2017 Submissionen 188

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34 Bewertung der Angebote; "Strafabzüge"
Unzulässigkeit von "Strafabzügen" für Offertmängel im Rahmen der
Offertbewertung
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 31. Mai
2017, i.S. A. AG gegen Stadt B. (WBE.2016.540)
Aus den Erwägungen
4.2.5.2.
Die Beschwerdeführerin hat es insbesondere bei den Referenz-
projekten Nrn. 1 und 3 unterlassen, detaillierte Informationen zur
Bandbreite der ausgeführten Arbeitsleistungen bzw. zu den Arbeits-
gattungen zu machen, was jeweils zu einer "Bewertung" mit
0 Punkten geführt hat (mit der Begründung "nicht vergleichbar" bzw.
"unklar"). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Kontext geltend,
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die Vergabestelle hätte die aus ihrer Sicht fehlenden oder unklaren
Angaben entweder bei ihr oder bei den angegebenen Referenzperso-
nen einholen können. Ersteres war vom Ingenieurbüro, welches das
Submissionsverfahren und die Auswertung durchführte, auch tat-
sächlich beabsichtigt. So wurde die Beschwerdeführerin mit E-Mail
vom 10. November 2016 zur Präzisierung ihrer Referenzangaben
aufgefordert, damit die Bandbreite der Arbeitsleistungen mit dem
ausgeschriebenen Projekt verglichen und angemessen beurteilt wer-
den könnten. Aus der Beschreibung der verschiedenen Referenz-
projekte sei nicht genau ersichtlich, welche Arbeitsleistungen abge-
deckt worden seien. Das E-Mail wurde später zurückgerufen und der
Beschwerdeführerin vom Stadtbauamt (...) mit E-Mail vom 14. No-
vember 2016 mitgeteilt, die Referenzobjekte würden jeweils anhand
der Beschreibung in der Offerte, Beilage B.2, bewertet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es
unzulässig, fehlende oder ungenügende Angaben in der Offerte mit
formal begründeten "Strafabzügen" zu bewerten. Erweisen sich vor-
handene Mängel eines Angebots als nicht derart gravierend, dass das
Angebot deswegen auszuscheiden wäre, und verzichtet die Vergabe-
stelle auch auf entsprechende Rückfragen, ist sie also der Auffas-
sung, dass die Offerte in der Form, wie sie eingereicht worden ist,
durchaus mit den anderen vergleichbar sei und einer sachlich haltba-
ren Bewertung unterzogen werden könne, müssen formal motivierte
Abzüge, soweit sie sich nicht (auch) sachlich, d.h. unter dem Aspekt
der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots begründen
lassen, unterbleiben (vgl. AGVE 1998, S. 397 ff.). Im vorliegenden
Fall war die Vergabestelle bzw. vielmehr das von ihr mit der Bewer-
tung beauftragte Ingenieurbüro der Auffassung, die Angaben der Be-
schwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die erbrachten
Arbeitsleistungen seien ungenügend und unpräzis, weshalb ein Ver-
gleich und eine sachliche Bewertung nicht möglich seien. Mithin
fehlten für eine korrekte materielle Bewertung der Referenzprojekte
wesentliche Grundlagen, nämlich die Angaben der Beschwerdeführe-
rin zu den beim jeweiligen Projekt effektiv ausgeführten Arbeits-
gattungen bzw. zum geleisteten Arbeitsumfang. Dass die Beschwer-
deführerin die von ihr genannten Projekte tatsächlich ausgeführt hat
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oder dafür jedenfalls in erheblichem Ausmass Baumeisterarbeiten
erbracht hat, stellt auch die Vergabestelle nicht in Frage. Schon
deshalb dürfte sich eine Bewertung mit 0 Punkten sachlich nicht
rechtfertigen. Unklar ist lediglich, um welche Arbeiten bzw. Arbeits-
gattungen es sich konkret gehandelt hat. In dieser Situation hätte die
Vergabestelle die fehlenden Angaben nachträglich einholen müssen,
um eine sachgerechte Bewertung vornehmen zu können, was wie
erwähnt zuerst auch beabsichtigt war. Die bei den Referenzprojekten
Nr. 1 (...) und Nr. 3 (...) mit den fehlenden Angaben über die Band-
breite der Bauleistungen begründete Bewertung mit 0 Punkten beim
Aspekt "Bandbreite Arbeitsleistungen" ist somit einzig aus formalen
und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt, was wie vorstehend aus-
geführt unzulässig ist. Daran ändert auch nichts, dass die Vergabe-
stelle in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hin-
gewiesen hat, dass fehlende oder unpräzise Angaben zu Arbeitsgat-
tungen oder Umfang der Arbeiten zu einer niedrigeren Punktzahl bei
der Bewertung des Zuschlagskriteriums führen würden. Es kann
jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende
Rückfrage oder Abklärung zu einer wesentlich besseren Bewertung
der Beschwerdeführerin in den genannten beiden Punkten und damit
beim Zuschlagskriterium "Referenzen Firma" insgesamt geführt
hätte.