2001 Strassenverkehrsrecht 161

V. Strassenverkehrsrecht



40 Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen.
- Die Auflage bzw. Weisung einer vollständigen Alkoholabstinenz ist
eine Nebenbestimmung der Verfügung, die nicht ausdrücklich in
einem Rechtssatz vorgesehen sein muss (Erw. 1c)
- Massgebender Zeitraum für die Einhaltung einer Alkoholabstinenz
(Erw. 2c).
- Anforderungen an die Feststellung des weisungswidrigen Verhaltens
(Erw. 3).

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 3. Mai 2001 in Sachen
D.D. gegen Entscheid des Departements des Innern

Aus den Erwägungen

1. a) Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf
von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen
Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die
Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestent-
zugsdauer darf dabei nicht unterschritten werden. Werden die Aufla-
gen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn
gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17
Abs. 3 SVG).
b) Die Wiedererteilung vor Ablauf der ursprünglich festgelegten
Entzugsdauer bedeutet keine Aufhebung der rechtskräftig angeord-
neten Massnahme, sondern nur den Abbruch der verfügten Sanktion,
d.h. die Aufhebung der Wirkungen der ursprünglichen Verfügung ex
nunc. Die Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen bei der beding-
ten Entlassung gemäss Art. 38 Abs. 1 StGB (AGVE 1995, S. 158 f.).
Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 SVG
sind streng zu prüfen. Die vorzeitige Wiedererteilung darf nicht dazu
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benützt werden, zu Recht für längere Zeit ausgesprochene Entzüge
systematisch zu verkürzen und kann bedingt und unter angemessenen
Auflagen ausgesprochen werden. Sie ist an die Resolutivbedingung
geknüpft, dass der Betroffene die Auflagen beachtet und das in ihn
gesetzte Vertrauen nicht in anderer Weise täuscht. Als Auflagen
kommen grundsätzlich alle zweckdienlichen und verhältnismässigen
Verhaltensanweisungen in Betracht. Im Gegensatz zum gewöhnli-
chen zeitlichen Ablauf des Warnungsentzuges hat der Betroffene ein
Gesuch zu stellen und die geeigneten Beweismittel zum Nachweis
der Voraussetzungen beizubringen. Die Administrativbehörde ihrer-
seits hat eine Verfügung darüber zu erlassen, ob und allenfalls mit
welchen Auflagen sie eine vorzeitige Wiedererteilung gestattet (René
Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2468 und
2471 f.).
c) Die Auflage bzw. Weisung einer vollständigen Alkoholab-
stinenz knüpft die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises an
Bedingungen. Diese stellen Nebenbestimmungen der Verfügung dar.
Voraussetzung für die Anordnung von Nebenbestimmungen ist eine
gesetzliche Grundlage. Nebenbestimmungen brauchen nicht aus-
drücklich in einem Rechtssatz vorgesehen zu sein; wo eine gesetzli-
che Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit der Nebenbestimmungen
aus dem Gesetzeszweck oder aus einem mit der Hauptanordnung in
Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen.
Sie müssen zudem die Voraussetzungen der Eignung, der Erforder-
lichkeit und der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und
Eingriffswirkung erfüllen (BGE 121 II 88 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage,
Zürich 1998, Rz. 719, 724 ff.). Bei einer Resolutivbedingung, wie
der Einhaltung einer Alkoholabstinenz, endigt die Rechtswirkung der
Verfügung mit der Feststellung, dass die Bedingung eingetreten ist.
2. a) und b) (...)
2. c) aa) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, für die
Beurteilung der Alkoholabstinenz sei einzig der Zeitraum zwischen
dem 7. Oktober 1997 und dem 6. Februar 1998 massgebend. Die
Entzugsbehörde könne nicht in der Verfügung vom 27. August 1998,
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mit welcher die viermonatige Restentzugsdauer angeordnet wurde,
auf den Zeitraum zwischen dem 12. September 1997 und dem 6. Ok-
tober 1997 zurückkommen, nachdem sie ihm den Führerausweis mit
Verfügung vom 6. Oktober 1997 bedingt wieder erteilt habe.
bb) Gegen diese Ansicht spricht der eindeutige Wortlaut der
Verfügung vom 6. Oktober 1997. Der Führerausweis wurde zwar per
sofort aber bedingt unter der Auflage der "Weiterführung der voll-
ständigen Alkoholabstinenz" wieder erteilt. Die Verfügung war an
die Resolutivbedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer die
begonnene Totalabstinenz weiterführe. Somit kann sich der Be-
schwerdeführer nicht darauf berufen, dass der Beurteilungszeitpunkt
mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 1997 neu begonnen habe.
Abgesehen davon wurden dem Beschwerdeführer vom Strassenver-
kehrsamt vorgängig im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Voraus-
setzungen und die Möglichkeiten der bedingten Wiedererteilung des
Führerausweises vor Ablauf des angeordneten Warnungsentzuges
erläutert (Protokoll, S. 15; Aktennotiz vom 28. November 1996, ins-
besondere Rückseite). Entsprechend hat der Beschwerdeführer in
seinem Gesuch um die vorzeitige bedingte Wiedererteilung die Wei-
terführung der kontrollierten Alkoholabstinenz zugesagt.
3. Zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrsamt auf Grund der von
Dr. X. eingereichten Unterlagen zu Recht das Nichteinhalten der
Weisung zur Totalabstinenz festgestellt und die Verfügung von
6. Oktober 1997 aufgehoben hat.
a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdefüh-
rer sich nach Einreichung des Gesuchs vom 12. September 1997 und
nach Erhalt der Verfügung (Empfangsschein 6. Oktober 1997) nicht
bei Dr. X. gemeldet hat. Sein Hausarzt musste ihn mit Schreiben vom
30. Oktober 1997 mahnen. Auch wenn die von Dr. X. praktizierten
Kontrollen und die konkrete Durchführung der Aufgebote den An-
weisungen des Strassenverkehrsamts nicht genügen können, steht
fest, dass der Beschwerdeführer sich den regelmässigen kurzfristigen
Kontrollen auch nach Eingang der Verfügung nicht unterzogen hat.
Aus der Verfügung und den Kenntnissen des Beschwerdeführers über
die Kontrollmechanismen und die Handhabung der "Aufgebote"
durch Dr. X. kann ohne weiteres auf die Nichteinhaltung dieser Wei-
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sung geschlossen werden. Dr. X. hat die Anweisung zu kurzfristigen
Aufgeboten und seine Meldepflichten allzu sehr mit Rücksichtnahme
auf den Beschwerdeführer gehandhabt. Die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer selbst diesen milden Anforderungen nicht nachge-
kommen ist, vermag er nicht dadurch zu entkräften, dass er den Arzt
der Nachlässigkeit bezichtigt. Es war auf Grund der Verfügung und
seiner Kenntnisse um die Praxis von Dr. X. seine Pflicht, mindestens
monatliche Kontrolltermine wahrzunehmen und sich bei Dr. X. zu
melden. Auch nach der schriftlichen Mahnung ersuchte er um eine
Verschiebung des ersten Kontrolltermins um rund eine Woche. Der
Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Kontrollen
nicht im erforderlichen Rhythmus eingehalten hat, erweist sich auf
Grund der Zeugenbefragung von Dr. X. als zutreffend.
b) Der erste Test erfolgte erst am 14. November 1997, also mehr
als einen Monat nach der Verfügung vom 6. Oktober 1997, über drei
Monate nach der letzten Kontrolle vom 4. August 1997 und erst
nachdem der Beschwerdeführer durch Dr. X. gemahnt wurde. Die
drei Bluttests vom 14. November, 12. Dezember 1997 und 5. Januar
1998 ergaben alle GGT-Werte, die über dem Referenzwert von 50
U/l lagen. Erst der letzte Test vom 9. Januar 1998, wies wieder einen
Wert innerhalb der Referenz von 48 U/l auf. Im ärztlichen Zeugnis
vom 25. Februar 1998 bestätigte Dr. X. eine Alkoholabstinenz vom
14. November 1997 bis am 6. Januar 1998 und legte die Kopie einer
"Vino Spumante"-Etikette bei, auf welcher das Datum vom
12. Dezember 1997 (Datum des zweiten Bluttests) vermerkt ist. Die
Angaben im ärztlichen Zeugnis hat Dr. X. als Zeuge dahingehend
verdeutlicht, dass seine Beurteilung der Alkoholabstinenz auch auf
Informationen des Beschwerdeführers zum Trinkverhalten beruht.
Die erhöhten Werte hat er in Relation zu diesen Angaben gesetzt. Der
Beschwerdeführer habe die erhöhten Werte mit dem "Vino
Spumante" erklärt. Medizinisch liessen sich die Werte über der Norm
nur durch einen Alkoholabusus erklären, er habe aber die Beurteilung
den zuständigen Instanzen überlassen wollen und deshalb die
Etikette beigelegt. Auch nach der medizinischen Beurteilung von Dr.
X. war der Schluss der Verwaltung, dass der Beschwerdeführer die
Totalabstinenz nicht eingehalten hatte, zutreffend. Der Beschwerde-
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führer hat zu seinem Alkoholkonsum widersprüchliche Angaben ge-
macht. Ob der Beschwerdeführer ab dem 14. November 1997 voll-
ständig alkoholabstinent war, ist nicht entscheidend. Jedenfalls steht
fest, dass der GGT - Wert von 77 U/l nur durch einen massiven Al-
koholabsturz zwischen dem 4. August 1997 und dem 14. November
1997 erklärbar ist. Der regelmässige Konsum von "Vino spumante"
vermag die erhöhten Werte vom 14. November 1997 bis zum 5. Ja-
nuar 1998 angesichts der durchschnittlichen Normalisierungszeit von
6 bis 8 Wochen nicht zu erklären (H. Jochaim, Klinisch-chemischer
Nachweis von chronischem Alkoholabusus, in: Deutsche Medizi-
nische Wochenschrift, 1995, 120:580). Dass sich ein Alkoholvorfall
nur im September abgespielt haben soll, wie der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, ist nicht nachvollziehbar,
nachdem der Beschwerdeführer selbst dies bestreitet und insbeson-
dere in der Phase 1 der Totalabstinenz innert 6 Wochen eine massive
Reduktion des GGT-Wertes ausgewiesen ist. Damit war jedenfalls
die Weisung der Weiterführung der Totalabstinenz nicht mehr ein-
gehalten.