2007 Zivilprozessrecht 39

B. Anwaltsrecht

7 § 3 Abs. 1 lit. d AnwT, Art. 122 bis 124 ZGB; Anwaltsentschädigung
Die Anwaltsentschädigung in Streitigkeiten betreffend Art. 122 bis 124
ZGB richtet sich nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 21. August
2007, in Sachen H.H. gegen. R.H.-M.

Aus den Erwägungen


9.2.
9.2.1
Wie die Beklagte zutreffend ausführt, bezeichnet das Bundesge-
richt im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Rechtsmitteln
Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistung bzw. Entschädi-
gung nach Art. 124 ZGB als Zivilsachen mit Vermögenswert (BGE
5C.212/2004 Erw. 1; BGE 5C.159/2002 Erw. 1.1). Gleich hält es das
Bundesgericht auch mit Verfahren, die den nachehelichen Unterhalts-
anspruch betreffen (BGE 5C.49/2005 Erw. 1.1). Auch nach aargaui-
schem Prozessrecht gelten Abänderungsklagen betreffend familien-
rechtliche Unterhaltspflichten im Zusammenhang mit der Frage der
sachlichen Zuständigkeit als vermögensrechtliche Streitigkeiten
(Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozess-
ordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 7 Vorbe-
merkungen zu §§ 10 - 22 ZPO). § 3 Abs. 1 lit. d AnwT legt nun aber
für den Bereich des Anwaltstarifs ausdrücklich fest, dass ,,die
Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbei-
träge (...) als nicht vermögensrechtliche Streitsache" gilt. Dabei
präzisiert die nämliche Bestimmung wiederum klar, dass Verfahren
über güterrechtliche Ansprüche bezüglich Anwaltstarif als
vermögensrechtliche Streitsachen gelten. Der Anwaltstarif definiert
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im Bereich des Familienrechts also die ,,vermögensrechtlichen Streit-
sachen" autonom. Die Praxis behandelt denn auch Verfahren betref-
fend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen bei der Anwendung des
Anwaltstarifs folgerichtig als nicht vermögensrechtliche Streitsachen
(AGVE 1992 S. 104 ff.).
9.2.2.
9.2.2.1.
Die Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom
7. September 1987 zum Anwaltstarif enthält zu § 3 Abs. 1 lit. d
AnwT unter anderem folgende Erläuterung:

" Für nicht vermögensrechtliche Streitsachen ist ein Grundsatzrahmen
vorgesehen, da sich in diesem Bereich keine allgemeinen objektiven
Anhaltspunkte für eine Differenzierung finden lassen. Als nicht ver-
mögensrechtliche Streitigkeit wird nun neu, allgemein und aus-
nahmslos auch die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und
Unterstützungsbeiträge erklärt (dem Grundsatz nach galt diese Re-
gelung schon im geltenden Recht, doch konnten Streitwertzuschläge
ausnahmsweise gewährt werden, wenn ganz besondere Umstände
des Einzelfalles dies rechtfertigten) (vgl. Kreisschreiben des Ober-
gerichts vom 23.11.1956 in AGVE 1957, S. 166). Mit dieser klaren
Regelung wird verschiedenen Anregungen aus dem Vernehmlas-
sungsverfahren Rechnung getragen. In güterrechtlichen Streitigkei-
ten bleiben indessen wie bisher Streitwertzuschläge zulässig."

§ 3 Abs. 1 lit. d AnwT wurde auf Anregung der Konferenz der
Aargauischen Gerichtspräsidenten in ihrer Vernehmlassung vom
20. März 1987 in die Gesetzesvorlage aufgenommen. Es war darin
Folgendes ausgeführt:

,, In der Praxis sind die Ehescheidungsverfahren die weitaus häufigsten
Zivilsachen. Gerade für diese Verfahren enthält der Entwurf indessen
keine Regelung darüber, wie das Grundhonorar zu bemessen sei. Es
wird nicht gesagt, ob beispielsweise die Unterhaltsbeiträge zu kapita-
lisieren und dann als ,Streitwert' zu betrachten seien, ob güterrechtli-
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che Ansprüche ebenfalls mit dem vollen Betrag als Streitwert einzu-
setzen seien usw.
Im geltenden Recht ist die Frage mindestens einigermassen geregelt.
So hat das Gesamtobergericht in einem Kreisschreiben vom 23. No-
vember 1956 (AGVE 1957, 166) festgehalten, Kinderrenten seien
keine ,vermögensrechtlichen Nebenfolgen' im Sinn von § 16 Abs. 2
Satz 2 AnwT. Hingegen könne für solche Renten in analoger Anwen-
dung von § 16 Abs. 2 Satz 1 AnwT ein Streitwertzuschlag gewährt
und nach Billigkeit bemessen werden, wenn es in einem bestimmten
Fall vom Umfang der Streitsache und der Schwierigkeit dieser
Rentenansprüche oder von den persönlichen Verhältnissen der Par-
teien her gerechtfertigt erscheine.
Hingegen hat das Obergericht im gleichen Kreisschreiben zu erken-
nen gegeben, dass güterrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 154
ZGB sehr wohl als ,vermögensrechtliche Nebenfolgen' gemäss § 16
Abs. 2 AnwT zu verstehen seien.
Bei Abänderungsverfahern im Sinne von Art. 157 ZGB hält das
Obergericht für Rentenansprüche - insbesondere auch Kinderren-
ten-- einen vollen Streitwertzuschlag nach §§ 11 und 12 AnwT für
zulässig. Massgebend sei der Barwert der ins Recht gesetzten Unter-
haltsbeiträge (vgl. AGVE 1971, 69).
Wünschbar wäre nun, dass mindestens in den Erläuterungen zum
Dekretsentwurf festgehalten würde, wie weit Unterhaltsbeiträge (im
Ehescheidungsverfahren wie auch im Abänderungsverfahren) sowie
güterrechtliche Ansprüche im Ehescheidungsverfahren bei der Be-
rechnung des Grundhonorars zu berücksichtigen seien. Andernfalls
wäre es wohl Aufgabe des Obergerichts, hier möglichst bald nach In-
krafttreten des neuen Anwaltstrarifes mit einem Kreisschreiben Klar-
heit zu schaffen."

Es lässt sich somit feststellen, dass § 3 Abs. 1 lit. d AnwT bei
seiner Schaffung eine direkte Antwort dieses Dekrets auf die von den
Gerichtspräsidenten aufgeworfenen Fragen darstellte. Die Fragestel-
lung, welche Ausgangpunkt für die strittige Bestimmung war, geht
davon aus, dass es zumindest unklar war, ob sich das Honorar hin-
sichtlich Unterhalts- und Güterrechtsfolgen einer Ehescheidung nach
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Streitwert bemesse oder nicht. Die Tatsache, dass in § 3 Abs. 1 lit. d
AnwT ausdrücklich gesagt wird, für güterrechtliche Ansprüche gäl-
ten die lit. a und c, d.h. sie seien als vermögensrechtliche Streitsa-
chen zu behandeln, zeigt, dass mit dieser Bestimmung nicht in erster
Linie die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstüt-
zungsbeiträge von den vermögensrechtlichen Streitsachen ausge-
nommen werden sollten. Es lässt sich vielmehr die Auffassung ver-
treten, mit dieser Bestimmung solle für familienrechtliche Verfahren,
die grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur sind, definiert
werden, welche vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen im Rahmen
des Anwaltstarifs zu einer Anwaltsentschädigung nach Streitwert
berechtigten und welche nicht.
9.2.2.2.
Im Zeitpunkt des Erlasses des Anwaltstarifs (im Jahr 1987)
wurden Vorsorgeansprüche der Eheleute, soweit die Zeit nach Auflö-
sung der Ehe betroffen war, in Scheidungsverfahren einzig im Rah-
men des scheidungsrechtlichen Entschädigungs- oder Unterhaltsan-
spruchs gemäss aArt. 151 und 152 ZGB berücksichtigt (Walser, Bas-
ler Kommentar, 3. A., 2006, N 1 zu Art. 122 ZGB). Die Frage, ob im
Scheidungsverfahren beurteilte Ansprüche betreffend berufliche Vor-
sorge gemäss Art. 122 ff. ZGB zu einer nach Streitwert bemessenen
Anwaltentschädigung berechtigen, ist von § 3 Abs. 1 lit. d AnwT also
nicht geregelt. Die Regelung im Anwaltstarif ist somit planwidrig un-
vollständig bzw. aufgrund der Rechtsentwicklung unvollständig ge-
worden, d.h. es liegt eine Rechtslücke vor (Honsell, Basler Kommen-
tar, 3. A., 2006, N 27 zu Art. 1 ZGB). Das Gericht hat nach der Regel
zu entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde (Art. 1 Abs.
2 ZGB). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass familienrechtliche
Streitigkeiten solche nicht vermögensrechtlicher Art sind. Der De-
kretsgeber hat diese Qualifikation auch für die familienrechtlichen
Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge ausdrücklich festgeschrie-
ben. Mit den entsprechenden aArt. 151 und 152 ZGB wurde ein brei-
tes Feld von scheidungsbedingten Nachteilen geregelt. Insbesondere
Vorsorgefragen wurden auch von diesen Regeln erfasst. Nachdem
der Dekretsgeber von den Scheidungsfolgen ausdrücklich und spe-
ziell die güterrechtlichen Ansprüche lit. a und c von § 3 Abs. 1 AnwT
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unterstellt hat, ist davon auszugehen, dass er die nicht in diesen Be-
reich, sondern in den Bereich der ,,familienrechtlichen Unterhalts-
und Unterstützungsbeiträge" fallenden Vorsorgeansprüche ebenfalls
als nicht vermögensrechtliche Streitsache bezeichnet hätte. Dies er-
scheint auch unter folgendem Gesichtspunkt gerechtfertigt: Kommt
zwischen den Parteien eines Scheidungsverfahrens betreffend die be-
rufliche Vorsorge keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das
Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu
teilen sind (Art. 142 Abs. 1 ZGB). Das Sozialversicherungsgericht
legt dann fest, welcher Betrag per Saldo als Austrittsleistung wel-
chem Ehegatten zusteht (Art. 142 Abs. 2 ZGB; Walser, a.a.O., N 6 zu
Art. 142 ZGB). In Verfahren vor kantonalem Versicherungsgericht
hat die obsiegende Partei zwar Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
Diese werden vom Versicherungsgericht aber ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen und festgesetzt (Art. 61 lit. g
ATSG; § 5 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung dieser Regel und
nachdem es sich von selbst versteht, dass die Festsetzung des
Verhältnisses, in welchem die Austrittsleistungen den Ehegatten
zustehen, kein Verfahren ist, das eine Anwaltsentschädigung nach
Streitwert rechtfertigt, erschiene es nicht legitim, im Verfahren nach
Art. 124 ZGB eine Parteientschädigung nach Streitwert zuzuspre-
chen. Eine solche Regelung stünde nicht im Einklang mit den
Intentionen des Dekretsgebers.