2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 88

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13 Art. 43 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG
Bei der Sistierung einer Invalidenrente infolge Doppelanspruches auf ein
IV-Taggeld während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
handelt es sich nicht um eine Zwischen- sondern um eine Endverfügung.
Die Beschränkungen bezüglich der selbständigen Anfechtbarkeit von
Zwischenverfügungen sind daher unbeachtlich.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 14. Dez-
ember 2016, i.S. D.N. gegen SVA Aargau (VBE.2016.406).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Nach Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG werden Invalidenrenten wäh-
rend der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8
IVG längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der
dem Beginn der Massnahmen folgt, weitergewährt. Zusätzlich zur
Rente wird das Invalidentaggeld nach Art. 22 ff. IVG ausgerichtet,
welches jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel
des Rentenbetrags gekürzt wird (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Nach Ende
des dritten dem Massnahmenbeginn folgenden vollen Kalendermo-
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nats ist die Auszahlung der Invalidenrente im Sinne von Art. 43
Abs. 2 IVG zu sistieren und ein ungekürztes Invalidentaggeld auszu-
richten (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenver-
sicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 43 IVG). Die Sistierung
der Invalidenrente erfolgt dabei - gleich wie bei der Sistierung zu-
folge eines Straf- oder Massnahmenvollzugs nach Art. 21 Abs. 5
ATSG - definitiv für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen und
damit nicht im Hinblick auf eine noch zu erlassende Endverfügung
(vgl. hierzu KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 905; KAYSER,
in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, N. 2 zu Art. 45 VwVG und UHLMANN/
WÄLLE-BÄR, in Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 45 VwVG),
wie dies beispielsweise im Rahmen eines Revisionsverfahrens oder
bei der Anordnung einer medizinischen Begutachtung der Fall wäre
(U. MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche-
rung, 2010, Rz. 2342). Der Rentenanspruch als solcher bleibt denn
auch bestehen und lebt nach Massnahmenabschluss ohne Weiteres
wieder auf (U. MÜLLER, a.a.O., Rz. 2342 mit Hinweis auf BGE 114
V 143 E. 2 S. 144 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 2 zu Art. 43
IVG). Es handelt sich daher bei der Sistierung einer Invalidenrente in
Anwendung von Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG
auch nicht um eine vorsorgliche Massnahme und damit nicht um eine
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 46
VwVG, wie dies beispielswiese bei einer vorsorglichen Rentensis-
tierung im Zusammenhang mit einer vermutlichen Meldepflicht-
verletzung der Fall ist (vgl. U. MÜLLER, a.a.O., Rz. 2211, 2323 ff.
und 2342; vgl. auch UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 7 zu Art. 45
VwVG). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen fehlt es überdies
mangels später folgendem Endentscheid bereits an der Voraus-
setzungen der positiven Entscheidprognose (vgl. hierzu KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 565). Zu ergänzen bleibt, dass auch
Anordnungen, welche in einem selbständigen Verfahren ergehen,
aber - wie hier - bloss vorläufig gelten, als Endentscheide qualifi-
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ziert werden können (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1434
mit Hinweis unter anderem auf BGE 136 V 131 E. 1.1 S. 133 ff. und
133 V 477 E. 4.1 S. 480 f.).
2.2.
Soweit die Beschwerdegegnerin die hier angefochtene Verfü-
gung vom 14. Juni 2016 als Zwischenverfügung ansah, so bezeich-
nete und mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versah, ist
dies folglich unzutreffend. Da die Verfügung indes unstreitig sowohl
in formeller als auch in materieller Hinsicht die Anforderungen an
eine Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1
VwVG erfüllt (vgl. hierzu MARTIN/SELTMANN/LOHER, Die Verfü-
gung in der Praxis, 2. Aufl. 2016, S. 195 ff. und M. MÜLLER, in:
Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N. 39 ff. zu Art. 5 VwVG) und der
Beschwerdeführerin aus der falschen respektive fehlenden Rechts-
mittelbelehrung jedenfalls keine Nachteile im Sinne von Art. 49
Abs. 3 ATSG erwachsen sind (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts
8C_122/2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1, 8C_206/2010 vom 25. Mai
2010 E. 2 und 9F_11/2007 vom 3. März 2008 E. 2.1, je mit Hinwei-
sen), ist zum einen von ihrer Rechtsbeständigkeit auszugehen und
zum anderen auf die Beschwerde einzutreten. Da es sich jedoch nicht
um eine Zwischenverfügung, sondern um eine Endverfügung han-
delt, gelten die Beschränkungen bezüglich der selbständigen
Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen (Drohen eines nicht wie-
der gutzumachenden Nachteils oder sofortige Herbeiführung eines
Endentscheids bei Gutheissung und damit verbunden eine bedeu-
tende Ersparnis an Zeit- oder Kostenaufwand; vgl. Art. 55 Abs. 1
ATSG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a sowie b VwVG und UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 17 f. zu Art. 56 ATSG sowie
BGE 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483 mit Hinweisen) hier nicht (vgl.
KAYSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 46 VwVG).
2.3.
Zusammengefasst handelt es sich bei der Sistierung einer
Invalidenrente nach Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG
- anders als beispielsweise bei der vorsorglichen Rentensistierung im
Rahmen eines Revisionsverfahrens oder bei der Anordnung einer
medizinischen Begutachtung - nicht um eine Zwischen- sondern um
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eine Endverfügung. Die Beschränkungen bezüglich der selbständi-
gen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen sind daher unbeacht-
lich.