4 Art. 449 ZGB
Unzulässigkeit der Anordnung einer Begutachtung in einer Einrichtung
(Art. 449 ZGB) bei einer bereits mehrfach bestätigten Diagnose, wenn
nur geklärt werden muss, wie eine gesundheitliche Störung am besten zu
behandeln ist oder wenn es primär um die Klärung der Fragen geht, wie
sich die bestehenden psychischen Störungen auf verschiedene Lebens-
bereiche auswirken und welche erwachsenenschutzrechtlichen Mass-
nahmen allenfalls erforderlich sein könnten.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 9. April
2019, in Sachen A. gegen den Beschluss des Familiengerichts Laufenburg
(WBE.2019.119).
Aus den Erwägungen
III. (WBE.2019.119).
1.
1.1.
Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann
diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwach-
senenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine
geeignete Einrichtung ein (Art. 449 Abs. 1 ZGB). Die
Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung
sind dabei sinngemäss anwendbar (Art. 449 Abs. 2 ZGB).
1.2.
Die Einweisung zur Begutachtung kommt nur in Frage, wenn
die Krankheitsursache eines bereits festgestellten Verhaltens er-
forscht werden muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_668/2010 vom
14. Oktober 2019 E. 3.1; LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE
MARTI, in: THOMAS GEISER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS
[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [Art.1-456 ZGB],
6. Auflage, Basel 2018, Art. 439 N 6; DANIEL STECK in: ANDREA
BÜCHLER/CHRISTOPH HÄFELI/AUDREY LEUBA/MARTIN STETTLER
[Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013,
Art. 449 ZGB N 8). Die Erforschung der Krankheitsursache muss
akut notwendig sein. Demgegenüber bildet die Frage, wie eine ge-
sundheitliche Störung am besten zu behandeln ist, keinen Anlass zur
Einweisung zur Begutachtung (Urteil des Bundesgerichts
5A_474/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3; DANIEL ROSCH in:
DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.], Das
neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu
Art. 360 ff. ZGB, 2. Auflage, Basel 2015, Art. 449 N 2). Die Einwei-
sung zur Begutachtung muss stets das Verhältnismässigkeitsprinzip
wahren. Jedoch kann die KESB im Rahmen einer gemäss den
Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgeri-
schen Unterbringung die Einrichtung ersuchen, einen Bericht über
die Auswirkungen einer bereits feststehenden psychischen Störung
zu verfassen (vgl. MARANTA/AUER/MARTI, Basler Kommentar,
Art. 439 N 3).
2.
2.1.
Wie vorstehend erwähnt (...), wurde beim Beschwerdeführer
bereits verschiedentlich eine paranoide Schizophrenie (ICD-10
F20.0) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
diagnostiziert sowie auch im Rahmen der Klinikaufenthalte ab Sep-
tember 2018 wiederholt bestätigt. Die zur Erforschung der Krank-
heitsursache im Rahmen dieser Hospitalisationen vorgenommen Ab-
klärungen wurden zudem seitens der PDAG dokumentiert. Nament-
lich wurde während der Hospitalisation vom 8. November bis zum
18. Dezember 2018 zum Ausschluss organischer Ursachen der
psychiatrischen Symptomatik ein MRI sowie mehrmals ein EKG
durchgeführt. Die aktuelle diagnostische Einschätzung wurde zudem,
neben weiteren die Gesundheit des Beschwerdeführers betreffenden
Fragen, bereits an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom
18. September 2018 thematisiert. (...) Auch aufgrund der Verhand-
lung vom 9. April 2019 ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass
sich betreffend die psychische Erkrankungen des Beschwerdeführers
in diagnostischer Hinsicht etwas geändert hätte. (...)
2.2.
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Klinikeinweisung
zur näheren Abklärung der Krankheitsursache, wie sie Art. 449 ZGB
vorsieht, angesichts der in den bereits bestehenden Klinikakten ent-
haltenen medizinischen Einschätzungen und mehrfach bestätigten
Diagnosen nicht erfüllt. Wenn nur geklärt werden muss, wie eine ge-
sundheitliche Störung am besten zu behandeln ist oder wenn es, wie
vorliegend, primär um die Klärung der Fragen geht, wie sich die be-
stehenden psychischen Störungen auf verschiedene Lebensbereiche
auswirken und welche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen
allenfalls erforderlich sein könnten, scheidet eine Einweisung zur
Begutachtung aus. (...)