen bisherigen Lebens-
lauf sowie auf den Umstand zurückzuführen, dass er seit dem Ge-
trenntleben von seiner Mutter und dem damit verbundenen Verlust
einer Tagesstruktur und von finanzieller Autonomie jeglichen Halt
verloren hat. Nach dem Gesagten erscheint fraglich, inwieweit ihm
seine fehlende Mitwirkung bei der Papierbeschaffung vorgeworfen
werden kann. Dies gilt umso mehr, als offensichtlich ist, dass der Ge-
suchsgegner einzig mit finanzieller Unterstützung nicht von sozialer
Verwahrlosung bewahrt werden konnte. Anlässlich der Verhandlung
vermochte der Gesuchsgegner glaubhaft darzulegen, dass bei ihm
nicht von einem klassischen Untertauchen gesprochen werden kann
und sich der Gesuchsgegner auch nicht bewusst einer Wegweisung
entzogen hat. Zudem zeigte er sich bereit, sich dem MIKA zur Verfü-
gung zu halten, Termine wahrzunehmen und sicherzustellen, dass all-
fällige Schreiben - trotz fehlenden festen Wohnsitzes - zu ihm ge-
langen würden. So gab er die Adresse eines Freundes an, an welchen
für ihn bestimmte Schreiben gerichtet werden können. In Anbetracht
der Tatsache, dass der von ihm erwähnte Freund - B.F. - bei der An-
haltung des Gesuchsgegners anwesend war, polizeilich zu Protokoll
gab mit diesem befreundet zu sein und dass dieser ab und an bei ihm
in der Wohnung schlafen würde und die beiden somit Kontakt zu-
einander haben, erscheint diese Aussage plausibel. Sodann gab er an,
für das MIKA über sein Mobiltelefon, welches er seit Jahren besitze,
telefonisch erreichbar zu sein.
Dennoch ist nicht völlig abwegig, wenn der Gesuchsteller
davon ausging, der Gesuchsgegner biete keine Gewähr, dass er ord-
nungsgemäss aus der Schweiz ausreisen werde. Sowohl anlässlich
des rechtlichen Gehörs vom 23. Mai 2017 als auch während der
heutigen Verhandlung gab dieser seine Rückreisebereitschaft zwar zu
Protokoll, fügte jedoch hinzu, sogleich wieder in die Schweiz
zurückzukehren. Aufgrund dieser Aussage durfte der Gesuchsteller
davon ausgehen, dass der Gesuchsgegner einen für ihn gebuchten
Rückflug effektiv nicht freiwillig antreten werde. Unter diesen Um-
ständen ist die Untertauchensgefahr zu bejahen, womit der Haftgrund
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG erfüllt ist.
4.
4.1.
Es stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu
bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver-
hältnismässigkeit verstossen würde.
4.2.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Ausschaf-
fungshaft einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit der betroffenen
Person und damit einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen
Freiheit beinhaltet (Art. 10 Abs. 2 BV). Wie jeder Eingriff in ein
Freiheitsrecht bedarf gemäss Art. 36 BV auch die Anordnung einer
Ausschaffungshaft einer gesetzlichen Grundlage. Zudem muss die
Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder durch den
Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und im konkreten
Fall verhältnismässig sein.
4.3.
Dass mit Art. 76 AuG eine gesetzliche Grundlage für die Ein-
schränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, ist offensichtlich und be-
darf keiner weiteren Ausführungen. Gleiches gilt für das grundsätz-
liche Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Inhaftierung zur
Sicherstellung des Vollzugs der Ausschaffung aus der Schweiz.
4.4.
4.4.1.
Weiter ist zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme geeignet
ist, den angestrebten Zweck zu erreichen; ob sie sodann notwendig
ist oder ob zur Erreichung des Zwecks auch eine mildere Massnahme
genügen würde, und schliesslich, ob die Massnahme verhältnismäs-
sig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Inte-
resse an der Massnahme besteht.
Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Ist dies nicht der Fall, ist die Inhaftierung nicht rechtmässig und nicht
zu bestätigen.
4.4.2.
Dass die Inhaftierung eines Betroffenen grundsätzlich geeignet
ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand.
4.4.3.
Mit Blick auf die Notwendigkeit der Inhaftierung ist festzuhal-
ten, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung zu Protokoll
gab, er werde sich trotz fehlenden festen Wohnsitzes dem MIKA
stets zur Verfügung halten. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass
der Gesuchsgegner trotz Obdachlosigkeit immer wieder in Kontakt
mit den Gemeindebehörden stand.
Es ist somit zumindest fraglich, ob sich die Anordnung einer
Ausschaffungshaft für die Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges
als notwendig erweist. Dies kann jedoch mit Blick auf die nachste-
henden Ausführungen offen gelassen werden.
4.4.4.
Wie jede Massnahme ist auch die Anordnung einer Ausschaf-
fungshaft nur dann verhältnismässig im engeren Sinne, wenn ein
überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Zweifellos besteht seitens des MIKA ein gewichtiges öffent-
liches Interesse daran, den Vollzug von rechtskräftigen Wegwei-
sungen durchsetzen zu können. Andererseits scheint das MIKA der
Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung bislang keine allzu grosse
Priorität gegeben zu haben. Immerhin ist dem MIKA seit Jahren be-
kannt, dass der Gesuchsgegner ohne gültige heimatliche Ausweis-
papiere in der Schweiz lebt und eine legale Ausreise unter den gege-
benen Umständen gar nicht möglich war und ist. Trotzdem hat es das
MIKA unterlassen, im Nachgang zur Wegweisungsverfügung vom
10. November 2015 irgendwelche Schritte in Bezug auf die Beschaf-
fung von Ersatzreisepapieren zu unternehmen. Mit andern Worten
wurde die Ausschaffungshaft angeordnet, obwohl unklar ist, ob der
Gesuchsgegner überhaupt noch in einem serbischen Register ver-
zeichnet ist und wie lange die Papierbeschaffung dauern wird. An-
lässlich der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des MIKA so-
dann zu Protokoll, aufgrund der unklaren Situation im Heimatland
könne es Monate dauern, bis ein Ersatzreisepapier beschafft werden
könne.
Bei dieser Sachlage wäre es offensichtlich unverhältnismässig,
einen hier geborenen und seit über 30 Jahren in der Schweiz leben-
den Ausländer während Monaten in Ausschaffungshaft zu nehmen.
Dies umso mehr, als nicht erstellt ist, dass sich der Gesuchsgegner
nicht an konkrete Anweisungen des MIKA halten wird. Vielmehr ist
einzig notorisch, dass der Gesuchsgegner aufgrund seiner Lebenssi-
tuation grösste Mühe bekundet, seinen Verpflichtungen ohne fremde
Hilfe rechtskonform nachzukommen und er wohl längst einer kon-
kreten faktischen Unterstützung bedurft hätte.
4.5.
Aus den genannten Gründen erweist sich die angeordnete Aus-
schaffungshaft als nicht verhältnismässig im engeren Sinne und ist
somit nicht zu bestätigen.
Selbstverständlich steht es dem MIKA frei, dem Gesuchsgegner
eine Meldepflicht aufzuerlegen. Sollte sich zu einem späteren Zeit-
punkt herausstellen, dass sich der Gesuchsgegner nicht daran oder an
andere Weisungen des MIKA hält, steht es dem MIKA frei, erneut
die Anordnung einer Ausschaffungshaft zu prüfen.