X. Anwalts- und Notariatsrecht
42 Aargauische Anwaltsprüfung
Ein Lizentiat der philosophischen Fakultät mit Doktortitel der Rechtswis-
senschaft erfüllt die Zulassungsvoraussetzung des abgeschlossenen Stu-
diums der Rechtswissenschaft nicht.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Januar
2017, i.S. A. gegen Anwaltskommission (WBE.2016.385)
Sachverhalt
1.
Am 18. August 2014 verlieh die Universität Zürich (UZH) A.
den Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.). Während des Doktorats
war er unter anderem als wissenschaftlicher Assistent und Mitarbei-
ter am Rechtswissenschaftlichen Institut (RWI) in Zürich tätig.
Zuvor hatte er am 19. November 2010 den Titel lic. phil. erworben
und dieses Studium mit Hauptfach Soziologie, dem ersten Nebenfach
Strafrecht II und Strafprozessrecht sowie dem zweiten Nebenfach
Philosophie abgeschlossen. Die Lizentiatsarbeit hatte das Thema
"Punitivität - Bedeutung, Messung und Ursache der öffentlichen
Strafstrenge". Momentan absolviert er ein Rechtspraktikum bei
einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt.
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Doktortitel der Rechts-
wissenschaften handle es sich um den höchsten akademischen Grad.
Zwar seien die Studiengänge zwischen den einzelnen Fakultäten und
Fächern grundsätzlich undurchlässig, dieser Grundsatz erfahre je-
doch eine Durchbrechung, wo beide Fachrichtungen Schnittmengen
aufwiesen. Dort rechtfertigten sich ausnahmsweise fakultäts- und
fachübergreifende Wechsel. Über solche Ausnahmefälle entscheide
die Fakultätsversammlung. Der Beschwerdeführer habe den Doktor-
titel entsprechend den Vorgaben der anwendbaren Promotionsverord-
nung erlangt und das Doktoratsstudium beinhalte neben der Aus-
arbeitung einer Dissertation auch Veranstaltungen. Dass dem Dok-
toratsstudium ein Lizentiat der Philosophischen Fakultät vorange-
gangen sei, sei aufgrund des Nebenfachs und der bisherigen
Forschungstätigkeit für die Verleihung des Doktortitels unerheblich.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe das
Nebenfachstudium absolviert, wobei in diesen Fächern identische
Prüfungen zu absolvieren gewesen seien. Es habe insbesondere die
Veranstaltung "Einführung in das Recht" umfasst und der Beschwer-
deführer habe während seines 13-semestrigen Studiums verschiedene
juristische Vorlesungen besucht (mehr juristische Veranstaltungen als
soziologische). Während seines Doktoratsstudiums und als Lehr-
stuhlassistent sei er durchgehend in der Rechtswissenschaft tätig
gewesen, wobei er Publikationen im Bereich der Kriminologie sowie
im Bereich des Straf- und Völkerrechts vorweisen könne. Seit
Oktober 2015 absolviere er ein juristisches Praktikum in einer An-
waltskanzlei, welche ihm ein sehr positives Zwischenzeugnis aus-
stelle.
Schliesslich listet der Beschwerdeführer besuchte juristische
Vorlesungen auf. Durch die Teilnahme habe er sich ein umfassendes,
wenngleich nicht lückenloses juristisches Wissen angeeignet. Im
Selbststudium habe er sich insbesondere im Verwaltungs-, Sozialver-
sicherungs- und Zivilprozessrecht Kenntnisse angeeignet.
3.2.
Die Anwaltskommission erwog, für die Erteilung des Anwalts-
patents und die Zulassung zu den Anwaltsprüfungen gestützt auf
Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und § 15 Abs. 1 lit. b EG BGFA sei der Ab-
schluss eines juristischen Studiums einer schweizerischen Universität
mit dem Lizentiat oder Master erforderlich. Die gesetzlichen Bestim-
mungen enthielten keine Ausnahmeregelung und mit dem
eingereichten Doktortitel der Rechtswissenschaft der Universität
Zürich erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines
absolvierten juristischen Studiums nicht. Gemäss der anwendbaren
Promotionsverordnung könnten unter gewissen Voraussetzungen
auch Personen mit fachfremden universitären Masterabschlüssen
zum Doktorat zugelassen werden. Der Abschluss "lic. phil." mit Ne-
benfach Strafrecht und Strafprozessrecht sei kein juristischer
Studienabschluss im Sinne der Anwaltsgesetzgebung.
3.3.
Gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Promotion zur
Doktorin/zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promo-
tionsverordnung vom 25. Mai 2009; Systematische Rechtssammlung
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich [RS]
6.1.1) hat einen Anspruch auf Zulassung zum allgemeinen Doktorat,
wer den akademischen Grad eines Master of Law oder eines
Lizentiats der Rechtswissenschaften der Universität Zürich mit dem
Prädikat summa cum laude oder magna cum laude erlangt hat. Wer
das in Absatz 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum Doktorat
zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die
Betreuung zu übernehmen (Abs. 2). Personen, die den akademischen
Grad eines Master of Law oder eines Lizentiats der Rechtswis-
senschaft einer andern Schweizer Universität erlangt haben, werden
zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Be-
treuung zu übernehmen (§ 11).
Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung der Einzelfallrege-
lung von § 13 Abs. 1 der Promotionsverordnung mit einem fach-
fremden Abschluss zum Doktorat zugelassen. Im Rahmen dessen
verfasste er eine Dissertation mit dem Thema "Kriminalitätsfurcht
und Viktimisierung im Alter - Ergebnisse einer nationalen Opfer-
werdungsbefragung unter österreichischen Seniorinnen und Senio-
ren", welche mit dem Prädikat summa cum laude bewertet wurde.
Parallel dazu war der Beschwerdeführer als wissenschaftlicher Assis-
tent und Mitarbeiter an der Universität tätig. Er ist Mitautor bzw. Au-
tor mehrerer Publikationen, vorzugsweise auf dem Gebiet der Krimi-
nologie.
3.4.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGFA müssen Anwältinnen und Anwälte
für den Registereintrag über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches
kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen
erteilt werden: ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder
Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen
Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der
Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat (lit. a); ein
mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem
Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kennt-
nisse abgeschlossen wurde (lit. b).
3.5.
Das Recht der Kantone, im Rahmen des BGFA die Anforderun-
gen für den Erwerb des Anwaltspatentes festzulegen, bleibt gewahrt
(Art. 3 Abs. 1 BGFA). Das Bundesgesetz zielt nicht darauf ab, die
Ausbildung der Anwältinnen und Anwälte oder die Voraussetzungen
zur Erteilung des kantonalen Anwaltspatents zu vereinheitlichen. Es
schreibt zwar Mindestvoraussetzungen für den Eintrag in das kanto-
nale Anwaltsregister vor, doch bleiben die Kantone für die Regelung
der fachlichen Voraussetzungen zur Erteilung des kantonalen
Anwaltspatents zuständig (vgl. HANS NATER, in: WALTER
FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL [Hrsg.], Kommentar zum Anwalts-
gesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 3 N 3; Botschaft zur
Änderung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl-
tinnen und Anwälte vom 26. Oktober 2005 [nachfolgend Botschaft],
05.075, in: BBl 2005 6628).
Zur aargauischen Anwaltsprüfung wird gemäss § 15 Abs. 1
lit. b EG BGFA zugelassen, wer das Studium der Rechtswissenschaft
abgeschlossen hat (Lizentiat oder Masterabschluss). Der kantonale
Gesetzgeber äusserte beim Erlass der Einführungsgesetzgebung die
Meinung, dass zwecks Beibehaltung des Niveaus nach der Einfüh-
rung des Bologna-Modells ein Masterabschluss als Prüfungszulas-
sungsvoraussetzung verlangt werden muss (Botschaft des Re-
gierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom
12. November 2013, EG BGFA, 03.310, Bericht und Entwurf zur
1. Beratung, S. 18).
Dem Willen des Bundesgesetzgebers lässt sich nichts anderes
entnehmen. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde grossmehrheit-
lich der Masterabschluss als Voraussetzung des Registereintrags
gefordert. Studienabschlüsse anderer Fakultäten oder akademische
Grade ohne Leistungsnachweis im juristischen Grund- bzw. Aufbau-
studium waren kein Thema (vgl. Botschaft, a.a.O., 6627; NIKLAUS
STUDER, Neue Entwicklungen im Anwaltsrecht, in: SJZ 100/2004,
S. 231; FRANÇOIS BOHNET, Droit des professions judiciaires, 3. Auf-
lage, Basel 2014, S. 4).
3.6.
Mit der schriftlichen Anmeldung zur Anwaltsprüfung ist der
Ausweis über ein abgeschlossenes juristisches Studium an einer
schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschul-
diplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerken-
nung vereinbart hat, einzureichen (§ 1 lit. d AnwV). Soweit der Be-
schwerdeführer daraus ableitet, sein Doktoratsstudium genüge als
Nachweis für ein abgeschlossenes juristisches Studium, kann ihm
nicht gefolgt werden. Der kantonale Verordnungsgeber konnte beim
Erlass der Ausführungsvorschriften nicht von den Vorgaben des Ein-
führungsgesetzes abweichen.
Das Verwaltungsgericht hat zu den praktischen Prüfungszulas-
sungsvoraussetzungen erwogen, deren Hintergrund sei zweifellos der
Schutz des Publikums. Die wohl wichtigste Anforderung an den An-
walt sei die Fachkompetenz. Nach der Erteilung des Anwaltspatents
(und der Eintragung im Register) sei es jedem Anwalt erlaubt, ohne
weitere "Aufsicht" Parteien gerichtlich oder aussergerichtlich zu ver-
treten (vgl. AGVE 2012, S. 34 mit Hinweisen; KASPAR SCHILLER,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 175,
210). Diese Erwägungen lassen sich grundsätzlich auch auf die fach-
lichen Zulassungsvoraussetzungen der Anwaltsprüfung übertragen.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers können ein
Studium im Nebenfach mit Strafrecht und Strafprozessrecht sowie
der Besuch juristischer Vorlesungen den gesetzlichen Voraussetzun-
gen nicht genügen. Es besteht auch keine Grundlage, um beim Vor-
liegen einer Dissertation in Rechtswissenschaften oder publizisti-
scher Tätigkeit ohne Leistungsnachweis im Grundlagen- und
Aufbaustudium vom Erfordernis eines Lizentiats bzw. Masters in
Rechtswissenschaften abzuweichen. Dies muss umso mehr gelten,
als Leistungsnachweise insbesondere durch mündliche oder schrift-
liche Prüfungen erbracht werden (vgl. §§ 26 ff. der Rahmenverord-
nung über den Bachelor- und Masterstudiengang sowie die Neben-
fachstudienprogramme an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom 20. August 2012; RS 4.1.1). Wie der Be-
schwerdeführer letztlich selbst ausführt, kann von Seiten einer
Universität das Bedürfnis bestehen, Dissertationen mit Schnittmen-
gen zur Jurisprudenz oder interdisziplinär ausgerichtete Doktorstu-
dien zuzulassen. Entsprechende akademische Leistungen können
einen Masterabschluss in Rechtswissenschaften als Zulassungs-
voraussetzung zur Anwaltsprüfung jedoch nicht ersetzen. Es ist zu-
mindest fraglich, ob der Beschwerdeführer zum Masterstudium in
Rechtswissenschaften an der Universität Zürich zugelassen würde,
da dieses einen Bachelor of Law voraussetzt und Ausnahmen nicht
vorgesehen sind (vgl. § 19 der Rahmenverordnung). Insoweit über-
zeugt das Argument des hierarchisch aufgebauten Systems der
Studiengänge nicht.
Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf den an der Uni-
versität St. Gallen angebotenen Lehrgang Law and Economics
(Master of Arts in Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaf-
ten; M.A. HSG) sowie auf sein Zertifikat der Universität Zürich, wo-
nach er berechtigt ist, den Titel "Master of Arts UZH" oder "M A
UZH" zu verwenden. Dieser Vergleich ist nicht stichhaltig. Beim
angesprochenen Master der Universität St. Gallen handelt es sich un-
streitig um einen wirtschaftsrechtlichen und damit juristischen
Studienabschluss im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA. Gemäss
der Broschüre "Jus studieren an der Universität St. Gallen (HSG)"
wird im Rahmen des entsprechenden Bachelor-Lehrganges eine so-
lide juristische Grundausbildung angeboten, erweitert um ausge-
wählte Veranstaltungen der Volks- und Betriebswirtschaftslehre. Der
Masterlehrgang soll unter anderem die rechtswissenschaftlichen Bil-
dungsvoraussetzungen für den Erwerb von schweizerischen Anwalts-
patenten schaffen (abrufbar unter: http://www.ius-studium.unisg.ch,
letztmals besucht am 31. Oktober 2016). Die Pionierrolle dieser
Hochschule bei der Umsetzung der Bologna-Reform wurde im Rah-
men der Änderung des BGFA vom 26. Oktober 2005 ausdrücklich
betont (vgl. Botschaft, a.a.O., 6624).
4.
Soweit der Beschwerdeführer auf ein positives Zwischenzeug-
nis seines Rechtspraktikums verweist, welches er bei einem Rechts-
anwalt absolviert, kann diesem Arbeitszeugnis im Hinblick auf die
fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Anwaltsprüfung keine
Bedeutung zukommen. Als fachliche Voraussetzung ist nachzuwie-
sen, dass ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA
abgeschlossen wurde (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern
2010, Rz. 675, Fn. 1484).