2018 Steuern 77
II. Steuern

7 Feststellung Steuerpflicht
Kein Anspruch auf Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn
unstreitig mindestens eine beschränkte Steuerpflicht besteht

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Februar
2018, in Sachen A. gegen KStA und Gemeinderat Y. (WBE.2017.490).
Aus den Erwägungen
1.
Das Spezialverwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid
zunächst geprüft, ob die Steuerkommission Y. einen negativen Fest-
stellungsentscheid betreffend die unbeschränkte Steuerpflicht des
Beschwerdeführers hätte fällen dürfen. Dabei ist es zum Ergebnis ge-
langt, dass in der hier vorliegenden Konstellation - unbestrittenes
Bestehen einer Steuerpflicht, wobei einzig streitig ist, ob (nur) eine
beschränkte oder eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht - kein An-
lass für eine separate Feststellung der Steuerpflicht besteht. Dement-
sprechend hat das Spezialverwaltungsgericht den angefochtenen Ent-
scheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Veranlagung des Be-
schwerdeführers an die Steuerkommission Y. zurückgewiesen.
1.1.
Wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 17. Juni
2009 (WBE.2008.328 = AGVE 2009, S. 137) festgehalten, ist das
Verwaltungsgericht bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen
Grundlage für den Erlass von Feststellungsentscheiden im kantona-
len Steuerrecht hinsichtlich der Zulässigkeit solcher Entscheide in
Anlehnung an die insoweit sehr restriktive Praxis des Bundesgerichts
ebenfalls sehr zurückhaltend: In Veranlagungen sind über die Festle-
gung der Steuerfaktoren hinausgehende rechtskraftfähige Feststel-
2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 78
lungen ausgeschlossen. Ebenso sind selbstständige Feststellungsver-
fügungen im Steuerrecht, abgesehen vom Fall der Feststellung der
Steuerpflicht, grundsätzlich ausgeschlossen. Nur aus zwingenden
praktischen Gründen kann in besonderen Einzelsituationen die Vor-
wegnahme eines Entscheids über eine Rechtsfrage geboten sein, ob-
wohl es mangels Verwirklichung eines Steuertatbestands noch nicht
zu einer Veranlagung kommt. Nur für solche Sonderfälle behält die
verwaltungsgerichtliche Praxis das Recht bzw. die Pflicht zum Erlass
einer selbstständigen Feststellungsverfügung vor.
1.2.
Hier steht fest, dass der Beschwerdeführer per 31. Dezember
2014 im Kanton Aargau steuerpflichtig war. Streitig ist einzig, ob er
(nur) qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Eigentum an der Liegen-
schaft in Y.; § 17 Abs. 1 lit. b StG) der beschränkten Steuerpflicht
oder qua Wohnsitz in Y. (§ 16 Abs. 1 StG) im Kanton Aargau der un-
beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Für interkantonale Verhältnisse hat das Bundesgericht mit Blick
auf doppelbesteuerungsrechtlich erhebliche Sachverhalte aus dem
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung gemäss Art. 127
Abs. 3 BV direkt, d.h. ohne dass es dafür einer weiteren gesetzlichen
Grundlage im Bundes- oder kantonalen Recht bedürfte, einen An-
spruch des Bürgers auf Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage ab-
geleitet (BGE 137 I 273 Erw. 3.3.2 S. 278; Urteil des Bundesgerichts
2C_1025/2016 vom 14. November 2016 Erw. 3.2). Ist die Steuer-
hoheit im interkantonalen Verhältnis bestritten, so kann und muss die
kantonale Steuerverwaltung, die sich zur Besteuerung zuständig er-
achtet, in dieser Frage einen Feststellungentscheid erlassen, ehe sie
das Veranlagungsverfahren fortsetzen kann. Zur Begründung dieser
Praxis hat das Bundesgericht darauf verwiesen, dass derjenige, der
die Steuerhoheit eines Kantons gemäss dem Doppelbesteuerungs-
verbot bestreite, in diesem Kanton weder mit einer Steuer belegt
noch auch nur in ein Steuerveranlagungsverfahren einbezogen wer-
den dürfe. Daher müsse dem zur Veranlagung Herangezogenen ein
Anspruch auf einen Vorentscheid darüber zustehen, ob er einer be-
stimmten Steuerhoheit überhaupt unterliegt.
2018 Steuern 79
Ein solcher Entscheid muss und darf aber nur dann gefällt
werden, wenn die kantonale Steuerhoheit als solche, d.h. der Bestand
der subjektiven Steuerpflicht, in Frage steht. Ist das Bestehen einer
subjektiven Steuerpflicht ohnehin zu bejahen und lediglich noch
streitig, ob eine der Steuerhoheit eines Kantons unterworfene Person
beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, so betrifft dies nicht
den Bestand, sondern den Umfang der subjektiven Steuerpflicht. Ein
Vorentscheid betreffend den Umfang der subjektiven Steuerpflicht ist
somit weder bundes- noch kantonalrechtlich geboten und, wie die
Vorinstanz zutreffend erkannt hat, auch gar nicht zulässig (ebenso
bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Urteil vom
31. Januar 1997 = StE 1997 B 11.3 Nr. 10; vgl. auch Urteil vom
18. Dezember 2002 = StE 2003 B 92.51 Nr. 9; ausserdem PETER
LOCHER, Kommentar DBG, I. Teil, Therwil 2004, Einführung zu
Art. 3 ff. N 10 sowie MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schwei-
zerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, S. 256 § 20 Rz 9). Zu
Recht hat die Vorinstanz daher den Feststellungsentscheid der
Steuerkommission Y., wonach der Beschwerdeführer in Y. lediglich
der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, aufgehoben und damit den
Rekurs implizit teilweise gutgeheissen.