5 Schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer von mehr als sieben Jah-
ren seit der letzten Widerhandlung sowie der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer mittlerweile seit mehr als acht Jahren keine strassenver-
kehrsrechtlichen Widerhandlungen mehr begangen hat, führen dazu,
dass ein Warnungsentzug keine spezialpräventive beziehungsweise er-
zieherische Wirkung mehr entfaltet. Es ist von der Anordnung einer
Administrativmassnahme abzusehen.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Januar
2018, in Sachen Y. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und
das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2017.381).
Aus den Erwägungen
II.
1.
1.1.
Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender
Sachverhalt zugrunde:
a)
Am 30. Juli 2006 missachtete der Beschwerdeführer auf der Autobahn A2
in Basel die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 29 km/h.
b)
Am 16. September 2007, 20.01 Uhr, überschritt der Beschwerdeführer in
Dürrenäsch die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um
netto 32 km/h.
c)
Am 8. Dezember 2007 war der Beschwerdeführer um ca. 17.20 Uhr in
Seon, ausserorts, mit seinem Personenwagen mit ca. 80 km/h unterwegs. Als
er aus der Mittelkonsole Kaugummis behändigen wollte oder aus einem ande-
ren Grund abgelenkt war und seine Aufmerksamkeit nicht mehr der Strasse
zugewandt hatte, geriet er auf die Gegenfahrbahn. Der Lenker des entgegen-
kommenden Personenwagens konnte eine Frontalkollision nur durch ein Aus-
weichmanöver in den an die Strasse angrenzenden Acker verhindern, als er
bemerkt hatte, dass der Beschwerdeführer die Gefahr seines Manövers nicht
erkannt hatte und keine Korrektur vornahm.
d)
Am 22. April 2009 um 8.50 Uhr herrschte in Spreitenbach auf der Auto-
bahn A1 in Fahrtrichtung Zürich Staulage mit Stop and Go -Verkehr auf
allen drei Fahrstreifen. Mindestens 300-400 m vor der Ausfahrt Dietikon fuhr
der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen auf dem Pannenstreifen mit
einer Geschwindigkeit von ca. 50-60 km/h an der auf der rechten Fahrspur
sich gebildeten Kolonne rechts vorbei, wobei er die Warnblinkanlage einge-
schaltet hatte. Der Polizeifunktionär eines überholten zivilen Polizeifahrzeugs
nahm unverzüglich die Verfolgung des Beschwerdeführers auf, worauf dieser
trotz eingeschaltetem Blaulicht und der Matrix Stopp Polizei erst anhielt,
nachdem er auf dem Pannenstreifen weitere geschätzte 20 Autos überholt
hatte.
1.2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfü-
gung des Strassenverkehrsamtes vom 5. August 2016 angeordnete
und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 3. Juli 2017 bestätigte
dreimonatige Warnungsentzug des Führerausweises. Der Sachverhalt
sowie dessen Qualifikation sind unbestritten und zutreffend.
2.
(...)
3.
3.1.
3.1.1.
Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass die Verwal-
tungsbehörde grundsätzlich mit dem Erlass einer Administrativmass-
nahme zuzuwarten habe, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege.
Das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens
durch das Strassenverkehrsamt, das eine Gesamtmassnahme erwogen
habe, sei nicht zu beanstanden. Die lange Dauer des Strafverfahrens
sei nicht absehbar gewesen und das Strassenverkehrsamt habe sich
regelmässig um Akteneinsicht bemüht. Die lange Verfahrensdauer sei
vorliegend insbesondere auf das Strafverfahren zurückzuführen, wo-
bei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits festgestellt
und das Strafmass entsprechend reduziert worden sei. Ab Eingang
der Strafakten beim Strassenverkehrsamt habe dieses innerhalb eines
halben Jahres die Verfügung erlassen. Die Verletzung des Anspruchs
auf Beurteilung innert angemessener Frist wiege deshalb insgesamt
nicht derart schwer, dass auf den Entzug des Führerausweises
verzichtet werden könne. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots
werde dadurch Rechnung getragen, dass die Mindestentzugsdauer
nicht erhöht worden sei. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass
der Entzug des Führerausweises unter den gegebenen Umständen
wegen des Zeitablaufs keine erzieherische Wirkung mehr zeitigen
würde.
3.1.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahrensdauer vor
dem Strassenverkehrsamt sei für sich allein genommen irrelevant.
Massgebend sei die gesamte Dauer von Straf- und Mass-
nahmeverfahren. Das Verfahren habe seit der dritten Widerhandlung
vom 8. Dezember 2007 und der vierten Widerhandlung vom
22. April 2009 die Grenze zur schweren Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots deutlich überschritten, weshalb keine behördliche
Bindung an die Mindestentzugsdauer angezeigt sei. Aufgrund der
grossen Zeitspanne könne die Massnahme ihren Sinn und Zweck -
die Erziehung und Besserung des Beschwerdeführers - nicht mehr
erfüllen. Vielmehr habe sich der verkehrserzieherische Zweck
vorliegend bereits erfüllt, da sich der Beschwerdeführer in den
letzten siebeneinhalb Jahren klaglos und gesetzestreu verhalten habe.
Ausserdem seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die strafrechtlichen Verjährungsregeln heranzuziehen, da das SVG
die Verjährung für den Warnungsentzug nicht regle. Gemäss Art. 97
lit. c StGB sei die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach sieben
Jahren eingetreten. Dies habe zur Folge, dass im Zeitpunkt der
Verfügung vom 5. August 2016 die massnahmerechtliche Verfol-
gungsverjährung eingetreten gewesen sei. Konsequenterweise müsse
deshalb von einer Massnahme abgesehen werden, da der mass-
nahmerechtliche Sanktionsanspruch des Staates untergangen sei.
3.2.
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs-
instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Ein sol-
ches Recht ergibt sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Beurtei-
lung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den kon-
kreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und
die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er-
fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berück-
sichtigen ist der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen
Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten des Beschuldigten
und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Lie-
genlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten.
Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch ma-
chen, müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzöge-
rungen anrechnen lassen. Von den Behörden und Gerichten kann zu-
dem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall
widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgäng-
lich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbe-
trachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behörd-
licher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren,
in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen er-
folgten (Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2012
[1C_486/2011], Erw. 2.2.).
Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsge-
setzes wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Gemäss Art. 16 Abs. 3
Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nun nicht mehr unter-
schritten werden. Ziel der Revision war eine einheitlichere und
strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhand-
lungen gegen Strassenverkehrsvorschriften (Botschaft vom
31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG],
BBl 1999 4485). Die besonderen Umstände des Einzelfalls, nament-
lich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der
Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendig-
keit, ein Motorfahrzeug zu führen, sollen nur bis zur gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden kön-
nen (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Zu den bei der Festsetzung des
Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen zählt wie
unter dem früheren Recht auch die Verletzung des Anspruchs auf Be-
urteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK; siehe auch BBl 1999 4486, wo auf die entsprechende frühere
Bundesgerichtspraxis, eingeführt mit BGE 120 Ib 504 hingewiesen
wird). Entsprechend kommt die Unterschreitung der Mindestentzugs-
dauer wegen einer Verletzung dieses Anspruchs nicht in Frage. Eine
andere Frage ist, ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf
Beurteilung innert angemessener Frist, der nicht in anderer Weise
Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänzlich auf eine
Massnahme verzichtet werden kann. Diese Frage ist vom Bundesge-
richt bis anhin offen gelassen worden (BGE 135 II 334, Erw. 2 mit
Hinweisen).
3.3.
Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen Verlet-
zung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ist ge-
mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig. Des-
halb ist die Frage zu beurteilen, ob es sich vorliegend um eine
schwere Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemes-
sener Frist handelt und somit zu prüfen ist, ob ein gänzlicher Verzicht
auf die Anordnung einer Massnahme in Betracht kommt.
Vorliegend wurde die leichte Widerhandlung vom 30. Juli 2006
mit Strafbefehl vom 14. August 2007 rechtskräftig abgeurteilt. Das
Strafverfahren dauerte etwas mehr als ein Jahr. Die Strafakten zu die-
sem Vorfall gingen am 15. Januar 2008 beim Strassenverkehrsamt
ein. Weil aber der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bereits
zwei weitere Widerhandlungen begangen hatte, erwog das Strassen-
verkehrsamt den Erlass einer Gesamtmassnahme. Bis zur (zweitin-
stanzlichen) Beurteilung der drei schweren Widerhandlungen mit Ur-
teil vom 12. November 2015 vergingen - ausgehend vom ersten Vor-
fall vom 16. September 2007 - insgesamt rund acht Jahre und zwei
Monate. Die lange Dauer des Verfahrens ist insbesondere auf die auf-
wendige, sechs Jahre dauernde Untersuchung bis zur Anklageerhe-
bung zurückzuführen, wobei die lange Dauer auf die vorgeworfenen
Delikte, die ausserhalb des Strassenverkehrsrechts liegen, zurück-
zuführen ist. Anschliessend verstrichen weitere anderthalb Jahre bis
zum erstinstanzlichen Strafurteil. Sowohl das Strafgericht als auch
das Kantonsgericht stellten eine Verletzung des Beschleunigungs-
gebots durch die Anklagebehörde fest. Das Urteil des Kantons-
gerichts Schwyz ging am 17. Februar 2016 beim Strassenverkehrs-
amt ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör am 26. Februar 2016 gewährt, wobei der Beschwerdeführer
am 23. Mai 2016 zu der in Aussicht gestellten Massnahme Stellung
nahm. In der Folge erliess das Strassenverkehrsamt die angefochtene
Verfügung am 5. August 2016.
Auch wenn das Strassenverkehrsamt mit seinem Entscheid über
eine Warnungsmassnahme grundsätzlich zuzuwarten hat, bis ein
rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (BGE 119 IB 158, Erw. 2c/bb), be-
steht diese Pflicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung je-
doch nicht, wenn im zu beurteilenden Fall hinsichtlich des Sachver-
halts keine ernsthaften Zweifel ersichtlich sind und die Strafbehörde
innert vernünftiger Frist nicht reagiert bzw. sich das Strafverfahren
so lange verzögert, dass möglicherweise nicht vor Eintritt der Verjäh-
rung mit einem rechtskräftigen Strafurteil zu rechnen ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 7. Juni 2001 [6A.121/2000], Erw. 3). Der Sach-
verhalt des Vorfalls vom 30. Juli 2006 war nicht umstritten, lag doch
mit Datum vom 14. August 2007 ein rechtskräftiger Strafbefehl vor.
Auch die Sachverhalte, die das Kantonsgericht zu beurteilen hatte,
waren zumindest vor Kantonsgericht nicht umstritten und aufgrund
der Polizeirapporte konnte das Strassenverkehrsamt keine ernsthaften
Zweifel an den Sachverhalten haben. Aufgrund der langen Verfah-
rensdauer und insgesamt achtzehn Akteneinsichtsgesuchen des
Strassenverkehrsamts an die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
des Kantons Schwyz war für das Strassenverkehrsamt ausserdem
nicht absehbar, ob das Strafurteil vor Eintritt der Verjährung ergehen
würde, weshalb es ausnahmsweise eine Administrativmassnahme vor
der strafrechtlichen Beurteilung hätte anordnen können und müssen.
Dies gilt im vorliegenden Fall unabhängig von einem Sistierungs-
gesuch, ist es doch das Strassenverkehrsamt, dem die Hoheit über
das Verfahren zukommt und das für die Erledigung der Verfahren
innert angemessener Frist zu sorgen hat.
Durch das Verstreichen von sieben Jahren und dreieinhalb Mo-
naten, die zwischen der letzten Widerhandlung und dem Erlass der
Verfügung des Strassenverkehrsamts liegen, verliert das öffentliche
Interesse an einer Sanktionierung des fehlbaren Verhaltens stark an
Bedeutung (BERNHARD RÜTSCHE, in: MARCEL ALEXANDER
NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 N 94).
Der spezialpräventive Zweck im Sinne einer abschreckenden Wir-
kung nimmt mit fortschreitender zeitlicher Distanz zum Vorfall ab
(PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16 N 33). Dem
Beschwerdeführer kann die lange Verfahrensdauer nicht vorgeworfen
werden. In Anbetracht des geschilderten Verfahrenslaufs ist der An-
spruch auf Beurteilung innert angemessener Frist schwer verletzt,
wie das bereits das erstinstanzliche Strafgericht sowie das Kantons-
gericht Schwyz festgestellt haben.
Zu diesem Ergebnis führt auch ein Vergleich mit den
strafrechtlichen Verjährungsfristen (vgl. BGE 120 Ib 504, Erw. 4d,
sowie 127 II 297, Erw. 3d, wonach die fehlende Regelung der Folgen
eines langen Zeitablaufs auf den Führerausweisentzug eine echte
Lücke darstellt; vgl. auch AGVE 2012, S. 93, wonach die sinnge-
mässe Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen geboten
ist, solange nicht eindeutig einer Behörde ein krasser Verstoss gegen
das Beschleunigungsgebot vorgeworfen werden kann), beträgt doch
die Verfolgungsverjährung für eine Verletzung der Verkehrsregeln im
Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c
StGB i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 aSVG).
Im Sinne der herrschenden Lehre sollte zumindest in einem
schweren Fall der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf eine
Massnahme verzichtet werden können (WEISSENBERGER, a.a.O.,
Art. 16 N 32 f.; HANS GIGER, SVG Kommentar, Zürich 2014, Art. 16
N 25). Die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer sowie der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit mehr als acht Jah-
ren keine strassenverkehrsrechtlichen Widerhandlungen mehr be-
gangen hat, führen dazu, dass durch den verfügten Warnungsentzug
Sinn und Zweck der Massnahme nicht mehr erfüllt werden und ein
Warnungsentzug nach so langer Dauer keine spezialpräventive bezie-
hungsweise erzieherische Wirkung mehr entfaltet. Folglich sind in
Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid vom 3. Juli
2017 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom
5. August 2016 aufzuheben und ist von der Anordnung einer Admi-
nistrativmassnahme abzusehen.