2017 Migrationsrecht 129

[...]
22 Anordnung einer Disziplinarstrafe in migrationsrechtlicher Administra-
tivhaft; Verhältnismässigkeit
Wird gegen einen Inhaftierten aufgrund eines begründeten Verdachts auf
Drogenkonsum eine Urinprobe angeordnet und die Abgabe der Urin-
probe durch den Betroffenen verweigert, kann das Verhalten im Rahmen
einer Disziplinarstrafe mit Entzug des Besuchsrechts und Telefonver-
kehrs sanktioniert werden. Ein zeitlich unbegrenzter Entzug ist nur in
2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 130

Extremfällen gerechtfertigt und bei erstmaliger Verweigerung der Urin-
probe auf jeden Fall unverhältnismässig.
Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer,
vom 7. November 2017, i.S. Amt für Migration und Integration gegen A.
(WPR.2017.163)
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Disziplinarstrafe wurde verfügt, weil sich der Beschwerde-
führer geweigert hatte, mit Blick auf die Überprüfung eines allfälli-
gen Drogenkonsums eine Urinprobe abzugeben.
(...)
Mit E-Mail vom 5. Juli 2017 orientierte der Leiter des Aus-
schaffungszentrums Aarau das MIKA darüber, dass in der Zelle des
Beschwerdeführers "Hasch" gefunden worden sei. Der Beschwerde-
führer bestreite, Besitzer der Drogen zu sein. In der Folge drohte das
MIKA dem Beschwerdeführer im Falle eines weiteren Vorfalls den
Entzug des Besuchsrechts an. Zu diesem Ereignis findet sich im
Haftjournal kein Eintrag.
Aufgrund der telefonischen Meldung des Leiters des Ausschaf-
fungszentrums Aarau vom 29. September 2017 ordnete das MIKA
gleichentags eine Urinprobe an, verbunden mit der Androhung weite-
rer Disziplinarmassnahmen bei Verweigerung der Urinprobe.
Gemäss Aktennotiz des Gefängnisleiters-Stv. vom
5. Oktober 2017 verweigerte der Beschwerdeführer die Abgabe einer
Urinprobe. Auch dieser Vorfall wurde im Haftjournal nicht vermerkt.
In der Folge gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer am
11. Oktober 2017 das rechtliche Gehör betreffend die gleichentags
verfügte Disziplinarstrafe. Dabei gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er verlange zuerst eine Blutprobe, bevor er bereit sei, eine
Urinprobe abzugeben.
2017 Migrationsrecht 131

2.2.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt,
bezwecken Disziplinarstrafen im Rahmen des Vollzugs von Adminis-
trativhaft primär die Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb der
Anstalt. Widersetzt sich ein Betroffener den Anordnungen des Voll-
zugspersonals oder des MIKA, können Disziplinarstrafen im Sinne
eines letzten Mittels verfügt werden, um die Anordnungen durchzu-
setzen.
Die Disziplinarstrafen müssen aber unter anderem in einem ver-
nünftigen Verhältnis zur durchzusetzenden Anordnung stehen. Dies
sowohl in Bezug auf die Massnahme selbst, als auch in Bezug auf
die Dauer der Massnahme.
2.3.
Im vorliegenden Fall bestand aufgrund des Verdachts des Ge-
fängnisleiters und aufgrund der früheren Vorkommnisse zweifellos
eine Veranlassung zur Anordnung einer Urinprobe. Nachdem der Be-
schwerdeführer die Urinprobe sowohl bei deren Anordnung, als auch
anlässlich des rechtlichen Gehörs verweigert hatte, war die Verfü-
gung einer Disziplinarstrafe zweifellos angebracht.
Unangemessen war jedoch, den Entzug des Besuchsrechts und
Telefonverkehrs bereits bei der erstmaligen Anordnung zeitlich nicht
zu befristen. Ein zeitlich unbefristeter Entzug des Besuchsrechts und
Telefonverkehrs aufgrund verweigerter Urinproben drängt sich erst
dann auf, wenn gegen einen Betroffenen aufgrund eines jeweils kon-
kreten Verdachts auf Drogenkonsum mehrmals Urinproben angeord-
net wurden und dieser die Urinprobe trotz bereits entzogenen Be-
suchsrechts und Telefonverkehrs weiterhin verweigert. Mit Blick auf
die Verhältnismässigkeit und den Umstand, dass die maximale Dauer
der Einschliessung als gravierendste Disziplinarstrafe gemäss § 23
Abs. 3 lit. b EGAR fünf Tage beträgt, ist die erstmalige Verweige-
rung einer Urinprobe mit einer relativ kurzen Dauer des Entzugs des
Besuchsrechts und Telefonverkehrs zu sanktionieren. Verweigert ein
Betroffener nach erneutem Verdacht auf Drogenkonsum die Urin-
probe abermals, kann die Sanktion entsprechend länger ausfallen.
Eine unbefristete Sanktionierung ist damit einzig in Extremfällen ge-
rechtfertigt.
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Im vorliegenden Fall wurde die Sanktion am 11. Oktober 2017
angeordnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung entzogen. Nach dem Gesagten erhellt klar, dass die maximal
zulässige Dauer der erstmaligen Sanktionierung der verweigerten
Urinprobe bereits bei Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsge-
richt am 23. Oktober 2017 überschritten war, weshalb die aufschie-
bende Wirkung unverzüglich wiederhergestellt wurde.
Den Akten ist überdies nicht zu entnehmen, dass weitere Anzei-
chen auf erneuten Drogenkonsum hindeuten würden, womit offen-
sichtlich auch keine Veranlassung bestand, erneut eine Urinprobe zu
verlangen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 27. Oktober 2017 lässt sich eine unbefristete Fort-
setzung der Sanktion nicht rechtfertigen.
2.4.
Unter diesen Umständen ist die angeordnete Disziplinarstrafe in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.