obwohl ihr Strafregisterauszug eine bedingte Geldstrafe wegen eines
Vergehens aufweist und die Probezeit für diese Strafe noch nicht ab-
gelaufen ist (Hauptantrag). Sollte dies zu verneinen sein, wäre in
einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Einbürgerungsverfahren zu
sistieren ist, bis die genannte Verurteilung der Einbürgerung der Be-
schwerdeführerin nicht länger im Weg steht (Eventualantrag).
3.2.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid respektive in
ihrer Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Einbürgerungsvoraussetzung der Beachtung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung klar nicht. Dies zumal ihr Strafregisterauszug eine
bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen einer groben Ver-
kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), mithin wegen eines
Vergehens, aufweise und die damit verbundene Probezeit noch nicht
abgelaufen sei. Gemäss § 8 Abs. 5 KBüG sei eine Einbürgerung un-
ter diesen Umständen frühestens nach Ablauf der strafrechtlichen
Probezeit sowie einer zusätzlichen Wartefrist von zwei Jahren mög-
lich. Vorliegend dauere die strafrechtliche Probezeit noch bis 9. März
2019 an. Dementsprechend gelte für die Beschwerdeführerin insge-
samt eine Wartefrist bis 9. März 2021. Zu diesem Zeitpunkt könne
sie bei ihrer Gemeinde ein neues Gesuch einreichen und das
Einbürgerungsverfahren von vorne beginnen. Bei der zusätzlichen
zweijährigen Wartefrist nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit
handle es sich um eine absolut geltende Voraussetzung; für eine Ein-
bürgerung gestützt auf § 8 Abs. 5 KBüG bestehe vor Ablauf dieser
Frist kein Spielraum. Das Einbürgerungsverfahren zu sistieren, bis
die Beschwerdeführerin die Einbürgerungsvoraussetzungen (wieder)
erfülle, sei aufgrund der langen Gesamtrestdauer der strafrechtlichen
Probezeit und der zusätzlichen Wartefrist im Sinn von § 8 Abs. 5
KBüG nicht angezeigt.
3.3.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, in
ihrem Fall seien besondere Umstände gegeben, welche es rechtfertig-
ten, ihr trotz der Verurteilung mit Strafbefehl vom 9. März 2017 be-
reits zum jetzigen Zeitpunkt das Kantonsbürgerrecht zu erteilen bzw.
zuzusichern. Zumindest sei aber das Einbürgerungsverfahren zu
sistieren, bis die genannte Verurteilung ihrer Einbürgerung nicht
mehr entgegenstehe. Dies, damit sie nicht das gesamte Verfahren er-
neut durchlaufen müsse, obwohl sie alle übrigen Einbürgerungs-
voraussetzungen zweifelsfrei erfülle.
4.
4.1.
Für Bürgerrechtsbewerber, die zu einer bedingten Strafe wegen
eines Vergehens verurteilt worden sind, beurteilt sich das Einbürge-
rungskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung nicht wie bei unbedingten Strafen nach § 8 Abs. 2 und 3 KBüG,
sondern nach der Sondernorm des § 8 Abs. 5 KBüG. Diese Be-
stimmung regelt - positiv - die Voraussetzungen, unter denen das
Erfordernis der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nach der Verurteilung zu einer bedingten Strafe wegen eines Ver-
gehens (wieder) als eingehalten gilt; nämlich wenn erstens der
Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag (mehr) enthält,
was nach beanstandungslosem Ablauf der strafrechtlichen Probezeit
der Fall ist (Art. 371 Abs. 3bis StGB), und zweitens die strafrechtliche
Probezeit zwei Jahre vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs ab-
gelaufen ist.
4.2.
Vorliegend fällt die Erteilung bzw. die Zusicherung des
Kantonsbürgerrechts an die Beschwerdeführerin gestützt auf § 8
Abs. 5 KBüG zum jetzigen Zeitpunkt ausser Betracht. Dies zumal
die strafrechtliche Probezeit für die bedingte Geldstrafe, zu welcher
sie wegen eines Vergehens verurteilt wurde, noch nicht abgelaufen
ist. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin das Einbür-
gerungserfordernis der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (§ 5 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 8 KBüG; Art. 14 lit. c aBüG) zum
jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt.
4.3.
Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz fehlgeht, wenn sie an-
nimmt, § 8 Abs. 5 KBüG belasse ihr keinen Spielraum in der Frage,
wie lange die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Ein-
bürgerung ausgeschlossen sei. Eine solche Auslegung von § 8 Abs. 5
KBüG könnte im Einzelfall zu Ergebnissen führen, die den bundes-
rechtlich gezogenen Rahmen sprengen und die Einbürgerung über-
mässig erschweren würden (Art. 38 Abs. 2 BV, Art. 14 aBüG; siehe
vorne Erw. 2.2; vgl. so auch schon Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 12. Mai 2015 [WBE.2015.25] Erw. II/5.1). Auch mit Blick auf
das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verbietet es
sich, die Erfordernisse von § 8 Abs. 5 KBüG als absolute Be-
dingungen auszulegen.
Entsprechend dem Bewährungsgedanken der kantonalen Norm
steht Personen, die zu einer bedingten Strafe wegen eines Vergehens
verurteilt wurden, die Einbürgerung gestützt auf § 8 Abs. 5 KBüG in
jedem Fall erst nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit sowie
einer zusätzlichen Wartefrist offen.
Bei der Bemessung der konkreten Dauer der zusätzlichen
Wartefrist von bis zu zwei Jahren sind die Behörden nach ver-
fassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 5 KBüG jedoch ver-
pflichtet, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Ur-
teile des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2014 [WBE.2014.20]
Erw. II/5 und vom 12. Mai 2015 [WBE.2015.25] Erw. II/4.4 und
4.5). Die zulässige Länge der zusätzlichen Wartefrist muss sich
insbesondere nach der Schwere des Delikts und dem konkreten Ver-
schulden der Bürgerrechtsbewerberin bzw. des Bürgerrechtsbewer-
bers richten und nicht nach fixen Fristen. Dementsprechend ist - ge-
rade bei Massendelikten wie Vergehen im Strassenverkehr, bei denen
häufig das Verschulden nicht besonders schwer wiegt, und die regel-
mässig im Strafbefehlsverfahren erledigt werden - vorstellbar, dass
die genannte Frist von zwei Jahren in § 8 Abs. 5 KBüG im Einzelfall
nicht mehr verhältnismässig ist (vgl. auch die [neurechtliche] Rege-
lung in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht
(BüV) vom 17. Juni 2016 betr. Erteilung der eidgenössischen Einbür-
gerungsbewilligung an Bewerber, die zu einer bedingten Strafe
verurteilt wurden. Diese Norm ist bewusst offen formuliert und lässt
Raum für eine verhältnismässige Handhabung. Der erläuternde
Bericht, Entwurf zur Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz, April
2016, S. 13 und das vom SEM herausgegebene Handbuch Bür-
gerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3, S. 35 gehen zwar für
bedingte oder teilbedingte Geldstrafen von mehr als 30 und weniger
als 90 Tagessätzen von einer generellen Wartefrist von drei Jahren
aus. Eine solche generelle Wartefrist dürfte kaum den verfassungs-
rechtlichen Vorgaben insbesondere des Verhältnismässigkeitsprinzips
genügen).
Vorliegend erübrigt es sich derweil zu prüfen, nach welcher
konkreten zusätzlichen Wartefrist die Beschwerdeführerin bei verfas-
sungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 5 KBüG eingebürgert wer-
den könnte. Da die strafrechtliche Probezeit gemäss Strafbefehl vom
9. März 2017 noch nicht abgelaufen ist, verweigert ihr der angefoch-
tene Entscheid zu Recht die Erteilung bzw. Zusicherung des
Kantonsbürgerrechts - unabhängig davon, wie eine angemessene zu-
sätzliche Wartefrist ausfiele.