2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 74

[...]
9 Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG
- Bei der Ermittlung eines Ergänzungsleistungsanspruchs sind zur Be-
stimmung des Vermögensverzehrsbetrags nach Art. 11 Abs. 1 lit. c
ELG nur Schulden zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden
sind und deren Höhe feststeht. Der Bestand und die Höhe der
Entschädigung für einen Beistand stehen erst mit dem Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fest. Die Entschädigung
kann erst zu diesem Zeitpunkt in der Berechnung des Ergänzungs-
leistungsanspruchs berücksichtigt und als Schuld vom Vermögen in
Abzug gebracht werden.
- Lebenshaltungskosten gelten von den Ergänzungsleistungen als ge-
deckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen, was eine Berücksich-
tigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden
Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des
Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Sep-
tember 2016 i.S. C.M. gegen SVA Aargau (VBE.2016.429).
2016 Sozialversicherungsrecht 75

Aus den Erwägungen
2.
2.1.
2.1.1.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1
lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei-
gen.
2.1.2.
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird ein Fünfzehntel des
Reinvermögens als Einnahmen angerechnet, soweit es bei alleinste-
henden Personen Fr. 37'500.00 übersteigt. Da das Reinvermögen
massgebend ist, sind vom rohen Vermögen Schulden der betroffenen
Person abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrsbetrag ermittelt
wird. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, deren Fälligkeit
ist jedoch nicht erforderlich. Ungewisse Schulden oder Schulden, de-
ren Höhe noch nicht feststeht, können nicht berücksichtigt werden.
Bestand der Schuld und Schuldnereigenschaft müssen nachgewiesen
sein (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale
Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1848 N. 166).
2.1.3.
Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen
Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachse-
nenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404
Abs. 2 Satz 1 ZGB und § 13 Abs. 1 V KESR). Bei volljährigen
Personen wird die Entschädigung aus deren Vermögen entrichtet
(§ 67 Abs. 4 EG ZGB), sofern sich dieses auf mindestens
Fr. 15'000.00 beläuft (§ 14 Abs. 1 V KESR).
2.1.4.
Lebenshaltungskosten gelten, soweit sie anerkannte Ausgaben
im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von den Ergänzungsleistungen
2016 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 76

als gedeckt, das heisst sie sind damit zu bezahlen, was eine Berück-
sichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehen-
den Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung
des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausschliesst.
Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten
sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Urteile
des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1;
9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E.
6.1 und 6.2).
2.2.
(...)
2.3.
2.3.1.
Der Bestand und die Höhe der Entschädigung für die Man-
datsträger standen erst mit den Entscheiden durch die KESB vom
15. Juli 2015 und durch den Gemeinderat F. vom 10. August 2015
fest, welche für die Bemessung der Entschädigung der Beistände
zuständig waren (vgl. Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZGB und § 13 Abs. 1 V
KESR). Die Entschädigungsforderungen konnten deshalb erst per
dann in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs
berücksichtigt werden und waren als Schulden vom Vermögen in
Abzug zu bringen. Vorher bestand keine dem Beschwerdeführer
zuzurechnende Verpflichtung zur Zahlung an seine Eltern. Seine
Zahlungspflicht wurde erst durch die Entscheide des Gemeinderats F.
vom 10. August 2015 und der KESB vom 15. Juli 2015 konkretisiert.
2.3.2.
Die bewilligten Auslagen für den Lebensunterhalt des Be-
schwerdeführers stellen keine Schulden dar, welche vom Vermögen
abzuziehen wären. Vielmehr gelten sie als anerkannte Ausgaben,
welche durch die Ergänzungsleistungen gedeckt sind (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1;
9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E.
6.1 und 6.2).
Die Eltern hatten ohne entsprechende Verpflichtung über meh-
rere Jahre hinweg Auslagen für den Lebensunterhalt des Beschwer-
deführers bezahlt. Die Zahlungen waren nicht mit Geldern ihres
2016 Sozialversicherungsrecht 77

Sohnes erfolgt, sondern mit eigenen Mitteln, weshalb sich das Ver-
mögen des Beschwerdeführers sukzessive erhöht hatte. Da die
Vermögensverschiebung zum Beschwerdeführer ohne Rechtsgrund
erfolgt war, steht den Eltern ein Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung gegen den Beschwerdeführer zu (vgl. Art. 62 OR). Der
Anspruch war in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Eltern Ausla-
gen für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aus ihrem
Vermögen getätigt hatten. Die Höhe des Rückerstattungsanspruchs
der Eltern und der entsprechenden Schuld des Beschwerdeführers
war im Zeitpunkt der Bezahlung der Lebenshaltungskosten aus dem
Vermögen der Eltern bestimmbar gewesen. Aus diesem Grund (vgl.
BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314) sind die den Eltern zugesprochenen
Beträge für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in der
Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs rückwirkend ab Ja-
nuar 2010 so zu berücksichtigen, wie wenn sie bereits damals mit
Geldern des Beschwerdeführers bezahlt worden wären.