C. Erbrecht
4 Art. 517 ZGB; Willensvollstrecker
Dem Willenvollstrecker kann auch eine Erbbescheinigung als Legitima-
tionsurkunde dienen. Wird die Willensvollstreckerstellung bestritten, ist
ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die ausstellende Behörde hat
keine Kognitionsbefugnis, ob die Ernennung des Willensvollstreckers
rechtsgültig ist.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 9. Juli 2002 i.S.
T.B.
Sachverhalt
Im Erbvertrag zwischen M.A. (Erblasser) und seiner Ehefrau,
E.A. vom 18. April 1985 wurde Notar L. als Willensvollstrecker und
Erbschaftsliquidator bestimmt. Am 11. November 2001 schloss der
Erblasser mit Frau R. ebenfalls einen Erbvertrag ab. In Ziffer III.1.
des Vertrages hoben die Parteien sämtliche, allfällig errichteten
Verfügungen von Todes wegen auf und setzten in Ziffer IV als Wil-
lensvollstrecker je einzeln und letztwillig den Beschwerdeführer ein.
Der Beschwerdeführer rügt die Einsetzung von L. in der Erbgangsur-
kunde.
Aus den Erwägungen
3. a) Im Erbfall ist dem Willensvollstrecker seine Ernennung
von Amtes wegen mitzuteilen. Dieser hat sich binnen 14 Tagen, von
der Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu
erklären, wobei sein Stillschweigen als Annahme gilt (Art. 517
Abs. 2 ZGB). Die behördliche Mitteilung ist nicht konstitutiv, da die
Ernennung bereits durch die Verfügung von Todes wegen erfolgt. Die
behördliche Mitteilung setzt lediglich das ordentliche Annahmever-
fahren in Gang (Karrer, Basler Kommentar, Basel 1996, N 14 zu
Art. 517 ZGB). Die handelnde Behörde hat dabei keine Kog-
nitionsbefugnis, ob die Einsetzung des Willensvollstreckers rechts-
gültig ist oder nicht. Die Mitteilung hat daher auch dann zu erfolgen,
wenn die Behörde die letztwillige Verfügung als ungültig oder an-
fechtbar erachtet oder wenn mehrere Verfügungen vorliegen und in
einer jüngeren die frühere Ernennung eines Willensvollstreckers wi-
derrufen wird (Karrer, a.a.O., N 11 zu Art. 517 ZGB mit Hinweis auf
BGE 74 I 423 ff. und 91 II 177 ff.). Die Behörde darf daher auch
nicht prüfen, welche von mehreren Verfügungen rechtsgültig ist,
wenn der Erblasser nacheinander oder gleichzeitig mehrere
Willensvollstrecker eingesetzt hat; dies ist Sache des ordentlichen
Richters. Sie hat vielmehr allen eingesetzten Willensvollstreckern
von deren Ernennung Mitteilung zu machen. Die Vorinstanz hat da-
her zu Recht sowohl L. als auch den Beschwerdeführer auf ihre
Ernennung hingewiesen.
b) Der eingesetzte Willensvollstrecker hat Anspruch auf ein
Willensvollstreckerzeugnis, d.h. auf eine behördliche Legitimations-
urkunde über seine Stellung. Das Willensvollstreckerzeugnis hat nur
deklaratorischen Charakter und dient dem Willensvollstrecker zum
Beweis für seine Ernennung und seine Annahme (Karrer, a.a.O.,
N 18 zu Art. 517 ZGB). Wird die Willensvollstreckung bestritten, so
ist die Bescheinigung nicht vorbehaltlos auszustellen. Es sind darin
vielmehr die bestrittenen Punkte zu vermerken, damit der Ausweis
Dritten nicht eine unumstrittene und rechtskräftige Willensvoll-
streckerstellung vortäuscht (Karrer, a.a.O., N 19 zu Art. 517 ZGB mit
Hinweis auf BGE 91 II 177 ff.; Piotet, Erbrecht, in: SPR IV/1, Basel
1978, S. 158; Wetzel, Interessenskonflikte des Willensvollstreckers,
Zürich 1985, N 120 f.). Dies hat zur Folge, dass sich die Aufgabe des
(bestrittenen) Willensvollstreckers auf sichernde und sonstige zur or-
dentlichen Verwaltung gehörende Massnahmen beschränkt (Wetzel,
a.a.O., N 120 f.; Studer, Beginn, Abwicklung und Beendigung des
Willensvollstreckermandats, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willens-
vollstreckung, Bern/Stuttgart/Wien 2001, S. 73).
Neben dem Willensvollstreckerausweis kann dem Willensvoll-
strecker auch die Erbbescheinigung nach Art. 559 ZGB zur Legiti-
mation dienen, da diese notwendigerweise die Willensvollstreckung
und den Namen des Willensvollstreckers enthalten muss (Karrer,
a.a.O., N 20 zu Art. 517 ZGB). Wie das Willensvollstreckerzeugnis
hat auch die Erbbescheinigung bei bestrittener Stellung des Willens-
vollstreckers einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
c) In der - in der Erbgangsurkunde integrierten - Erbbescheini-
gung vom 20. März 2002 hielt das Gerichtspräsidium B. fest, dass als
Willensvollstrecker Notar L. designiert wurde und dieser sein Amt
stillschweigend angenommen habe. Den Beschwerdeführer erwähnt
die Erbbescheinigung trotz seiner Ernennung durch den Erblasser im
Erbvertrag bzw. in der letztwilligen Verfügung vom 11. November
2001 nicht. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist dieser aber eben-
falls als Willensvollstrecker aufzunehmen und zwar mit dem Hin-
weis, dass die Person des Willensvollstreckers bestritten wird. Die
Vorinstanz hat daher die Erbbescheinigung vom 20. März 2002 zu-
rückzuziehen und durch eine neue, korrigierte bzw. ergänzte zu erset-
zen (vgl. auch Karrer, a.a.O., N 47 zu Art. 559 ZGB).