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87 Beschwerdefrist (§ 40 Abs. 1 VRPG). Fristwiederherstellung (§ 98 ZPO).
- Zustellungsfiktion in Fällen, wo der Empfänger einer Postsendung
nicht angetroffen wird; für die Frage der Fristeinhaltung ist unerheb-
lich, ob der Postbeamte auf dem gelben Formular eine längere als die
siebentägige Abholungsfrist eingesetzt hat (Erw. 1/a).
- Nichteinhaltung der Frist zur Stellung eines Wiederherstellungs-
gesuchs (Erw. 1/b/bb).
- Zumindest der rechtskundige Vertreter kann keinen Wiederherstel-
lungsgrund geltend machen, wenn er als Empfänger der Postsendung
die Beschwerdefrist verpasst hat, weil er sich auf die Angabe des Post-
beamten auf dem gelben Formular verlassen hat (Erw. 1/b/cc).
- Die Feststellung, ob die Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden
verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 98 Abs. 1 ZPO), ist eine
Rechts- und keine Ermessensfrage (Erw. 1/b/dd).
- Korrektur von Amtes wegen, wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer
Sachurteilsvoraussetzung nicht richtig beurteilt hat (Erw. 1/c).


Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 2. März 2000 in
Sachen K., I. AG und W. gegen Baudepartement.

Aus den Erwägungen

1. a) Wenn nichts anderes bestimmt wird, sind Beschwerden
innert 20 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügungen oder
Entscheide einzureichen (§ 40 Abs. 1 VRPG). Für die Berechnung
der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die
Folgen der Säumnis gelten sinngemäss die Vorschriften der Zivilpro-
zessordnung (§ 31 Satz 1 VRPG).
aa) Im vorliegenden Falle wurde der Baubewilligungsentscheid
vom 9. Februar 1998 vom Gemeinderat am 12. Februar 1998,
18 Uhr, als eingeschriebene Sendung Nr. 294 der Post U. übergeben.
Am darauffolgenden Tag sollte die Sendung dem Empfänger,
Rechtsanwalt X., übergeben werden. Da der Adressat nicht ange-
troffen werden konnte, wurde ihm der Zustellversuch avisiert, indem
ihm eine der üblichen gelben Bescheinigungen in den Briefkasten
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gelegt wurde, auf welcher er vom Zustellbeamten gebeten wurde, die
Sendung in der Zeit vom 14. bis zum 23. Februar 1998 bei der Post-
stelle B. abzuholen. Am 23. Februar 1998 wurde die Sendung dem
Adressaten ausgehändigt.
bb) Die Eröffnung des Baubewilligungsentscheids vom 9. Feb-
ruar 1998 erfolgte wie erwähnt durch eine Zustellung auf dem
postalischen Weg (vgl. § 92 Abs. 1 ZPO). Wenn nun bei dieser Zu-
stellungsform der Adressat nicht angetroffen und deshalb eine Ab-
holungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt
wird, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sen-
dung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post
abgeholt wird; geschieht dies nicht innerhalb der postalisch vorgese-
henen Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten
Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung
hatte rechnen müssen (BGE 123 III 493 mit Hinweisen). Das gleiche
gilt nach kantonaler Rechtsprechung, jedenfalls soweit der Adressat
für das Nichtabholen der Sendung keine zureichenden Gründe anfüh-
ren kann (AGVE 1994, S. 464 mit Hinweisen). Diese Zustellungsfik-
tion rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess
die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht
besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt wer-
den können; die Empfangspflicht entsteht als prozessuale Pflicht mit
der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses (BGE 116 Ia 92 mit
Hinweis; AGVE 1994, S. 464).
Die angeführte Praxis beruhte noch auf Art. 169 Abs. 1 lit. d
und e der Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrs-
gesetz. Diese Verordnung ist am 1. Januar 1998 durch die Postver-
ordnung (VPG) vom 29. Oktober 1997 abgelöst worden. Dies ändert
aber nichts an der Weitergeltung der Praxis (vgl. VGE II/99 vom
26. Oktober 1999 in Sachen S., S. 4 mit Hinweis auf die Urteile des
Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 17. Dezember 1998 in Sachen
K., S. 4, und auf AGVE 1999, S. 59, sowie auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts Bern vom 2. Dezember 1998 in Sachen X.,
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S. 5 ff.), zumal die frühere Regelung über die Zustellung einge-
schriebener Briefe inhaltlich unverändert in die ,,Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Post (,Postdienstleistungen`)" Eingang ge-
funden hat (vgl. deren Ziff. 4.6).
cc) Die Beschwerdeführer 2 berufen sich ausschliesslich darauf,
dass der Abholungstermin auf dem gelben Formular vom Postbeam-
ten selber mit dem 23. Februar 1998 angegeben worden ist, wogegen
die siebentägige Abholungsfrist bereits am 21. Februar 1998 abge-
laufen wäre; sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Post die
Abholungsfrist richtig berechne. Seitens der Postverwaltung wird
eingeräumt, dass der Zustellbeamte aus heute nicht mehr feststellba-
ren Gründen eine zehntägige Abholungsfrist angegeben habe; es
müsse sich um ein Versehen bei der Fristberechnung handeln. Das
Baudepartement hat die Beschwerdefrist als verpasst erachtet, sie
dann allerdings wiederhergestellt.
Der Kern der zitierten bundes- und verwaltungsgerichtlichen
Praxis besteht wie erwähnt in einer Zustellungsfiktion; für den Fall,
dass die Zustellung einer Postsendung nicht real möglich ist, weil der
Empfänger nicht angetroffen wird, wird ein fiktiver Zustellungster-
min bestimmt, ab welchem allfällige Rechtsmittelfristen zu laufen
beginnen (Erw. bb hievor). Aus Gründen der Rechtssicherheit und
der Rechtsgleichheit muss dies ein fixer, in allen Fällen einheitlich zu
handhabender Termin sein, wie dies auch bei einem gesetzlich
festgelegten Termin zutrifft. Es kann daher für die Frage der Frist-
einhaltung keine Rolle spielen, ob die Abholungsfrist vom Post-
beamten richtig berechnet und auf dem gelben Formular eingesetzt
worden ist. Die vormals in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verord-
nung 1 zum Postverkehrsgesetz festgelegte Frist von sieben Tagen,
innert welchen der Inhaber einer Abholungseinladung zum Bezug der
darauf vermerkten Sendungen berechtigt ist (vgl. Ziff. 4.6 lit. b der
,,Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post [,Postdienst-
leistungen`]"), hat in diesem Zusammenhang einzig eine ,,entste-
hungsgeschichtliche" Bedeutung, indem sie - naheliegenderweise -
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zur Konkretisierung der Zustellungsfiktion herangezogen wurde.
Diese besteht und entfaltet ihre Wirkungen aber unabhängig von
einer fehlerhaften Berechnung der Abholfrist durch die Post. Ähnlich
wird im Übrigen verfahren, wenn der Adressat der Post einen
Zurückbehaltungsauftrag erteilt hat; in solchen Fällen wird argu-
mentiert, der Beginn des Fristenlaufs dürfe vom Adressaten nicht
beliebig hinausgezögert werden, und wer so handle, müsse in Kauf
nehmen, dass die Frist nach den allgemeinen Grundsätzen zu laufen
beginne, welche die Rechtsprechung herausgearbeitet habe, selbst
wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen Entgegennahme der
zurückbehaltenen Postsendung liege (vgl. AGVE 1994, S. 465 mit
Hinweisen). Auch in diesen Fällen ist die Zustellung spätestens am
letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als vollzogen zu erachten.
b) aa) Galt die fragliche Postsendung somit als am 20. Februar
1998 zugestellt, begann die zwanzigtägige Beschwerdefrist am
nachfolgenden Tag zu laufen (§ 81 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit
§ 31 VRPG) und endete am 12. März 1998; die Verwaltungsbe-
schwerde vom 16. März 1998 ist am gleichen Tag zur Post gegeben
und damit klar verspätet eingereicht worden. Für diesen Fall stellten
die Beschwerdeführer 2 ein Wiederherstellungsgesuch. Das Baude-
partement hat dieses gutgeheissen mit der Begründung, Fehler oder
Irrtümer der Post dürften nicht dem Empfänger angelastet werden.
Insbesondere dürfe sich dieser darauf verlassen, dass der auf der
Abholungseinladung vermerkte Endtermin als Zustelldatum anzuse-
hen sei und eine allfällige Rechtsmittelfrist am darauffolgenden Tag
zu laufen beginne. Dies müsse vor allem dann gelten, wenn die Be-
rechnung nicht offensichtlich falsch sei. Bei einer zwei- bis dreitägi-
gen Abweichung könne davon nicht gesprochen werden. Dem Emp-
fänger sei es grundsätzlich nicht zuzumuten, die Abholfrist zu über-
prüfen. Dies gelte auch bei einer anwaltlich vertretenen Partei.
Nichteintreten wegen Fristversäumnis käme überspitztem Forma-
lismus gleich.
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bb) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ein Wiederherstellungs-
begehren innert 10 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses zu
stellen ist (§ 98 Abs. 3 ZPO). Für den Beginn der zehntägigen Frist
ist massgebend, von welchem Zeitpunkt an der Gesuchsteller objek-
tiv in der Lage war, zu handeln (Alfred Bühler / Andreas Edelmann /
Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung,
Aarau 1998, § 98 N 16).
Mit Schreiben vom 27. Mai 1998 wurden die Beschwerdefüh-
rer 2 durch das Baudepartement darauf aufmerksam gemacht, dass
die Beschwerdeeinreichung zu spät erfolgt sei. Mit Schreiben vom
29. Mai 1998 nahmen die Beschwerdeführer 2 alsdann zu diesem
Vorhalt Stellung. Die zehntägige Frist für die Stellung eines Wieder-
herstellungsbegehrens begann demnach spätestens am 29. Mai 1998
zu laufen und endete am 8. Juni 1998. Einen sinngemässen Antrag
auf Wiederherstellung der Frist haben die Beschwerdeführer 2 jedoch
erstmals in ihrer Eingabe vom 9. Juli 1998 gestellt; auch diese
Eingabe erfolgte somit klarerweise verspätet, weshalb auf das Wie-
derherstellungsbegehren nicht hätte eingetreten werden dürfen.
cc) Weiter würde eine Wiederherstellung voraussetzen, dass
,,eine Partei oder ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine
Frist einzuhalten" (§ 98 Abs. 1 ZPO). Als Hinderungsgründe werden
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts etwa anerkannt:
Ernstliche Erkrankung des Verfügungsadressaten, Unglücks- oder
Todesfall in dessen Familie, Militärdienst und nicht voraussehbare
Landesabwesenheit, aber auch weitere in der Regel subjektive
Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis
als entschuldbar erscheinen lassen. Daraus folgt, dass nicht jede Ver-
hinderung im Laufe der zwanzigtägigen Beschwerdefrist eine Wie-
derherstellung zu rechtfertigen vermag. Es muss entscheidend darauf
ankommen, wie sich der geltend gemachte Hinderungsgrund im
konkreten Fall ausgewirkt hat. Dabei können im Einzelfall ver-
schiedene Kriterien eine Rolle spielen, so etwa die Voraussehbarkeit
des Hinderungsgrundes, die vor dem Eintritt oder nach Wegfall des
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Hinderungsgrundes verbleibende Zeitspanne zur Abfassung der Be-
schwerde, allenfalls die Komplexität des Falles wie auch der Um-
stand, ob der säumige Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist oder
nicht oder ob ihm zuzumuten ist, sonst eine Drittperson mit der
Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Gesetz stellt die
Wiederherstellung unter die Voraussetzung der Schuldlosigkeit (§ 98
Abs. 1 ZPO), verlangt also, dass der säumigen Partei kein Vorwurf
gemacht werden kann; ein Verschulden ist nur zu verneinen, wenn
die Säumnis auch bei der vom Säumigen zu erwartenden Sorgfalt
und unter den gegebenen Umständen nicht abgewendet werden
konnte (vgl. zum Ganzen: BGE 112 V 255 f. mit Hinweisen; AGVE
1992, S. 385 ff.; 1991, S. 324; 1984, S. 82 f.; 1983, S. 150 ff.; Büh-
ler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 7 ff.).
Der klassische Wiederherstellungstatbestand besteht nach dem
Gesagten darin, dass die betreffende Partei oder ihr Vertreter aus in
ihrer Person liegenden Gründen verhindert waren, eine Frist, die zu
laufen begonnen hat, einzuhalten. Im vorliegenden Falle geht es um
keine derartige Verhinderung, sondern darum, dass sich der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführer 2 wegen der irrtümlichen Berech-
nung der Abholfrist durch den Postbeamten dazu verleiten liess, die
Verwaltungsbeschwerde vom 16. März 1998 nicht rechtzeitig zur
Post zu geben. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch ein derartiger
Fall unter § 98 Abs. 1 ZPO zu subsumieren ist, da ein ausreichender
Wiederherstellungsgrund ohnehin nicht gegeben ist, wie sich im Fol-
genden zeigt. Es gehört nämlich zu den Sorgfaltspflichten des Verfü-
gungsadressaten, nach der fristauslösenden Zustellung eines Ver-
waltungsakts den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berechnen und
dafür zu sorgen, dass das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Rechtsmit-
telinstanz eingereicht wird. Dabei muss und darf verlangt werden,
dass die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (namentlich die
§§ 81 f. ZPO) bekannt sind und beachtet werden; Unkenntnis schützt
vor den nachteiligen Folgen einer falschen Fristberechnung nicht.
Dies gilt grundsätzlich auch in jenen Spezialfällen, in welchen für
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den Zeitpunkt der Zustellung bzw. für den Beginn des Fristenlaufs
die erwähnte Zustellungsfiktion massgebend ist. Zumindest einem
rechtskundigen Vertreter muss die klare Praxis des Bundesgerichts,
welche seit mindestens anfangs der Sechzigerjahre besteht (wobei
seit mindestens 1971 auf die siebentägige Abholfrist zurückgegriffen
wurde [vgl. BGE 97 III 10 mit Hinweisen]) und vom Verwal-
tungsgericht übernommen wurde, bekannt sein; er muss auch wissen,
dass sich die Bedeutung der vom Postbeamten auf dem gelben For-
mular eingetragenen Abholfrist in der Berechtigung des Empfängers
erschöpft, die Sendung innert dieser Frist am Postschalter abzuholen
(vgl. Ziff. 4.6 lit. b der ,,Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post
[,Postdienstleistungen`]"), und dass eine längere als siebentägige Ab-
holfrist nicht gleichzeitig auch eine Verlängerung der Beschwerde-
frist bedeutet. Von einem Anwalt darf zudem grössere Sorgfalt ver-
langt werden als von einer in rechtlichen Dingen unerfahrenen Partei
(vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 98 N 7). Den Grundsatz von
Treu und Glauben können die Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang ebenfalls nicht anrufen, da es nicht um eine behördliche
Zusicherung oder um anderes, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten einer Behörde geht (BGE 118 Ia 254 mit Hinweis); anders
liegt diesbezüglich etwa der Fall, dass Behördemitglieder selber dem
Verfügungsadressaten die Erstreckung einer gesetzlich bestimmten
Frist zusichern (vgl. Pra 78/1989, S. 261 ff.). Die gegenteilige Auf-
fassung des Baudepartements erachtet das Verwaltungsgericht nicht
als schlüssig. Unrichtig ist einmal die Annahme, nur die Post habe in
Bezug auf die Abholfrist Kenntnis vom Beginn des Fristenlaufs;
vielmehr kann der Adressat aus dem gelben Formular u. a. entneh-
men, von wann an er die betreffende Postsendung am Postschalter
abholen kann (im vorliegenden Falle war es der 14. Februar 1998),
und davon ausgehend den letzten Tag der Abholfrist berechnen.
Ebenso wenig trifft es zu, dass es überspitztem Formalismus gleich-
kommt, wenn die Beschwerdefrist als versäumt erachtet wird. Das
Bundesgericht betont stets wieder, dass prozessuale Formen uner-
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lässlich sind, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens
sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten; nur
wenn prozessuale Formstrenge durch kein schutzwürdiges Interesse
mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird, kann von
überspitztem Formalismus gesprochen werden (BGE 125 I 170 mit
Hinweisen; AGVE 1996, S. 389 f.). Von überspannten Anforderun-
gen kann nun sicherlich keine Rede sein, wenn vom rechtskundigen
Verfügungsadressaten lediglich verlangt wird, dass er, nachdem er
von einer postalischen Abholungseinladung Kenntnis erhalten hat, in
eigener Verantwortung sorgfältig den Ablauf der Abholungsfrist
eruiert. Schliesslich lässt sich der vorliegende Fall auch nicht mit
dem vom Baudepartement zitierten BGE 121 II 77 ff. vergleichen;
dort ging es um die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung
für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, wobei - im offen-
kundigen Unterschied zum vorliegenden Fall - von einer noch nicht
bis ins letzte klaren Praxis auszugehen war. Ein ,,Verschulden" im
Sinne von § 98 Abs. 1 ZPO ist somit zu bejahen, womit eine Wieder-
herstellung der Beschwerdefrist selbst bei Beachtung der in Abs. 3
derselben Bestimmung statuierten Frist ausser Betracht fallen würde.
dd) Die Beschwerdeführer 2 sind der Meinung, die Wiederher-
stellung einer Frist sei ,,eine ausgesprochene Ermessensfrage", die
das Verwaltungsgericht von seiner eingeschränkten Kognition her
nicht überprüfen dürfe. Richtig ist zwar, dass die Kognition des Ver-
waltungsgerichts im vorliegenden Fall auf die Rechtskontrolle be-
schränkt ist. Zutreffend ist auch, dass der als ,,Kann-Formel" ausge-
staltete § 98 Abs. 1 ZPO der rechtsanwendenden Behörde ein sog.
Entschliessungsermessen (Wahl der Rechtsfolge) einräumt (Michael
Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem
aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar
zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 49 N 21). Die Feststellung,
ob die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, d. h. eine Partei oder
ihr Vertreter ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten,
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ist indessen eine reine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht über-
prüfen darf.
c) Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen - wozu auch
die Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehört - ist als Rechtsfrage von
Amtes wegen zu prüfen (Merker, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 38,
N 3). Der Rüge eines der Verfahrensbeteiligten, mit welcher auf die
fehlende Sachurteilsvoraussetzung hingewiesen wird, bedarf es dabei
nicht (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73).
Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Sachurteils-
voraussetzung fehlt, oder ist sie diesbezüglich zu einem falschen Er-
gebnis gelangt, so ist dieser Fehler auch noch im Rechtsmittelver-
fahren von Amtes wegen zu beachten. Unabhängig davon, von wem
das Rechtsmittel stammt, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben,
und es ist unter Beachtung des Prozessmangels neu zu befinden
(Merker, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 38, N 4; Gygi, a.a.O., S. 73;
René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Pro-
zessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frank-
furt am Main 1996, Rz. 950; vgl. zum Ganzen auch: VGE III/138
vom 13. Oktober 1998 in Sachen W. u. M., S. 10). In diesem Sinne
ist der Entscheid des Baudepartements vom 19. März 1999 von Am-
tes wegen zu korrigieren (vgl. auch AGVE 1993, S. 392 f.).
(Redaktioneller Hinweis: Das Bundesgericht hat eine gegen den
Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde
mit Urteil vom 30. August 2000 abgewiesen [1P.264/2000, zur Pu-
blikation vorgesehen; siehe auch Schweizerische Juristenzeitung
<SJZ> 96/2000, S. 474 f.])