2005 Strafrecht 55

IV. Strafrecht



11 Art. 69 StGB; Prinzip der Verfahrensidentität
Die Untersuchungshaft wird angerechnet, sofern sie in dem Verfahren
ausgestanden wurde, das zur Ausfällung der Strafe führte.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 22. April 2005
in Sachen StA ca. S.B.

Aus den Erwägungen

2. a) Der Angeklagte befand sich vom 26. Januar 2000 bis am
7. Februar 2000 in Untersuchungshaft. Angeordnet wurde sie auf-
grund der Beschuldigung der Hehlerei, als Haftgründe wurden Flucht
- und Kollusionsgefahr genannt. Die Vorinstanz rechnete diese 12-tä-
gige Untersuchungshaft auf die ausgefällte Strafe gemäss Art. 69
StGB an.
Der Angeklagte bringt hierzu im Wesentlichen vor, nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. dem geltenden Prinzip der
Tatidentität könne die Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet
werden, als sie wegen einer Handlung ausgestanden worden sei, für
welche der Beschuldigte bestraft werde. Zwar gebe es Ausnahmen
von diesem Grundsatz (insbesondere bei der retrospektiven Konkur-
renz im Sinn von Art. 68 Ziff. 2 StGB), diese seien vorliegend aller-
dings ohne Belang. Die Lehre bezeichne diese Praxis als problema-
tisch, wenn das Resultat der Unersetzlichkeit der persönlichen Frei-
heit zu wenig Rechnung trage. Letzteres sei aber nur der Fall, wenn
sich die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft zum Nachteil des
Verurteilten auswirke, weil die "ungenutzte" Untersuchungshaft nicht
anderweitig abgegolten oder ausgeglichen werde. M.a.W. sei auch
nach Ansicht der Lehre die Untersuchungshaft nach dem Grundsatz
der Tatidentität und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen
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Praxis nicht anzurechnen, wenn dies im Interesse des Verurteilten
sei. Dies treffe vorliegend zu. Wenn die Untersuchungshaft an eine
bedingt ausgefällte Strafe angerechnet werde, so werde der durch die
Untersuchungshaft erlittene Nachteil nur ausgeglichen oder entschä-
digt, falls die bedingte Strafe wegen einer neuen Straftat wider
Erwarten vollstreckt werden müsse.
b) aa) Gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis ist die
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 69
StGB nur möglich auf die Strafe für eine Tat, zu deren Verfolgung
die Untersuchungshaft angeordnet und ausgestanden wurde. Für die
Anrechnung der Untersuchungshaft gilt somit grundsätzlich das Prin-
zip der Identität der Tat (BGE 104 IV 8 f.; BGE 85 IV 12 f.; BGE 77
IV 6 f.; vgl. auch Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Kurzkom-
mentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 15 zu Art. 69 StGB; Mettler, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I,
Basel 2003, N 41 zu Art. 69 StGB m.w.H.).
bb) Diese Praxis wurde von der Lehre bereits seit mehreren
Jahrzehnten regelmässig in Frage gestellt. Verlangt wurde respektive
wird eine grundlegende Abkehr vom Prinzip der Tatidentität hin zum
Prinzip der Verfahrensidentität, wonach es für die Anrechung der Un-
tersuchungshaft lediglich darauf ankommen soll, ob sie in dem
Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte
(so z.B. Waiblinger, in: ZBJV 90/1954, S. 448 f.; Dubs, Anrechnung
der Untersuchungshaft auf die Strafe, in: ZStrR 76/1960, S. 185 ff.;
Ruedin, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach dem Schweize-
rischen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, S. 134; Trechsel, a.a.O.,
N 15 zu Art. 69 StGB; Mettler, a.a.O., N 42 zu Art. 69 StGB). Schu-
barth (Anrechnung von Untersuchungshaft auf eine ausgesprochene
Strafe oder Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft?,
in: ZStrR 116/1998, S. 113) geht sogar noch weiter, indem er eine
Anrechnung solange zulassen will, als die ausgestandene Untersu-
chungshaft noch nicht entschädigt wurde.
cc) Diese letzte Lösung sieht auch Art. 51 nStGB des künftigen
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs gemäss Bundesgesetz vom
13. Dezember 2002 vor (BBl 2002, S. 8240 ff., 8255). Die Bestim-
mung über die Anrechnung der Untersuchungshaft lautet: "Das Ge-
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richt rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses
oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an.
Ein Tag Haft entspricht 1 Tagessatz Geldstrafe oder 4 Stunden
gemeinnütziger Arbeit." Art. 51 nStGB in der Fassung gemäss Bun-
desgesetz vom 13. Dezember 2002 geht damit weiter als Art. 51 des
bundesrätlichen Entwurfs. Dieser sah im Sinn des Grundsatzes der
Verfahrensidentität Folgendes vor: "Das Gericht rechnet die Untersu-
chungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat,
auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht 1 Tagessatz Geldstrafe oder
4 Stunden Arbeitsleistung" (siehe Botschaft und Entwurf des
Bundesrats, BBl 1999, S. 1979 ff., 2063, 2298 ff., 2311; Urteil des
Bundesgerichts 6S.264/2002 vom 10. Oktober 2003, Erw. 2.3).
dd) Das Bundesgericht hat sich in seiner neueren Rechtspre-
chung zurückhaltend dazu geäussert, welches der besagten Prinzipien
zur Anwendung gelangen soll. So hielt es im Entscheid 6S.264/2002
vom 10. Oktober 2003 (Erw. 2.3 m.w.H.) etwa fest, der Grundsatz
der Tatidentität sei nie ausdrücklich aufgegeben worden. Allerdings
würden Ausnahmen von diesem Prinzip gelten, insbesondere bei der
retrospektiven Konkurrenz im Sinn von Art. 68 Ziff. 2 StGB. Es
prüfte sodann die Möglichkeit der Anrechnung der Untersuchungs-
haft unter dem Blickwinkel der Tatidentität und hielt abschliessend
fest, die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die ausgefällte
Strafe verstosse "auch bei Anwendung des Grundsatzes der Tatidenti-
tät nicht gegen Bundesrecht" (erwähntes Urteil, Erw. 2.4). Diese vor-
sichtigen Formulierungen sowie die explizite Aussage, es gebe Aus-
nahmen vom Prinzip der Tatidentität, lassen eine gewisse Lockerung
der Praxis zugunsten des Prinzips der Verfahrensidentität erkennen.
Bestätigt wird dies durch die allgemeine Feststellung des Bundesge-
richts im Urteil 6S.782/2000 vom 20. Dezember 2000 (Erw. 2 c),
wonach die Untersuchungshaft unter der Geltung des Grundsatzes
der Tatidentität unter Umständen überhaupt nicht mehr angerechnet
werden könne. Die Haftentschädigung sei nur subsidiärer Natur. Es
sollte daher eine gesetzliche Lösung gewählt werden, welche die An-
rechnung von jeder Untersuchungshaft gestatte, für die der Beschul-
digte noch nicht entschädigt worden sei (vgl. in diesem Zusammen-
hang auch Mettler, a.a.O., N 42 zu Art. 69 StGB).
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c) In Anbetracht der Kritik der Lehre am Prinzip der Tatidentität
- sie besteht weitestgehend unabhängig von der Frage, ob die An-
rechnung der Untersuchungshaft auf eine bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe dem Verurteilten je einmal praktisch von Vorteil sein
wird -, der geplanten Gesetzesreform mit Art. 51 nStGB sowie der
beim Bundesgericht festzustellenden Tendenz, den Grundsatz der
Verfahrensidentität nicht mehr grundlegend auszuschliessen, sondern
ihn zumindest fallweise neben demjenigen der Tatidentität zuzulas-
sen, ist es angezeigt, im Sinn des Prinzips der Verfahrensidentität zu
entscheiden und die vom Angeklagten ausgestandene Untersu-
chungshaft auf die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe anzu-
rechnen (Umstände im Sinn von Art. 69 Satz 1 StGB, welche die
Anrechnung ausschliessen würden, liegen nicht vor). Daran ändert
auch nichts, dass die Vorinstanz dem Angeklagten den bedingten
Strafvollzug gewährt hat und ihm die Anrechnung (wie oben ange-
tönt) daher praktisch erst "etwas nützen" wird, wenn und sofern die
Strafe später widerrufen wird: Vorliegend geht es um den grundle-
genden Entscheid über die Anrechnung der Untersuchungshaft. Die
Beurteilung, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden soll, steht
damit nicht in Zusammenhang und hat unabhängig davon zu erfol-
gen. Entsprechend spielt es für den Anrechnungsentscheid keine Rol-
le, ob die Anrechnung der Untersuchungshaft dem Verurteilten auch
praktisch je von Vorteil sein wird - formal ist sie es immer (vgl. in
diesem Zusammenhang Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 69 StGB, wo-
nach ein Verurteilter eine nicht angerechnete Untersuchungshaft als
zusätzliche Freiheitsstrafe empfinden muss). Eine Differenzierung
nach Massgabe, ob dem Verurteilten der bedingte Strafvollzug ge-
währt wurde oder nicht, ist daher nicht vorzunehmen (so im Resultat
auch AGVE 1987 S. 81 ff.).