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105 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Rechtliches Gehör.
- Bei Verfügungen betreffend Strafantritt ist nur die Beschwerde ge-
mäss § 53 VRPG zulässig (Änderung der Rechtsprechung von AGVE
2000, S. 127 f.) (Erw. I/1).
- Rechtliches Gehör. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht
nur, soweit er ausdrücklich statuiert ist; er ergibt sich insbesondere
nicht direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV (Erw. II/1/b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 4. September 2002 in
Sachen H.S. gegen Entscheid des Regierungsrats.
Aus den Erwägungen
I/1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsge-
richts ist das Verwaltungsgericht gestützt auf § 52 Ziff. 19 VRPG
(Zulässigkeit der anschliessenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Bundesgericht) sachlich zuständig, über Beschwerden betreffend
Strafantritt zu entscheiden (AGVE 2000, S. 127 f.). Dem entspricht
die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid. In einem
Entscheid vom 18. Februar 2002 in Sachen R.B. (6A.96/2001) hat
das Bundesgericht jedoch entschieden, bezüglich Strafantritt werde
kantonales Recht angewendet, was die Zulässigkeit der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ausschliesse. Danach steht
nun fest, dass die Voraussetzungen von § 52 Ziff. 19 VRPG nicht
gegeben sind, wenn es - wie im vorliegenden Verfahren - um den
Strafantritt geht. Als Folge davon kann das Verwaltungsgericht einzig
gestützt auf § 53 VRPG angerufen werden. Zulässige Beschwer-
degründe sind demzufolge nur (formelle) Rechtsverweigerung,
Rechtsverzögerung sowie Verletzung der Vorschriften über die Zu-
ständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Aktenein-
sicht (zur Praxis vgl. AGVE 1994, S. 476 ff.; 2000, S. 348 ff.; 1989,
S. 314 ff.).
II/2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere
den Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer Verfügung oder eines
Entscheids (das Recht, sich in Kenntnis des Sachverhalts und der
gegen den Verfügungsadressaten lautenden Vorbringen zu äussern
[§ 15 VRPG]) sowie den Anspruch auf Behandlung der gestellten
Anträge und auf Begründung des Entscheids (AGVE 1981, S. 284;
1997, S. 373 f.). Der Ausdruck "Anhörung" bezeichnet im juristi-
schen Gebrauch nicht notwendigerweise ein mündliches Verfahren
mit direkter Anhörung anlässlich einer Verhandlung, sondern bezieht
sich ebenso auf die Möglichkeit, sich schriftlich zu äussern. Dies gilt
auch im Rahmen von § 53 VRPG.
Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Rechts auf An-
hörung ist festzuhalten, dass sich im Strafvollzugsverfahren aus
Art. 6 EMRK kein Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt (VGE
II/41 vom 20. Juni 2001 in Sachen R.G., S. 10; Ruth Herzog, Art. 6
EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995,
S. 109). Ebenso wenig besteht von Bundesrechts wegen ein solcher
Anspruch; der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des recht-
lichen Gehörs, der als bundesrechtlicher Minimalstandard zur An-
wendung gelangt, sofern das kantonale Recht den Anforderungen des
Bundesrechts nicht genügt, sieht keinen Anspruch auf mündliche
Äusserung vor (vgl. BGE 122 II 469; 114 Ib 246; VGE II/53 vom
18. Mai 1998 in Sachen S.M., S. 7 f. mit Hinweisen; Ulrich Häfe-
lin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-rechts,
3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1315). Auch aus allgemeinem Verwal-
tungsverfahrensrecht lässt sich dies nicht ableiten. Die Anordnung
einer mündlichen Anhörung liegt demnach im pflichtgemässen Er-
messen der zuständigen Behörde (VGE II/15 vom 28. Februar 2000
in Sachen K.B., S. 8 f.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welche zu-
sätzlichen Erkenntnisse aus der mündlichen Anhörung des Be-
schwerdeführers hätten gewonnen werden können. Seinen Stand-
punkt konnte er in seinen Schriftsätzen an die Vorinstanz genügend
darlegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdefüh-
rers wurde deshalb durch die Vorinstanz nicht verletzt.