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24 Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit
- Die Verfahrenskosten können einer Partei auch dann auferlegt wer-
den, wenn sie die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens formell nicht
verursacht hat.
- Im konkreten Fall hat es die Beschwerdeführerin trotz Möglichkeit
versäumt, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen,
welche belegten, dass die angeordnete Massnahme nicht angezeigt
war, bereits im Verfahren vor der Vorinstanz beizubringen. Da das
MIKA die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Verfügung
einzig wegen der nachträglich eingereichten Belege in Wiedererwä-
gung gezogen hat, ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auf
das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom
12. Juli 2017, i.S. A. gegen das Amt für Migration und Integration
(WBE.2016.244)
Aus den Erwägungen
1.2.
Gemäss § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG gilt
bei Gegenstandslosigkeit als unterliegende Partei, wer dafür sorgt,
dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird ein Verfahren ohne
Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrens- und Partei-
kosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder
aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu be-
lasten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und § 32 Abs. 3 Satz 2 VRPG).
Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens werden die Verfah-
rens- und Parteikosten somit primär nach dem Verursacherprinzip
verlegt. Eine Verlegung nach dem mutmasslichen Ausgang oder die
Belastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen steht grundsätz-
lich erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die
Gegenstandslosigkeit verantwortlich ist (vgl. AGVE 2009, S. 280 f.;
VGE vom 9. Dezember 2011 [WBE 2011.206], Erw. II/1).
1.3.
Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit des Verfah-
rens zwar formell darauf zurückzuführen, dass das MIKA die Verfü-
gung vom 10. November 2015 wiedererwägungsweise aufgehoben
hat. Dies jedoch einzig deshalb, weil die Beschwerdeführerin mit
Einreichung von Belegen betreffend ihren Gesundheitszustand nach-
träglich dargelegt hat, dass eine Verwarnung nicht angezeigt war.
Wären die Unterlagen bereits im Einspracheverfahren eingereicht
worden, hätte sich ein Beschwerdeverfahren gemäss Ausführungen
der Vorinstanz erübrigt. Effektiv hat deshalb die Beschwerdeführerin
die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu verantworten
und es sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Daran ändert
nichts, dass der ärztliche Bericht bezüglich den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin offenbar erst im April 2017 erstellt wurde.
Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Abklärungen früher
hätte in Angriff nehmen müssen. Dies umso mehr, als sie mit Verfü-
gung der Vorinstanz vom 8. März 2016 explizit im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht aufgefordert wurde, nachzuweisen, dass es ihr
aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nicht möglich war und ist,
einer Arbeit nachzugehen. Trotz dieser Aufforderung reichte sie am
22. März 2016 lediglich zwei ärztliche Zeugnisse vom 16. bzw.
18. März 2016 ein, welche ihr eine Arbeitsunfähigkeit seit
3. Dezember 2015 bzw. seit 1. Januar 2016 attestierte. Ein Partei-
kostenersatz infolge (formellen) Obsiegens steht nach dem Gesagten
nicht zur Diskussion.