2017 Submissionen 183

VI. Submissionen
32 Abbruch des Verfahrens
Erhebliche Überschreitung des Kostenrahmens als wichtiger Grund für
den Abbruch des Verfahrens
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Januar
2017, i.S. A. AG gegen B. (WBE.2016.393)
Aus den Erwägungen
2.
Zu prüfen ist, ob die Vergabestelle berechtigt war, das Submis-
sionsverfahren abzubrechen.
2.1. (...)
2.2.
2.2.1.
Die Vergabestelle rechtfertigt den vorgenommenen Verfahrens-
abbruch im Wesentlichen damit, dass die beiden eingereichten Ange-
botspreise weit über dem vorgesehenen Budget, das auf einer Richt-
offerte der C. beruht, liegen. In der Tat werden die budgetierten
Kosten von 2 Millionen Franken um rund 25 % bzw. sogar 40 %
überschritten. Derartige massive Überschreitungen des vorgegebenen
Budgets bzw. der Kostenschätzung können nach der Rechtsprechung
und Lehre einen rechtsgenüglichen sachlichen Grund darstellen, der
die Vergabestelle grundsätzlich zum Verfahrensabbruch berechtigt
(Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar
2002 [VB.2000.00403], Erw. 4; Urteile des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 16. August 2001 [U 01 70 bzw. U 01 71],
Erw. 5c bzw. Erw. 4c; STEFAN SCHERLER, Abbruch und Wiederho-
lung von Vergabeverfahren, in: JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY/HUBERT
STÖCKLI [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich 2008, S. 289;
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STEFAN SUTER, Der Abbruch des Vergabeverfahrens, Basler Studien
zur Rechtswissenschaft, Band 80, Basel 2010, Rz. 271 ff.). Die
Vergabestelle beabsichtigt, die Lieferung der Chemie-Reaktoren
ohne die Engineering-Leistungen für die Ausführungsplanung (die
intern erfolgen soll) neu auszuschreiben. Mit einer Projektänderung
im Sinne eines Verzichts auf eine oder mehrere ausgeschriebene
Leistungspositionen kann eine Vergabestelle das Ziel verfolgen, die
Beschaffung günstiger oder unter veränderten Voraussetzungen zu
realisieren, was den Zielsetzungen des Vergaberechts, nämlich der
wettbewerbsorientierten Vergabe öffentlicher Aufträge und der wirt-
schaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel grundsätzlich nicht
zuwiderläuft, sondern in vielen Fällen deren Verwirklichung dient
(Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober
2011 [VB.2011.00330], Erw. 4.3; SCHERLER, a.a.O., S. 291 mit Hin-
weisen).
2.2.2.
2.2.2.1.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Vorgehen der
Vergabestelle bei der Vornahme der Kostenschätzung unseriös und
der einzige eingeholte Richtpreis von 2 Millionen Franken als Basis
absolut untauglich; dieser hätte im Vorfeld noch durch mindestens
zwei oder drei weitere Angebote erhärtet werden müssen. Man habe
die Frage, "was es kostet, mit einer Submission gelöst ... und wenn
es uns zu hoch erscheint, machen wir es anders".
2.2.2.2.
Die Vergabestelle hat bei der C. aufgrund eines zusammen mit
der D. AG erstellten Lastenhefts sowie weiterer Unterlagen ein
Richtpreisangebot für drei Reaktoren (400 l, 160 l und 100 l) sowie
die zugehörenden Kondensatoren und HK-Systeme eingeholt. Dieses
Richtpreisangebot vom 18. März 2016 belief sich auf € 811'000.00.
Der Preis für einen als Option angefragten 50 l Glas-Reaktor betrug
€ 46'000.00. Gemäss der Vergabestelle sind in der Richtofferte an-
teilsmässig auch Engineering-Leistungen enthalten. Auf der Grund-
lage dieser Richtofferte erstellte die Vergabestelle das Budget für die
drei Chemie-Reaktoren in der Höhe von 2 Millionen Franken.
Zusätzlich zu den in der Richtofferte kalkulierten Kosten budgetierte
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die Vergabestelle Fr. 900'000.00 Mehrkosten für zusätzliche Leis-
tungen (z.B. Probenahmesonde, Austragspumpe, teilweise Verroh-
rung und Instrumentierung sowie Automation). Für die dadurch be-
dingten zusätzlichen Engineering-Leistungen wurden weitere
Fr. 225'000.00 vorgesehen. Gegenstand der öffentlichen Ausschrei-
bung vom 20. Mai 2016 waren jeweils ein 400 l-, 100 l- und 20 l-Re-
aktor in Stahl emailliert als Einheit mit integrierter Steuerung, zu lie-
fern als Package-Units (inkl. Kondensator, Rührwerk, Heiz- und
Kühlsystem, Austragpumpe[n], Steuerung, Waage für 20 l-Reaktor,
Zubehör). Für den Liefer- und Leistungsumfang wurde im Übrigen
auf das Lastenheft verwiesen. Gemäss Kap. 3.1.1 der
Ausschreibungsunterlagen war ein Detail-Engineering über die ange-
fragte Anlage anzufertigen bzw. durchzuführen, das den Anforde-
rungen im Lastenheft entspricht. Das den Ausschreibungsunterlagen
beiliegende Lastenheft stimmt in den meisten und insbesondere auch
in den wesentlichen Punkten, wie Hauptkomponenten und technische
Anforderungen, mit demjenigen überein, das der Richtofferte zu-
grunde lag. Dennoch liegen die beiden Offerten nicht nur weit über
dem Richtpreis von € 811'000.00, sondern auch über dem Budget
von 2 Millionen Franken, in dem Zusatzleistungen (z.B. Automation)
und daraus resultierende Mehrkosten in erheblicher Höhe be-
rücksichtigt worden waren. Den Grund für die Budgetüberschrei-
tungen vermutet die Vergabestelle in nachvollziehbarer Weise haupt-
sächlich in den Kosten der Engineering-Leistungen, denen aufgrund
der Spezifikationen Unsicherheiten angelastet hätten, weshalb sie
diese neu aus der Ausschreibung herausnehmen und intern erbringen
will.
2.2.2.3.
Insgesamt ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhalts-
punkte dafür, dass die Kostenschätzung und die Budgetierung in Be-
zug auf die Chemie-Reaktoren von der Vergabestelle unsachlich oder
gar unseriös vorgenommen wurden. Daran ändern auch allfällige Un-
sicherheiten der Spezifikationen in Bezug auf die Engineering-
Leistungen nichts. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war
die Vergabestelle auch nicht verpflichtet, mehr als die übliche eine
Richtofferte einzuholen, um eine haltbare Kostenschätzung zu erstel-
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len, zumal die budgetierten Kosten vorliegend um mehr als das dop-
pelte über dem Richtpreis lagen. Die Vergabestelle hat den Mehr-
leistungen sowie allfälligen Unsicherheiten somit durchaus in ange-
messener Weise Rechnung getragen. Insofern ist ihr Vorgehen nicht
zu beanstanden. (...)
2.2.3. (...)
3.
Zusammenfassend erweist sich der von der B. verfügte Abbruch
des Submissionsverfahrens als durch einen wichtigen Grund im
Sinne von § 22 Abs. 2 SubmD gerechtfertigt und damit als rechtmäs-
sig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der sinngemäss die
Feststellung der Widerrechtlichkeit des Verfahrensabbruchs verlangt
wird, ist demzufolge abzuweisen.