IV. Strafrecht
28 Art. 261bis StGB, die Voraussetzung der Öffentlichkeit bei der Rassendis-
kriminierung; Zusammenfassung der Rechtsprechung.
Der Eingangsbereich eines Selbstbedienungsgeschäfts ist grundsätzlich
als öffentlich zu qualifizieren. Dies führt jedoch nicht dazu, dass jedes
Gespräch an diesem Ort als an einen unbestimmten Adressatenkreis ge-
richtet zu gelten hätte.
Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002
i.S. StA gegen M.S.
Aus den Erwägungen
c) aa) Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden,
Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe
von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen
die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskrimi-
niert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 261bis Abs. 4
StGB). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Tatbestandsvorausset-
zungen korrekt aufgeführt, und es kann darauf verwiesen werden
(Urteil S. 3 f.).
Die Verwirklichung des in Frage stehenden Tatbestands von
Art. 261bis Abs. 4 StGB verlangt, dass die Herabsetzung oder Diskri-
minierung öffentlich erfolgt. Öffentlich ist eine Äusserung nach all-
gemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen
oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zu-
sammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann
(BGE 123 IV 202 E. 3d S. 208; Trechsel, Schweizerisches Strafge-
setzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 3a zu Art. 259,
N 3 zu Art. 261 und N 15 zu Art. 261bis; BGE, Kassationshof, vom
30. Mai 2002 i.S. R. B., S. 6 mit weiteren Hinweisen [6S.635/2001]).
Ob Öffentlichkeit gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen
ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der
in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten
Rechtsguts zu bewerten ist. Dazu gehören u.a. einerseits der Ort, an
dem die Äusserung getätigt wird, und andererseits, bei Äusserung
gegenüber einem bestimmten begrenzten Personenkreis, die Zahl der
Adressaten und die Beziehung des Urhebers der Äusserung zu die-
sen, wovon u.a. auch abhängt, wie hoch das Risiko einer Weiterver-
breitung der Äusserung durch einzelne Adressaten ist (vgl. BGE 126
IV 176 E. 2c-e S. 178 ff.; BGE 126 IV 20 E. 1d, S. 25 f.; BGE vom
30. Mai 2002 i.S. R.B., a.a.O., S. 7). Eine Äusserung, die an einem
Ort getan wird, wo sie von unbestimmt vielen Personen wahrgenom-
men werden könnte, kann auch dann eine öffentliche sein, wenn sie
tatsächlich nur von zwei Personen zur Kenntnis genommen wird
(BGE 126 IV 176 E. 2c/aa, S. 178 f.; BGE vom 30. Mai 2002 i.S.
R.B., a.a.O., S. 7). Da das Risiko der Weiterverbreitung nie ausge-
schlossen werden, sondern nur grösser oder kleiner sein kann, ist
eine an wenige Personen gerichtete Äusserung nicht schon dann öf-
fentlich, wenn das Risiko gross ist, sondern nur, wenn die Äusserung
tatsächlich an einen grösseren Personenkreis weiterverbreitet wird.
Das Ausmass des Risikos selbst ist als solches nur für den subjekti-
ven Tatbestand von Bedeutung (eingehend zur Frage des Risikos der
Weiterverbreitung BGE 126 IV 176 E. 2e S. 180 f.)
bb) (...)
cc) (...) Richtig ist die Feststellung der Vorinstanz, der Ein-
gangsbereich und der Einkaufsladen der Coop-Filiale in X. seien als
öffentlich zu qualifizieren, falsch allerdings die Folgerung, dies be-
deute, dass Gespräche, die an diesen Orten stattfinden, immer als
öffentlich und an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet zu
bezeichnen wären, denn es kommt auch hier auf die konkreten Um-
stände an. In aller Regel werden private Gespräche in oder um einen
grösseren Selbstbedienungsladen, wie es der Coop in X. ist, abge-
sehen von zusammenhangslosen Gesprächsfetzen, nur von den Be-
teiligten wahrgenommen. Das Mitverfolgen durch Dritte bedürfte
deren unmittelbare Nähe, z.B. beim Anstehen an der Kasse. Solche
Umstände müssten sich jedoch aus dem Sachverhalt konkret erge-
ben, und eine verallgemeinernde Aussage, wie sie die Vorinstanz
dazu gemacht hat, reicht zur Qualifikation als öffentliches Gespräch,
d.h. dass unbestimmt viele Personen es verfolgen könnten, nicht aus.
Grundsätzlich bleibt es somit dabei, dass Gespräche von verschiede-
nen Personen in einem grösseren Selbstbedienungsladen nicht ohne
Vorliegen besonderer Umstände als öffentlich bezeichnet werden
können. Dies ist ohne weiteres dann der Fall, wenn das Gespräch
lautstark geführt wird oder die Äusserungen gar in einem Ausrufen
bestehen (vgl. BGE vom 30. Mai 2002 i.S. R.B., a.a.O. S. 8).