2018 Wahlen und Abstimmungen 273
26 Ausstand
Tragweite der Ausstandspflicht bei Sachgeschäften in einer Gemeindever-
sammlung

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. Juni
2018, in Sachen B. gegen Gemeinde X. und DVI (WBE.2018.52).
Aus den Erwägungen
5.
5.1.
Selbst wenn sich die Teilnahme von Gemeinderätin C. und
ihren beiden Kindern an den fraglichen Abstimmungen auf deren Er-
gebnisse tatsächlich ausgewirkt hätte oder möglicherweise hätte aus-
wirken können, wäre der vorliegenden Beschwerde aus den nachfol-
gend dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden.
5.2.
Da Ausstandsvorschriften wie § 25 GG immer eine Einschrän-
kung der demokratischen Mitwirkungsrechte der betroffenen
Stimmberechtigten bedeuten, sind sie restriktiv auszulegen. Das
heisst, dass nur die im Gesetzeswortlaut klar umschriebenen Perso-
nen in den Ausstand zu treten haben. Die Ausstandspflicht bezieht
sich sodann nur auf den Vorgang, vor der Abstimmung das Lokal
verlassen zu müssen; während der Beratung und Diskussion des Ver-
handlungsgegenstands bestehen die vollen Mitwirkungsrechte
(AGVE 2013, S. 526; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom
19. April 2018 [1C_596/2017]) Erw. 5.2).
5.3.
5.3.1.
Wie bereits erwähnt, ging es an der Einwohnergemeindever-
sammlung vom 22. Juni 2017 unter Traktandum 4 um einen Ver-
pflichtungskredit von Fr. 281'000.00 für die Sanierung der A.Strasse
yy-zz samt Werkleitungen und unter Traktandum 5 um einen Ver-
pflichtungskredit von Fr. 372'000.00 für die Sanierung des ge-
meindeeigenen Teilstücks der D.Strasse samt Werkleitungen. Gemäss
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den Ausführungen in der Einladung zur Einwohnergemeindever-
sammlung vom 22. Juni 2017 dienen diese Projekte, welche auf der
Strassenzustandserfassung, der Werterhaltungsplanung sowie der
generellen Entwässerungsplanung basieren, der Instandstellung von
Teilabschnitten bestehender Strassen und der darin liegenden
Werkleitungen. Auf den fraglichen Abschnitten der A.Strasse und der
D.Strasse befinden sich die Wasser- und Kanalisationsleitungen in
einem schlechten Zustand, weshalb sie mitsamt den dazugehörigen
Schiebern bzw. Schächten ersetzt werden müssen. Ausserdem
müssen die gesamte Fundation, die Randabschlüsse und der Belag
der Strassen zustandsbedingt erneuert werden. Im technischen
Bericht betreffend die Erneuerung der A.Strasse yy-zz wurde
festgehalten, dass die A.Strasse Unebenheiten, Absenkungen, Risse
und Belagsschäden aufweist. Gleiches wurde im technischen Bericht
betreffend die Erneuerung der D.Strasse ausgeführt. Damit geht es
bei beiden Projekten lediglich um die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands der Erschliessung.
5.3.2.
§ 25 Abs. 1 GG führt nicht bei jedem Geschäft mit finanziellen
Konsequenzen für einzelne Stimmberechtigte dazu, dass diese und
ihre Ehegatten bzw. eingetragenen Partner, ihre Eltern und ihre Kin-
der mit deren Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern in den Ausstand
treten müssen. Vielmehr gibt es in den Zuständigkeitsbereich der Ge-
meindeversammlung fallende Gegenstände, bei denen § 25 GG nicht
zur Anwendung kommt, obwohl sie in mannigfacher Weise private
Interessen berühren (AGVE 1994, S. 546 f.). Nicht anwendbar ist
§ 25 GG insbesondere bei Traktanden betreffend Erschliessungs-
projekte der Gemeinde und deren Finanzierung (AGVE 1980,
S. 500). Dasselbe hat für Geschäfte zu gelten, bei denen es - wie im
vorliegenden Fall - nicht um die erstmalige Erschliessung von
Grundstücken, sondern um die Erneuerung bestehender Erschlies-
sungsanlagen, wie z.B. Strassen, Wasser- oder Abwasserleitungen,
geht. Diese Praxis steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass Aus-
standsregeln bei Gemeindeversammlungen von der Natur der politi-
schen Rechte her nur zurückhaltend anzuwenden sind (Urteil des
Bundesgerichts vom 19. April 2018 [1C_596/2017]) Erw. 5.2).
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Selbst wenn die unter den Traktanden 4 und 5 vorgelegten Ge-
schäfte für Gemeinderätin C. direkte und genau bestimmte, insbeson-
dere finanzielle Folgen hätten, hätten sie und ihre beiden Kinder des-
halb nicht aufgrund von § 25 Abs. 1 GG in den Ausstand treten müs-
sen. Daran ändert nichts, dass Gemeinderätin C., deren Liegenschaft
A.Strasse yy (Parzelle yyy) auf der Ostseite an die D.Strasse grenzt,
über einen über die D.Strasse erreichbaren Autoabstellplatz mit
Rasengittersteinen verfügt und dort einen Autounterstand erstellen
sowie zusätzliche Rasengittersteine legen will.
5.4.
Aus dem Umstand, dass in den Unterlagen zur Einwohner-
gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 unter dem Titel All-
gemeine Rechte des Stimmbürgers auf die Ausstandspflicht gemäss
§ 25 Abs. 1 GG hingewiesen wurde, kann entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, dass Gemeinde-
rätin C. und ihre beiden Kinder an der Einwohnergemeindeversamm-
lung vom 22. Juni 2017 das Versammlungslokal vor den Abstimmun-
gen unter den Traktanden 4 und 5 jeweils hätten verlassen müssen.
Der Beschwerdeführer kann daraus nichts für sich ableiten. Die Ge-
meinden sind nicht verpflichtet, vor jeder Gemeindeversammlung in
allgemeiner Weise auf die Ausstandspflicht von § 25 GG hinzuwei-
sen. Es genügt, wenn dies vor den Abstimmungen geschieht, bei de-
nen die Ausstandspflicht in Frage steht.
5.5.
Demnach ist festzuhalten, dass Gemeinderätin C. und ihre bei-
den Kinder nicht verpflichtet waren, vor den Abstimmungen unter
den Traktanden 4 und 5 in den Ausstand zu treten. Die Beschwerde
wäre daher auch aus diesem Grund abzuweisen.