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23 Familiennachzug; bedarfsgerechte Wohnung
- Präzisierung der im Kanton Aargau angewandten Praxis zu den für
einen Familiennachzug erforderlichen Wohnverhältnissen
- Im Rahmen von Art. 42, 43 und 44 AuG sind die Anforderungen an
die Wohnverhältnisse ohne Weiteres erfüllt, wenn die Anzahl Perso-
nen die Anzahl Zimmer der Familienwohnung um höchstens eins
überschreitet. Wird die Zahl um mehr als eins überschritten, ist auf-
grund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Wohnverhältnisse
trotz erhöhter Belegung der Wohnung angemessen sind.
- Sofern bei objektiver Betrachtung ein störungsfreies und gegebenen-
falls dem Kindswohl entsprechendes Zusammenleben möglich er-
scheint, sind die Wohnverhältnisse auch bei erhöhter Belegung der
Familienwohnung als angemessen einzustufen. Bei der entsprechen-
den Beurteilung sind die Grösse der Wohnung, die konkreten Wohn-
verhältnisse sowie die Familienkonstellation im Einzelfall massge-
bend.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 3. Februar
2017, i.S. A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2015.341)
Aus den Erwägungen
2.1.2.
Die Vorinstanz ist der Ansicht, die Viereinhalbzimmerwohnung
des Beschwerdeführers erweise sich für seine (nach einer Bewilli-
gung des Familiennachzugs) sechsköpfige Familie - gemessen an der
weitverbreiteten, auch im Kanton Aargau geltenden Praxis beim Fa-
miliennachzug bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung - als zu
klein und genüge den Anforderungen für einen Familiennachzug
nicht. Nach der besagten Praxis gelte eine Wohnung dann als ange-
messen bzw. bedarfsgerecht, wenn die Anzahl Personen die sie be-
wohne, die Anzahl Zimmer um höchstens eins überschreite.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts spielen die
Wohnverhältnisse zwar auch im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 AuG
eine gewisse Rolle, zumal das Gesetz ein Zusammenwohnen der Fa-
milienmitglieder verlangt. So ist es gerechtfertigt, den Nachweis
einer tauglichen Wohnung zu verlangen. Diese Anforderungen dür-
fen jedoch nicht schematisch gehandhabt werden; entscheidend ist
im Rahmen einer Gesamtsicht der Schutz vor unwürdigen Lebens-
bedingungen, das Kindsinteresse und der Vorbehalt einer allfälligen
Fürsorgeabhängigkeit bei veränderten Wohnverhältnissen (Urteil des
Bundesgerichts vom 17. November 2011 [2C_194/2011],
Erw. 2.4.5). Im Übrigen gilt eine Wohnung bereits dann als be-
darfsgerecht im Sinne von Art. 44 lit. b AuG, wenn sie - vorbehält-
lich einer offenkundigen Überbelegung - für die darin lebenden
Personen tauglich erscheint, auch wenn keine komfortablen Platzver-
hältnisse gegeben sind. Mit Blick auf die persönliche Freiheit der be-
troffenen Personen darf z.B. aufenthaltsberechtigten Ehepaaren nicht
verwehrt werden, mit ihren Eltern oder Dritten zusammenzuwohnen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2011
[6B_497/2010], Erw. 1.2 a.E.).
2.1.3.
Die im Kanton Aargau angewandte Praxis, wonach eine Woh-
nung dann bedarfsgerecht bzw. angemessen (Art. 44 AuG) bzw. ein
Zusammenleben möglich ist (Art. 42 f. AuG), wenn die Anzahl Per-
sonen die Anzahl Zimmer um höchstens eins überschreitet, erweist
sich damit nur insofern als zutreffend, als bei Erfüllung dieser Vor-
aussetzung ohne Weiteres von einer bedarfsgerechten Wohnung aus-
gegangen werden kann. Wird die Zahl um mehr als eins überschrit-
ten, ist aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Wohnung
trotzdem bedarfsgerecht ist. Nach dem Gesagten ist die mit Ent-
scheid des RGAR vom 12. November 2004 (BE.2004.0021)
bestätigte Praxis des MKA zu präzisieren (siehe dort, Erw. II/4.b).
Massgebend für die Beurteilung, ob eine Familienwohnung
trotz einer nach Massstab der genannten Praxis vorliegenden "Über-
belegung" bedarfsgerecht ist, sind neben der Grösse der Wohnung
die konkreten Familien- bzw. Wohnverhältnisse. Nicht zu beanstan-
den ist z.B., wenn neben den Ehegatten auch Kinder gemeinsam in
einem Zimmer schlafen. Ob zwei oder gar mehrere Kinder zusam-
men ein Zimmer belegen können, hängt im Einzelfall vom Alter und
Geschlecht der Kinder, von der Zimmergrösse und von der Grösse
der gemeinschaftlich nutzbaren Zimmer bzw. Wohnfläche ab. Mass-
gebend ist letztlich immer, ob bei objektiver Betrachtung ein stö-
rungsfreies und gegebenenfalls dem Kindswohl entsprechendes Zu-
sammenleben möglich erscheint. Dabei ist insbesondere den schuli-
schen Bedürfnissen und der Adoleszenz Rechnung zu tragen.
2.1.4.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einzig auf die Anzahl
der zur Verfügung stehenden Zimmer und die Anzahl Personen abge-
stellt, ohne die konkreten Umstände zu berücksichtigen. Andererseits
nahm der Beschwerdeführer trotz Nachfrage der Vorinstanz nicht zur
Frage Stellung, wie er sich das konkrete Zusammenleben vorstelle.
Er begnügte sich mit dem Hinweis darauf, dass er über eine grosse
Wohnung verfüge und bereit wäre, eine grössere Wohnung zu mie-
ten, sollte dies notwendig sein.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine Viereinhalb-
zimmerwohnung. Wird der Nachzug seiner Kinder bewilligt, sollen
in der Wohnung der Beschwerdeführer selbst, seine Tochter B.
(geb. 1991) mit deren Tochter C., der Sohn D. (geb. 1996) sowie die
Zwillinge E. und F. (geb. 1997) leben. Im Gesuchszeitpunkt
(27. September 2013) waren der Sohn 17 ½ Jahre und die Zwillinge
16 Jahre alt. Geht man davon aus, dass es sich wie behauptet um eine
überdurchschnittlich grosse Wohnung handelt und die Zimmereintei-
lung im optimalen Fall vier Einzelzimmer und ein mit der Küche
verbundenes halbes Esszimmer umfasst, könnten sich die Zwillinge
sowie B. und ihre Tochter je ein Zimmer teilen. Damit verbliebe ne-
ben je einem Zimmer für den Beschwerdeführer und den Sohn D. als
gemeinsam nutzbare Wohnfläche das halbe Esszimmer. Dies ent-
spricht nicht Wohnverhältnissen, die bei objektiver Betrachtung ein
störungsfreies und dem Kindswohl entsprechendes Zusammenleben
von insgesamt sechs Personen möglich erscheinen lassen. Selbst un-
ter Berücksichtigung, dass sich die Behörden im Rahmen von
Art. 42 f. AuG mit Blick auf die Anforderungen an die Grösse der
Wohnung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen haben, steht fest,
dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, die
Wohnung sei für ein Zusammenleben der sechs Personen untauglich.