2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 260

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46 Einteilung der Jagdreviere; Begründungspflicht
- Die Einteilung der Jagdreviere erfolgt unter Berücksichtigung jagd-
licher und wildbiologischer Kriterien (§ 3 Abs. 1 AJSG).
- Eine von der Empfehlung der Fachstelle abweichende Jagdrevierein-
teilung bedarf einer eingehenden Begründung.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 4. Oktober
2017, i.S. Jagdgesellschaft A. gegen Regierungsrat (WBE.2017.254)
Aus den Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, mitunter der Begründungspflicht. Die Vorinstanz weiche in
nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Weise vom Vorschlag
der Fachstelle ab.
1.2.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Der von
der Fachstelle vorgeschlagene Zusammenschluss der Jagdreviere
Nr. 153 (Magden-West), Nr. 158 (Olsberg-Nord) und Nr. 162 (Rhein-
felden-West) mache jagdlich und wildbiologisch Sinn. Er entspreche
den in § 3 Abs. 1 AJSG vorgegebenen Kriterien. Aufgrund des
Widerstands der Jagdgesellschaft B. und der Gemeinde C. und des
alternativen Vorschlags der Jagdgesellschaft B. werde (indessen) das
Jagdrevier Nr. 153 (Magden-West) mit dem von der Jagdgesellschaft
B. vorgeschlagenen Jagdrevier Nr. 161 (Rheinfelden-Süd) zusam-
mengeschlossen.
1.3.
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Gemäss § 26 Abs. 2 VRPG sind Entscheide grundsätzlich
schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begrün-
dung eines Entscheids entspricht den diesbezüglichen Anforde-
rungen, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden,
die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller
Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die
Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen
der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn
ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten
liess (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 1071; KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 N 25).
An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen ge-
stellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen er-
öffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und
Rechtslage ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1072;
GEROLD STEINMANN, in: BERNHARD EHRENZELLER/BENJAMIN
SCHINDLER/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.],
Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. Auflage, 2014, Art. 29 N 49). Mit der Pflicht zur Offenlegung der
Entscheidungsgründe kann insbesondere verhindert werden, dass
sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 629; FELIX UHLMANN, Das
Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern 2005, Rz. 366 ff.).
1.4.
Die Abteilung Wald teilte im Gespräch vom 24. August 2016
der Jagdgesellschaft B. sowie dem Gemeinderat C. mit, aufgrund der
jagdlichen und wildbiologischen Situation bzw. der zusammen-
hängenden Lebensräume sehe sie die Zusammenlegung der Jagdre-
viere Nrn. 153 (Magden-West), 158 (Olsberg-Nord) und 162 (Rhein-
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felden-West) vor. An dieser Absicht wurde im Schreiben vom
10. Januar 2017 an die Jagdgesellschaft B. festgehalten. Die Vorin-
stanz erwog ebenfalls, dass dieser Vorschlag jagdlich und wildbiolo-
gisch sinnvoll sei. Dennoch wich sie davon ab und ordnete den Zu-
sammenschluss der Reviere Nrn. 153 (Magden-West) und 161
(Rheinfelden-Süd) an. Die diesbezügliche Begründung, welche sich
darauf beschränkt, pauschal auf "Widerstand" einer betroffenen
Jagdgesellschaft und einer Gemeinde zu verweisen, ist offensichtlich
nicht ausreichend. Dies gilt umso mehr, als es einer (triftigen)
Begründung bedarf, wenn von Auskünften und Empfehlungen einer
Fachstelle abgewichen wird (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 485). Demgegenüber geht aus dem angefochtenen Entscheid
nicht hervor, aus welchen sachlichen Überlegungen vom Vorschlag
der Fachstelle Abstand genommen wurde. Insbesondere wird nicht
aufgezeigt, ob der verfügte Zusammenschluss der Reviere Nrn. 153
und 161 jagdlichen und wildbiologischen Kriterien (vgl. § 3 Abs. 1
AJSG) entspricht bzw. welche Variante diesbezüglich die bessere ist.
Die Gründe, weshalb sich eine Jagdgesellschaft und eine Gemeinde
gegen die ursprünglich vorgesehene Lösung wehrten, werden im
angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Schliesslich
wird auf den "alternativen Vorschlag" der Jagdgesellschaft B. hinge-
wiesen, ohne dass auf dessen Inhalt eingegangen wird. Insgesamt
vermag der Entscheid der Vorinstanz den Anforderungen an die Be-
gründungpflicht klarerweise nicht zu genügen.
1.5.
Eine Heilung des Gehörsmangels, wie sie die Rechtsprechung
zulässt, wenn die unterlassene Begründung in einem Rechts-
mittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen
Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt, ist vorliegend ausgeschlos-
sen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1174 ff.;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 548). Einerseits handelt es sich
um eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs und
anderseits kann das Verwaltungsgericht, welches lediglich eine
Rechts- und Sachverhaltskontrolle vornimmt (vgl. § 55 Abs. 1
VRPG), nicht gewissermassen anstelle der verfügenden Behörde de-
ren Entscheid begründen.
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Damit ist der angefochtene Beschluss aus formellen Gründen
aufzuheben. Ein Entscheid in der Sache durch das Verwaltungsge-
richt ist ausgeschlossen, weshalb die Angelegenheit zum Erlass eines
hinreichend begründeten Entscheids an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist (vgl. § 49 VRPG). Beweismittel sind bei diesem Ergebnis
nicht zu erheben.
2.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Angelegenheit
zum Erlass eines genügend motivierten Entscheids an den
Regierungsrat zurückzuweisen.
Beim Erlass ihres Entscheids wird die Vorinstanz ihre Ent-
scheidgrundlagen offenzulegen haben. Will sie an ihrem Entscheid
festhalten, wird sie zur Begründung des Revierzusammenschlusses
wesentlich auf jagdliche und wildbiologische Kriterien (§ 3 Abs. 1
AJSG) abzustellen haben. Diese können insbesondere anhand der
topographischen Verhältnisse, Landschaftskammern und Waldgebiete
aufgezeigt werden (vgl. dazu das Schreiben der Abteilung Wald, wo
Mindestgrösse, Reviergrenzen, Bejagbarkeit, Lebensraumnutzung
und Schutzgebiete als Kriterien genannt werden). Wie ausgeführt, ist
eine von der Empfehlung der Fachstelle abweichende Entscheidung
eingehender zu begründen. Der erwähnte "Widerstand" einer be-
troffenen Gemeinde und Jagdgesellschaft ist konkretisierungsbe-
dürftig und kann mit Blick auf das Anhörungsrecht bei der Revier-
einteilung (§ 3 Abs. 2 AJSG) bzw. im Hinblick auf die Mitbestim-
mung bei der künftigen Pachtvergabe (§ 4 Abs. 2 AJSG) Berücksich-
tigung finden.