2017 Verwaltungsrechtspflege 253

XII. Verwaltungsrechtspflege
44 Gutachten
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich keine Beleh-
rung des Sachverständigen über die Strafbarkeit eines falschen Gutach-
tens vorzunehmen; eine unzureichende Instruktion des Experten führt
nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens und ist im Rahmen der Be-
weiswürdigung zu berücksichtigen.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. Juni 2017,
i.S. A. gegen Regierungsrat (WBE.2016.246)
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer schliesslich,
vor der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens sei keine Inpflicht-
nahme der Gutachterin erfolgt. Die Sachverständige sei zuvor nicht
auf die Wahrheitspflicht, das Amtsgeheimnis und die Neutralitäts-
pflicht hingewiesen worden. Auch ein Hinweis auf die Straffolgen
des falschen Gutachtens sei unterblieben. Entgegen den vorinstanzli-
chen Erwägungen sei die Inpflichtnahme aufgrund des Verweises auf
das Zivilprozessrecht Voraussetzung für die Verwertung des Gutach-
tens. Die Inpflichtnahme habe sich umso mehr aufgedrängt, als das
Gutachten der PDAG nicht durch den Chefarzt Dr. B., sondern durch
dipl. psych. C., Psychologin FSP Forensik, erstattet worden sei. Es
sei nicht verwertbar.
3.2.
Gemäss § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener
Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur
Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbeson-
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dere Expertisen anordnen (lit. d). § 24 Abs. 4 Satz 1 VRPG verweist
auf das Zivilprozessrecht, wenn die Unterschiede der beiden Verfah-
rensarten dies nicht ausschliessen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, die Fachstelle
SIWAS der Kantonspolizei hätte die Gutachterin entsprechend
Art. 184 Abs. 2 ZPO auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens
nach Art. 307 StGB hinweisen müssen, trifft dies nicht zu. Im erstin-
stanzlichen Verwaltungsverfahren unterliegen Sachverständige
grundsätzlich keiner Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB (vgl.
KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 74). Die Anwendbarkeit dieses Arti-
kels auf Verfahren vor Beamten setzt entsprechend Art. 309 StGB
deren ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Zeugenbefragung
voraus (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommen-
tar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, 2003, Art. 309 N 3). Ge-
mäss § 24 Abs. 2 VRPG ist die Zeugeneinvernahme bei Verwal-
tungsverfahren nur im Rechtsmittelverfahren zulässig, weshalb die
Strafbestimmung im Grundsatz nur dort zur Anwendung gelangt
(vgl. AGVE 1986, S. 338). Art. 184 Abs. 2 ZPO betreffend die In-
pflichtnahme des Sachverständigen unter Hinweis auf die Straffolgen
eines falschen Gutachtens ist somit im erstinstanzlichen Verwal-
tungsverfahren grundsätzlich nicht analog anwendbar. Damit können
fehlende Hinweise auf die Pflichten von Sachverständigen im Gut-
achtensauftrag nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen.
Hingegen stellt sich die Frage nach der analogen Anwendbar-
keit der übrigen Grundsätze von Art. 183 ff. ZPO, wenn erstinstanz-
liche Verwaltungsbehörden gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. d VRPG Ex-
pertisen anordnen (vgl. ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN
RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 27 f.). Nachdem der Be-
schwerdeführer keine Befangenheit der Gutachterin geltend macht
und sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich
der Einholung des Gutachtens als unbegründet erwies, können Vor-
schriften betreffend die vorgängige Anhörung (vgl. Art. 183 Abs. 1
Satz 2 und 185 Abs. 2 ZPO) und Ausstandsgründe (vgl. Art. 183
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Abs. 2 ZPO) nicht tangiert sein. Relevant sein können hingegen
Modalitäten der Instruktion der sachverständigen Person (vgl.
Art. 185 Abs. 1 ZPO) sowie fehlende Hinweise auf deren Pflichten
gemäss Art. 184 Abs. 1 ZPO.
Das Verwaltungsverfahrensrecht wird von der Untersuchungs-
maxime beherrscht, d.h. die Behörden ermitteln den Sachverhalt (un-
ter Beachtung der Vorbringen der Parteien) von Amtes wegen und
stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1
VRPG). Der Sachverhaltsabklärung dient unter anderem die Exper-
tise (§ 24 Abs. 1 VRPG). Deren Beweiskraft (bzw. generell das
Ergebnis der Untersuchung) würdigt die Behörde frei (§ 17 Abs. 2
VRPG). Die sachverständige Person ist von Gesetzes wegen zur
Wahrheit verpflichtet (Art. 184 Abs. 1 ZPO); eines zusätzlichen Hin-
weises durch die den Auftrag erteilende Verwaltungsbehörde bedarf
es nicht. Die Vorschrift, wonach die sachverständige Person gebüh-
rend zu instruieren ist (Art. 185 Abs. 1 ZPO), bildet - im Gegensatz
zur Strafbarkeitsbelehrung gemäss Art. 184 Abs. 2 ZPO bei gericht-
lichen Gutachten - keine Verwertbarkeitsvoraussetzung. Aus diesen
Gründen ist es allein eine Frage der Beweiswürdigung, welche Kon-
sequenzen allenfalls daraus zu ziehen sind, dass der Sachverständige
nicht explizit auf die Wahrheitspflicht hingewiesen und/oder von der
Verwaltungsbehörde nicht gehörig instruiert worden ist. Dasselbe gilt
in Bezug auf eine allfällige Verletzung der Ausstandsvorschriften
(vgl. Art. 183 Abs. 2 ZPO). Wurden die erwähnten Vorschriften ver-
letzt, so ist dem entsprechenden Gutachten unter Umständen ein
deutlich geringerer Beweiswert zuzumessen als einem gerichtlichen
Gutachten; andernfalls mag der Beweiswert unter Umständen ver-
gleichbar sein. Im konkreten Fall darf aufgrund der regelmässig von
den PDAG erstatteten Gutachten davon ausgegangen werden, dass
deren Verantwortliche mit den Pflichten von Sachverständigen ver-
traut sind. Insbesondere sind vorliegend keine Anhaltspunkte für eine
fehlende Neutralität der Gutachterin ersichtlich. Weiter ergibt sich
aus dem Gutachten, dass der Expertin die Aufgabenstellung hinrei-
chend klar war. Aufgrund der Praxis ist überdies notorisch, dass
psychiatrischen Begutachtungen durch die PDAG in zahlreichen Ge-
bieten des Verwaltungsrechts grosse Bedeutung zukommt. Es ist da-
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her unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz auf das von der Kantonspolizei angeordnete Gutachten
abstellte und diesem einen hohen Stellenwert beimass.