I. Sozialversicherungsrecht
1 Art. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 BVG
Vorsorgevertrag in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge; regle-
mentarische Bestimmung, sich bei Eintritt in die Pensionskasse einer
ärztlichen Eintrittsuntersuchung (sog. Gesundheitsprüfung) zu unterzie-
hen; Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrich-
tung nach dem Vertrauensprinzip; Anwendung der Ungewöhnlichkeits-
regel; im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Reglement keine Ver-
pflichtung zur aktiven bzw. selbständigen Organisation einer Gesund-
heitsprüfung durch die versicherte Person.
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 8. April
2019, i.S. M.F. gegen Pensionskasse X (VKL.2018.11)
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die weitergehende berufliche Vorsorge beruht grundsätzlich
nicht auf Gesetz, sondern auf Vertragsverhältnissen (HANS MICHAEL
RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vor-
sorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, § 4 N. 13). Im Dreiecksverhält-
nis Arbeitgeberin / Arbeitnehmer / Vorsorgeeinrichtung ist zwischen
Anschluss-, Arbeits- und Vorsorgevertrag zu unterscheiden
(BGE 132 V 149 E. 5 S. 150; 118 V 229 E. 4a S. 231). Der Vorsorge-
vertrag darf nicht mit dem Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 ff. OR ver-
wechselt bzw. als Bestandteil desselben angesehen werden. Vom Ar-
beitsvertrag muss der Vorsorgevertrag schon deshalb klar unterschie-
den werden, weil an den beiden Verträgen verschiedene Rechts-
subjekte beteiligt sind. Beim Arbeitsvertrag steht dem Arbeitnehmer
der Arbeitgeber gegenüber. Am Vorsorgevertrag sind dagegen die
Destinatäre (Arbeitnehmer und gegebenenfalls Angehörige dessel-
ben) und die Personalvorsorgestiftung beteiligt (RIEMER/RIEMER-
KAFKA, a.a.O., § 4 N. 17).
2.2.
Auf den Vorsorgevertrag, welcher den versicherten Arbeitneh-
mer und die Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden be-
ruflichen Vorsorge verbindet und welcher von Lehre und Recht-
sprechung den Innominatverträgen (eigener Art) zugeordnet wird, ist
der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183
OR; WALSER, in: Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwal-
tungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit 3. Aufl. 2016, S. 2193
N. 81 f. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Der Inhalt des Vorsor-
gevertrages beruht auf vertraglicher Vereinbarung. Er geht in der
Regel aus dem (schriftlichen) Reglement hervor. Reglement oder
Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar,
vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen,
denen sich der Versicherte in der Regel konkludent, durch Antritt des
Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennah-
me von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement (sog. Global-
übernahme), unterzieht (BGE 138 V 176 E. 6 S. 181; 129 V 145
E. 3.1 S. 147). Die Aushändigung des Reglements, die normalerwei-
se beim Abschluss des Arbeitsvertrages stattfindet, ist aus juristischer
Sicht die Offerte für den Vorsorgevertrag. Die widerspruchlose
Entgegennahme bedeutet das stillschweigende Akzept
(RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 4 N. 19).
2.3.
Die Vorsorgeeinrichtung kann die weitergehende Vorsorge im
Rahmen von Art. 6 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich privat-
autonom ausgestalten und namentlich den Versicherungsschutz durch
Gesundheitsvorbehalte für die Risiken Tod und Invalidität einschrän-
ken (BGE 144 V 376 E. 2.1 S. 378 mit Hinweis auf SVR 2017 BVG
Nr. 1 S. 1, 9C_308/2016 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 134 III 511 E. 3.1
S. 512). Mithin ist sie legitimiert, die Aufnahme oder eine Höherver-
sicherung von einer Gesundheitsprüfung abhängig zu machen und
sich nicht mit der blossen Anmeldung des Versicherten durch den
Arbeitgeber zu begnügen.
3.
3.1.
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin wäre verpflichtet ge-
wesen, die gemäss Reglement vorgesehene Gesundheitsprüfung zu
veranlassen und zu diesem Zweck aus eigener Initiative einen Termin
für die Eintrittsuntersuchung zu vereinbaren. Da sie dies pflichtwid-
rig unterlassen habe, habe sie gestützt auf Art. 9 Abs. 4 des Regle-
ments nur Anspruch auf das BVG-Minimum. Die Klägerin stellt sich
dagegen auf den Standpunkt, ihre Mitwirkungspflicht habe gemäss
Reglement darin bestanden, dass sie sich einer von der Beklagten
angeordneten Untersuchung nicht ohne entschuldbaren Grund hätte
entziehen dürfen. Die Beklagte habe allerdings nie eine Gesund-
heitsprüfung angeordnet, so dass eine Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht nicht angenommen werden könne und sie entsprechend An-
spruch auch auf überobligatorische Leistungen habe.
3.2.
Ein übereinstimmender wirklicher Wille (natürlicher Konsens)
der Vertragsparteien betreffend Organisation und Durchführung einer
Gesundheitsprüfung ist nach dem Gesagten zu verneinen. Stattdessen
ist der mutmassliche Parteiwille bzw. der normative Konsens mittels
Auslegung der Erklärungen der Parteien zu ermitteln. Die Auslegung
des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vor-
formulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Ver-
trauensprinzip (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die berufliche Vorsorge,
3. Aufl. 2013, S. 361). Danach sind Willenserklärungen so zu deuten,
wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften
und mussten. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden
abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsver-
haltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein ver-
nünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte.
Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusam-
menhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb der Statuten
oder des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Ver-
tragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben.
Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht ange-
nommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt
haben (BGE 142 V 466 E. 6.1 S. 475; 142 V 129 E. 5.2.2 S. 134, je
mit Hinweisen). Dabei sind die den Allgemeinen Versicherungsbe-
dingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich
die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln
(vgl. BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; 138 V 176 E. 6 S. 181; 124 III
155 E. 1b S. 158; WALSER, a.a.O., S. 2193 N. 83 mit Hinweisen).
Mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen
sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2.1 mit
Hinweis auf BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.). Je stärker eine Klausel
die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist
sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 135 III 1 E. 2.1 S. 7 f.;
135 III 225 E. 1.3 S. 227 f.).
3.3.
Hinsichtlich Gesundheitsprüfung hält der Vorsorgevertrag und
damit das vorliegend unbestritten anwendbare Vorsorgereglement der
Beklagten in der Fassung vom 1. Januar 2013 in Art. 9 Folgendes
fest (...):
»Art. 9 Gesundheitsprüfung
1. Der Versicherte hat sich beim Eintritt in die Pensionskasse
einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung zu unterziehen (Gesundheits-
prüfung). Er hat dabei einen allfälligen gesundheitlichen Vorbehalt
der bisherigen Vorsorgeeinrichtung sowie schon bestehende, ihm be-
kannte Gesundheitsbeeinträchtigungen unaufgefordert zu deklarie-
ren.
2. Ergibt sich aufgrund der ärztlichen Eintrittsuntersuchung ein
erhöhtes Gesundheitsrisiko, so kann die Pensionskasse einen oder
mehrere Vorbehalte für die Todesfall- und Invaliditätsleistungen an-
bringen. Diesfalls werden nur die gesetzlichen Mindestleistungen
gemäss BVG erbracht. Die Gründe für den Vorbehalt und die Vorbe-
haltsdauer sind dem Versicherten innert 6 Monaten nach Eintritt in
die Pensionskasse bzw. nach Vorliegen der Ergebnisse der ärztlichen
Eintrittsuntersuchung schriftlich mitzuteilen. Die bei der früheren
Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines bestehenden Vorbehaltes
wird an die neue Vorbehaltsdauer angerechnet, sofern der Vorbehalt
aus dem gleichen Grund erfolgt.
3. Verschweigt der Versicherte schon bestehende, ihm bekannte
Gesundheitsbeeinträchtigungen und/oder gesundheitliche Vorbehalte
und/oder macht er anlässlich der ärztlichen Eintrittsuntersuchung un-
wahre Angaben, können ihm die Todesfall- und Invaliditätsleistun-
gen innert 6 Monaten seit Bekanntwerden der Anzeigepflichtverlet-
zung durch den Stiftungsrat bis auf die gesetzlichen Mindestleistun-
gen gemäss BVG herabgesetzt werden.
4. Kann die ärztliche Eintrittsuntersuchung, aus Gründen, die
beim Versicherten selbst liegen, nicht durchgeführt werden und wird
der entsprechende Versicherte invalid oder stirbt er, werden nur die
gesetzlichen Mindestleistungen-gemäss BVG erbracht.
5. Der Vorbehalt bezüglich Gesundheitszustand darf für höchs-
tens fünf Jahre gelten. Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrach-
ten Freizügigkeitsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen
neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.
6. Führen die im Vorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme
innerhalb der Vorbehaltsdauer zu Invalidität oder Tod, so besteht im
Ausmass des Vorbehalts und über die Vorbehaltsdauer hinaus kein
Leistungsanspruch.«
3.4.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 Vorsorgereglement hat sich die versicherte
Person beim Eintritt in die Pensionskasse einer ärztlichen Eintrittsun-
tersuchung (sog. Gesundheitsprüfung) »zu unterziehen«. Entgegen
den Vorbringen der Beklagten (...) geht dabei aus dem Wortlaut der
besagten Bestimmung des Vorsorgereglements keine ausdrückliche
Pflicht der versicherten Person hervor, sich selber aus eigenem An-
trieb und aktiv um die Durchführung einer Gesundheitsprüfung zu
bemühen. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (...), ergibt sich aus
Art. 9 Abs. 1 des Reglements weder, dass sich die Versicherte von
sich aus um einen Termin kümmern, noch bis wann oder wo und bei
wem die Untersuchung durchgeführt werden muss. Aus Art. 9 Abs. 1
des Reglements ist somit keine Verpflichtung der Klägerin zur eigen-
ständigen Organisation einer Gesundheitsprüfung ersichtlich.
3.5.
Eine Verpflichtung der Klägerin, sich eigenständig und aktiv
um eine Gesundheitsprüfung zu kümmern, vermag die Beklagte auch
nicht aus Art. 9 Abs. 4 des Vorsorgereglements abzuleiten. Diese Be-
stimmung sieht vor, dass eine Kürzung der Leistungen auf die ge-
setzlichen Mindestleistungen gemäss BVG erfolgt, wenn die ärzt-
liche Eintrittsuntersuchung aus Gründen, die bei der versicherten
Person selbst liegen, nicht durchgeführt werden kann. Eine regle-
mentarische Pflicht der Klägerin, selber eine Gesundheitsprüfung in
die Wege zu leiten, ist dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 des Regle-
ments jedoch nicht zu entnehmen.
3.6.
Die Beklagte argumentiert weiter, der Klägerin sei das Vorsor-
gereglement zusammen mit dem Arbeitsvertrag vom (...) 2013 aus-
gehändigt worden. Ziff. 12 des Arbeitsvertrages sehe die Pflicht der
Arbeitnehmerin vor, einen Termin für die Erstuntersuchung zu ver-
einbaren (...). Ziff. 12 des Arbeitsvertrages enthält den Titel
Medical examination und regelt eine Gesundheitsprüfung (...). Da-
rin wird unter Angabe einer Telefonnummer festgehalten, dass sofort
bei Arbeitsaufnahme ein Termin für einen Gesundheitstest zu verein-
baren sei ( ... ).
Der Arbeitsvertrag und damit auch Ziff. 12 desselben bildet
nicht Bestandteil des Vorsorgereglements, zumal an den beiden Ver-
trägen unterschiedliche Parteien beteiligt sind (vgl. E. 2.1. hiervor).
Ebenso ist darin keine (zulässige) vom Reglement abweichende Ein-
zelabmachung zwischen der Klägerin und der Beklagten ersichtlich,
da eine alleinige arbeitsvertragliche Abrede wesensgemäss den dies-
bezüglichen Erfordernissen nicht zu genügen vermag (vgl. E. 6,
nachfolgend). Unter diesen Umständen kann der Hinweis im Arbeits-
vertrag höchstens als Manifestation dafür verstanden werden, wie die
Arbeitgeberin der Klägerin die Organisation der Gesundheitsprüfung
interpretieren will. Der Klägerin ist daher beizupflichten, dass der
Arbeitsvertrag für eine rechtskonforme Auslegung der einschlägigen
Reglementsbestimmung keine verbindliche Vorgabe enthält. Gleiches
gilt für das Begleitschreiben vom (...) 2013, mit dem der Klägerin
von ihrer Arbeitgeberin der Arbeitsvertrag zugestellt worden ist (...).
Auch dieses Begleitschreiben wurde nicht von der Beklagten als Ver-
tragspartei des Vorsorgevertrages, sondern von der Arbeitgeberin der
Klägerin erstellt, so dass sich daraus für die Auslegung des Regle-
ments als Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsicht-
lich der reglementarischen Pflichten der Klägerin keine Vorgaben
entnehmen lassen. Die beantragte Befragung der Zeugin (...), die als
Personalverantwortliche der Arbeitgeberin die Klägerin beim Ein-
trittsgespräch auf die Pflicht zur Vereinbarung einer Eintrittsuntersu-
chung hingewiesen habe (...), kann aus den vorgenannten Gründen
in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben (vgl. zur antizipierten
Beweiswürdigung statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
3.7.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Verlust
des Anspruches auf überobligatorische Leistungen einen erheblichen
Eingriff in die Rechtsstellung der Klägerin darstellt. Dass sich eine
neu in die Vorsorgeeinrichtung eintretende Arbeitnehmerin selbst um
die Organisation einer Gesundheitsprüfung kümmern und im Unter-
lassungsfall - ohne entsprechende Aufforderung oder Mahnung
durch die Beklagte - den Verlust sämtlicher überobligatorischer Leis-
tungen hinnehmen muss, ist gemäss vorstehender Ausführungen für
die versicherte Person gestützt auf das Reglement nicht erkennbar
und als ungewöhnlich bzw. überraschend zu qualifizieren. Unter Be-
rücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim streitgegenständ-
lichen Reglement um von der Beklagten vorformulierte Vertragsbe-
dingungen handelt, welche einerseits der Ungewöhnlichkeitsregel
standhalten müssen und andererseits im Zweifel zu ihren Lasten aus-
zulegen sind (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.), ist festzustellen, dass
eine versicherte Person mit einer solch gravierenden Folge ange-
sichts der im Reglement diesbezüglich fehlenden ausdrücklichen Re-
gelung nicht zu rechnen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass es sich bei der Klägerin gemäss Darstellung der Beklagten um
eine ausgebildete Juristin und erfahrene Rechtsanwältin handelt (...).
Auch eine geschäfts- oder gar branchenerfahrene Vertragspartei kann
von einer global übernommenen Klausel überrascht werden und die
Ungewöhnlichkeitsregel anrufen (Urteil des Bundesgerichts
4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.3.2.). Vorliegend macht
die Beklagte nicht geltend, dass es sich bei der Klägerin angesichts
ihrer beruflichen Erfahrung um eine Kennerin der beruflichen Vor-
sorge handelt, so dass keine Branchenerfahrung im Bereich der Be-
ruflichen Vorsorge ersichtlich ist. Auch sonst ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass der Verlust sämtlicher überobligatorischer An-
sprüche aufgrund einer nicht durch die Klägerin selbst veranlassten
Gesundheitsprüfung für diese subjektiv als nicht ungewöhnlich zu
beurteilen wäre, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.
3.8.
Zusammenfassend durfte die Klägerin das Reglement in guten
Treuen so verstehen (vgl. E. 3.2. hiervor), dass sie sich bei Eintritt in
die Pensionskasse einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung zu unterzie-
hen hatte. Sofern eine solche aus Gründen, die in ihrer Person be-
gründet lagen, nicht durchgeführt werden könnte, würden nur die ge-
setzlichen Mindestleistungen gemäss BVG erbracht. Eine Verpflich-
tung zur aktiven bzw. selbstständigen Organisation einer Gesund-
heitsprüfung durch die Klägerin ergibt sich jedoch aus dem Regle-
ment nicht. Somit kann aus dem alleinigen Umstand, dass die Kläge-
rin es unterlassen hat, selbständig und aus eigener Initiative eine Ge-
sundheitsprüfung in die Wege zu leiten, kein Verstoss gegen regle-
mentarisch bestehende Pflichten abgeleitet werden. Eine aus diesem
Grund erfolgte Kürzung der Leistungen aus überobligatorischer Vor-
sorge erweist sich daher als nicht zulässig.
4.
Die Klägerin weist weiter zu Recht darauf hin, dass sie von der
Beklagten selbst nie ausdrücklich auf die Pflicht, eine Gesundheits-
prüfung durchzuführen, hingewiesen oder zu einer solchen aufgefor-
dert worden sei (...). Ihr wurde unbestrittenerweise am (...) 2014
erstmals und in der Folge regelmässig jährlich der Vorsorgeausweis
zugestellt, aus dem sich eine vorbehaltlose Versicherung sowohl im
Obligatorium als auch im Überobligatorium mitsamt entsprechenden
Arbeitnehmerbeiträgen in Form von Lohnabzügen ergibt (...), so
dass die Klägerin aus dem Verhalten der Beklagten nicht schliessen
konnte, für die Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung weitere Schritte
unternehmen zu müssen. Die Ausführungen der Beklagten, wonach
sie stets die Vorsorgeausweise ohne zusätzliche Anmerkungen aus-
stelle und allfällige Vorbehalte den Versicherten separat zustelle (...),
bedeutet nicht, dass dieses interne Vorgehen der Beklagten für die
versicherten Personen erkenntlich ist, so dass die Beklagte daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Dass eine ärztliche Eintrittsuntersuchung durch die Beklagte
angeordnet wurde und im Sinne von Art. 9 Abs. 4 des Reglements
aus Gründen, die bei der Klägerin liegen, nicht durchgeführt werden
konnte, ist somit nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde von der Beklag-
ten weder dargelegt, inwieweit die Klägerin durch absichtliches res-
pektive grobfahrlässiges Verhalten die Durchführung einer konkret
angekündigten Gesundheitsprüfung vereitelt haben sollte (...), noch
ergibt sich solches aus den Akten.
5.
Schliesslich ist der von der Beklagten subsidiär begründeten
Leistungskürzung gestützt auf Art. 9 Abs. 3 des Vorsorgereglements
aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht (...) nicht zu folgen.
Diese Behauptung steht zum einen im Widerspruch zum Schreiben
der Beklagten an die Klägerin vom (...) 2018, in welchem sie eine
Anzeigepflichtverletzung ausdrücklich verneinte (...). Zum anderen
weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Systema-
tik von Art. 9 des Vorsorgereglements eine unterbliebene Gesund-
heitsprüfung nicht mit dem Verschweigen von bekannten Gesund-
heitsbeeinträchtigungen oder dem Machen von unwahren Angaben
anlässlich der Gesundheitsprüfung gleichgesetzt werden könne (...).
Das Verschweigen von bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen
wird in Art. 9 unter dem Titel Gesundheitsprüfung in Abs. 3 gere-
gelt und bezieht sich somit auf das Verhalten im Rahmen der Ge-
sundheitsprüfung selbst. Eine allgemeine Pflicht, auch unabhängig
von der Gesundheitsprüfung vorbestehende Gesundheitsbeeinträchti-
gungen unaufgefordert von sich aus zu melden, ist dem Reglement
im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.2.
hiervor) jedoch nicht zu entnehmen. Dass die Klägerin je von der
Beklagten aufgefordert worden wäre, Angaben zu ihrem Gesund-
heitszustand zu machen, und dies unterlassen hat, wird von der Be-
klagten im Übrigen nicht geltend gemacht.
6.
Ein Abweichen von den unbestrittenermassen globalübernom-
menen Reglementsbestimmungen (zur Globalübernahme von Allge-
meinen Versicherungsbedingungen [AVB] vgl. BGE 132 V 149 E. 5
S. 150; 131 V 27 E. 2.1 S. 29; 129 V 145 E. 3.1 S. 147; vgl. auch
E. 3.2. hiervor) ist rechtsprechungsgemäss möglich und zulässig. Al-
lerdings bedarf es hiefür einer ausdrücklichen entsprechenden Ver-
einbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten
Arbeitnehmer, welchem Erfordernis die alleinige arbeitsvertragliche
Abrede wesensgemäss nicht zu genügen vermag (BGE 131 V 27
E. 2.1 S. 28; 122 V 142 E. 4b S. 145 mit Hinweis). Vorliegend beruft
sich die Beklagte zur Begründung der behaupteten Handlungspflicht
der Klägerin lediglich auf (arbeitsvertragliche) Abreden zwischen der
Arbeitgeberin und der Klägerin sowie ein Schreiben der Ar-
beitgeberin (...), welche jedoch keine individuellen, das massgeb-
liche Vorsorgereglement ergänzende Abreden zwischen der Klägerin
und der Beklagten selber darstellen. Sie vermögen zur Begründung
einer Handlungspflicht der Klägerin aus Eigeninitiative in Bezug auf
die unterbliebene Gesundheitsprüfung nicht zu genügen, selbst wenn
sie als (unechter) Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. Art. 112 OR quali-
fiziert würden (...).
7.
7.1.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Art. 9 des Vor-
sorgereglements keine Grundlage dafür bietet, eine Pflicht der Klä-
gerin zur aktiven Veranlassung der Gesundheitsprüfung anzunehmen.
Eine pflichtwidrige Unterlassung der Gesundheitsprüfung durch die
Klägerin liegt somit nicht vor. Ebenso wenig gibt es Hinweise dafür,
dass die Gesundheitsprüfung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Regle-
ments aus Gründen, die bei der Klägerin liegen, nicht durchgeführt
werden konnte. Schliesslich ist auch keine Verletzung der Anzeige-
pflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Reglements ersichtlich. Im
Gegenteil hat die Beklagte mit der Zustellung der vorbehaltlosen
Vorsorgeausweise und den über Jahre hinweg belasteten Lohnabzü-
gen auch für die überobligatorische Versicherung den Vertrag selber
vollzogen, weshalb es widersprüchlich ist, wenn sie im Nachhinein
behauptet, eine Verpflichtung sei mangels Gesundheitsprüfung gar
nicht entstanden. Indem sie Prämien einkassiert und Vorsorgeauswei-
se zugestellt hat, hat sie konkludent auf die Durchführung einer Ge-
sundheitsprüfung verzichtet. Die Beklagte hat somit einen Anspruch
der Klägerin auf Leistungen aus überobligatorischer Vorsorge zu Un-
recht verneint.