der Arbeit Einfluss zu nehmen. Der Arbeitnehmer hat die Weisungen
des Arbeitgebers nach Treu und Glauben zu befolgen, sofern die
geforderte Handlung durch die Arbeits- und Treuepflicht zumutbar
und nicht schikanös ist. Anordnungen, die das Verhalten des Arbeit-
nehmers betreffen, müssen sich auf den unmittelbaren Zusammen-
hang mit der Arbeitsleistung beschränken (THOMAS GEISER/ROLAND
MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2015, N 329,
337).
Grundsätzlich müssen rechts- oder sittenwidrige Weisungen
nicht befolgt werden (ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER
RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,
7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 321d N 3). Das Weisungs-
recht findet seine Grenzen dort, wo die Rechtmässigkeit der angeord-
neten Massnahmen überschritten wird (BGE 132 III 115, Erw. 5.2).
Der Arbeitnehmer darf und muss sich ihnen widersetzten (JÜRG
BRÜHWILER, Einzelarbeitsvertrag: Kommentar zu den Art. 319-343
OR, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 321d N 5). Zur Frage, wie es sich in
Grenzfällen verhält, in denen die Rechtmässigkeit der Weisung
unklar ist, werden dagegen unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Zum einen wird vorgebracht, der Arbeitnehmer sei zur Nicht-
befolgung von Weisungen lediglich dann berechtigt (und auch
verpflichtet), wenn schwere und offenkundige, d.h. leicht erkennbare
Fehler ihre Unverbindlichkeit bewirken (vgl. WALTER HINTER-
BERGER, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im Recht des
öffentlichen Dienstes, Diss. St. Gallen 1986, S. 178). Letzteres
betreffe insbesondere Weisungen, welche inhaltlich offensichtlich
rechtswidrig sind oder in erkennbarer Weise gegen höherstehende
Weisungen verstossen (Entscheid des Erziehungsrates St. Gallen,
St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2011, Nr. 100,
Erw. 6.a; Entscheid des Kantonsgerichts Baselland vom 29. Juni
2016 [810 15 238], Erw. 9.1). Zum andern wird vertreten, auch in
Grenzfällen, bei denen die Rechtmässigkeit unklar sei, könne die
Befolgung der betreffenden Weisung nicht verlangt werden (vgl.
MANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar,
Einleitung und Kommentar zu den Art. 319-330b OR, Bern 2010,
Art. 321d N 46; RENÉ HIRSIGER, Die Zielvereinbarung im Einzel-