2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 196

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37 Sozialhilfe; Rechtsmissbrauch
Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nicht vor, wenn die mangelnde
Kooperation der unterstützten Person mit der Invalidenversicherung auf
psychische Gründe zurückzuführen ist.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August
2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und So-
ziales (WBE.2017.145)
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Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel
nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich
sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grund-
satz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die Hilfe suchende
Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie
muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen
Kräften abzuwenden oder zu beheben (BGE 130 I 71, Erw. 4.3; vgl.
auch SKOS-Richtlinien, A.4-1).
Weder der Gemeinderat noch die Vorinstanz behauptet, dass die
Anspruchsvoraussetzungen der materiellen Hilfe fehlen. Aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise für eine fehlende Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers. Die blosse Möglichkeit, durch die Koopera-
tion mit der Invalidenversicherung (IV) einen Anspruch auf eine IV-
Rente zu erhalten, führt nicht zum Entfallen des Anspruchs auf
Sozialhilfe (vgl. SKOS-Richtlinien, A.4-2). Der Anspruch auf mate-
rielle Hilfe ist nicht verschuldensabhängig (vgl. BGE 131 I 166,
Erw. 4.3). Eine Leistungseinstellung wegen fehlender Anspruchs-
voraussetzungen war somit nicht zulässig.
2.2.
2.2.1.
Nach § 13 Abs. 1 SPG kann die Gewährung von materieller
Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Werden sol-
che Auflagen und Weisungen nicht befolgt, können die Leistungen
gekürzt werden, sofern sie unter Androhung der Folgen bei Missach-
tung erlassen wurden (Abs. 2). Bei der Kürzung der materiellen Hilfe
ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV). Diese liegt
bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss SKOS-Richtlinien (§ 15 Abs. 2
SPV in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Verhält
sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung
der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder
die materielle Hilfe ganz eingestellt werden. Rechtsmissbrauch liegt
insbesondere dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person
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einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu
gelangen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SPV). Rechtsmissbrauch ist anzuneh-
men, wenn jemand eine Notlage bewusst willentlich herbeiführt oder
aufrechterhält, um so an Sozialhilfeleistungen zu gelangen (CLAUDIA
HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozial-
hilfe, Basel 2011, S. 154). Auch die systematische Weigerung, Wei-
sungen und Auflagen zu erfüllen, kann als rechtsmissbräuchlich
qualifiziert werden (AGVE 2008, S. 242 ff., Erw. 2; VGE vom
29. März 2007 [WBE.2006.319], S. 15).
2.2.2.
Mit Entscheid vom 15. September 2014 erteilte der Gemeinde-
rat dem Beschwerdeführer die Auflage/Weisung, eine teilstationäre
Behandlung zu absolvieren. Werde die Therapie nicht angetreten
oder abgebrochen, werde "der Grundbedarf I gemäss SKOS-Richt-
linien 20 % über 6 Monate unter Wegfall des Grundbedarfs II ab No-
vember 2014 gekürzt". Wegen Missachtens der Auflage/Weisung
wurde im Entscheid vom 12. Januar 2015 der Grundbedarf I um
Fr. 7.00 gekürzt und der Grundbedarf II gestrichen (für den Zeitraum
von 6 Monaten).
Am 19. Januar 2015 erteilte der Gemeinderat dem Beschwerde-
führer die Auflage/Weisung, für die Abklärungen der Invalidenversi-
cherung eng mit der IV-Stelle zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig
wurde dem Beschwerdeführer angedroht, die Sozialhilfe wegen
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einzustellen, falls die IV-Stelle
das hängige Gesuch wegen mangelnder Kooperation erneut zurück-
weist.
Am 18. Januar 2016 verfügte der Gemeinderat - unabhängig
von einer bestehenden Kürzung der Wohnkosten - eine Kürzung des
Grundbedarfs I um 35 % ab Februar 2016 und für 12 Monate. Falls
der Beschwerdeführer in eine teil- bzw. stationäre Behandlung ein-
trete, könne diese Kürzung überprüft bzw. aufgehoben werden. Einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschie-
bende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde auf zwei abgebro-
chene Therapien verwiesen. Es bestehe der Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer nicht gewillt sei, seine psychische Erkrankung thera-
pieren zu lassen.
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Nachdem die IV-Stelle am 8. Juni 2016 verfügt hatte, wegen
fehlender Mitwirkung auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht
einzutreten, beschloss der Gemeinderat am 12. September 2016 die
Einstellung der materiellen Hilfe.
2.2.3.
Die dargelegte Chronologie lässt ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Beschwerdeführers als naheliegend erscheinen. Er hat
sich trotz angedrohten und vollzogenen Kürzungen sowie der ange-
drohten Leistungseinstellung nicht dazu bewegen lassen, mit der IV-
Stelle zu kooperieren. Gleichzeitig ist in Betracht zu ziehen, dass der
Beschwerdeführer mindestens seit 2004 psychisch auffällig ist. Ur-
sprünglich wurde von einer "Depression mit Anpassungsstörungen
bei einer unreifen Persönlichkeit mit zusätzlicher Überprotektion
durch die Mutter" ausgegangen. Nach Einschätzung der behandeln-
den Psychiaterin Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-
therapie, vom 26. Juni 2014 leidet er unter Angstzuständen und
depressiven Stimmungen. Seine Ängste führten zu Blockaden, wes-
halb er insbesondere eine vorgesehene Operation der Nasenscheide-
wand wieder abgesagt habe. Lic. phil. D., Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP, diagnostizierte am 5. November 2015 eine sozi-
ale Phobie (ICD-10 F40.1) sowie "sonstige näher bezeichnete Prob-
leme verbunden mit der sozialen Umgebung: bis jetzt hat keine Ablö-
sung von der Mutter stattgefunden, symbiotische Beziehung mit
Mutter Z 60.8". Gemäss Schreiben von Dr. med. E. vom 15. März
2017 leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Verstimmung
mit mangelndem Selbstwertgefühl; zudem bestehe wohl eine vermin-
derte zerebrale Kapazität. Unabhängig davon, dass eine genaue Diag-
nose bis dato nicht möglich war, leidet der Beschwerdeführer offen-
bar unter ernstzunehmenden psychischen Problemen. Es liegt nahe,
dass diese Probleme, namentlich seine regelmässigen Angstzustände,
eine wesentliche Ursache für die ungenügende Kooperation mit der
IV waren. Daher darf nicht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten ge-
schlossen werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen
werden, absichtlich eine Notlage aufrechtzuerhalten, um so an
Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Die Einstellung der materiellen
Hilfe war somit unzulässig.
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2.3.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Leistungseinstellung
weder aufgrund fehlender Bedürftigkeit noch wegen rechtsmiss-
bräuchlichen Verhaltens zulässig war. Entgegen der Darstellung des
Gemeinderats hat sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht
rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er Beschwerde erhoben hat.