2011 Versicherungsgericht 102

27 Art. 30c und 30d BVG; Art. 122 ZGB
- Die Aufgabe des Versicherungsgerichts im Rahmen der Teilung der
Freizügigkeitsleistungen nach Ehescheidung besteht einzig darin, die
Berechnung der konkreten Teilungsbeträge - gemäss dem vom Schei-
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dungsrichter angeordneten Teilungsschlüssel - vorzunehmen und die
zur Vornahme der Teilung notwendigen Vorkehren anzuordnen. Es
ist jedoch nicht Sache des Vorsorgegerichts, die im Rahmen des
Scheidungsverfahrens nicht geregelte Frage zu beurteilen, wie bei
der Übertragung der ehelichen Liegenschaft auf den einen Ehegatten
mit dem Anrechnungswert der Liegenschaft und damit mit dem
Vorbezug ehe- und güterrechtlich zu verfahren gewesen wäre.
- Vorsorgerechtlich wird der für den Kauf des Wohneigentums ver-
wendete WEF-Vorbezug geteilt, d.h. zur Austrittsleistung im Tei-
lungszeitpunkt hinzugerechnet.

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. Mai
2011 in Sachen S.H. gegen H.B. (VKL.2010.46); bestätigt durch Urteil des
Bundesgerichts vom 16. November 2011 (9C_488/2011).

Aus den Erwägungen

3.1.
(...)
Die Scheidungsfolgen zu bestimmen ist ausschliesslich Sache
des Scheidungsrichters. Die Aufgabe des Versicherungsgerichts be-
steht einzig darin, wenn der Scheidungsrichter die Teilung der BVG-
Austrittsleistungen angeordnet und, ohne die konkreten Beträge fest-
zusetzen, den Teilungsschlüssel bestimmt hat, die Berechnung vor-
zunehmen und die zur Vornahme der Teilung notwendigen Vorkehren
anzuordnen (SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Schei-
dungsrecht, Zürich 1999, N. 72 ff. zu Art. 122/141-142). Der vom
Scheidungsrichter festgelegte Teilungsschlüssel ist für das kantonale
Versicherungsgericht und das Bundesgericht verbindlich (BGE 132
V 341 E. 2.2). Soweit der Beklagte die Ausklammerung des WEF-
Vorbezugs aus der Berechnung verlangt, widerspricht dies der im
Scheidungsurteil vorbehaltlos angeordneten hälftigen Teilung der
Austrittsleistungen, wozu auch WEF-Vorbezüge gehören (vgl. BGE
132 V 344 E. 3.1 mit Hinw. auf BGE 128 V 235 E. 3, wonach der
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nominale WEF-Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der
Scheidung hinzuzurechnen ist).