69 Ausstand (§ 124 Abs. 1 aStG).
- Über streitige Ausstandsbegehren ist vorab mittels (separat anfecht-
barer) Zwischenverfügung zu befinden. Dies gilt auch bei gleichzeitig
hängiger Aufsichtsbeschwerde. Die Person, gegen die sich das Aus-
standsbegehren richtet, hat, bis darüber rechtskräftig entschieden ist,
jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 24. Februar 2005 in
Sachen U.B. gegen Steuerrekursgericht.
Aus den Erwägungen
3. c) aa) Nach § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes (aStG) vom
13. Dezember 1983 dürfen Mitglieder, Beamte sowie Sachbearbeiter
der Steuerbehörden und der Steuerjustizbehörden ihr Amt in Angele-
genheiten, in denen sie als befangen erscheinen können, nicht aus-
üben. Abs. 2 enthält wohl eine ausführliche Auflistung einzelner
Ausstandsgründe, doch wird dadurch der Charakter von Abs. 1 als
Generalklausel nicht verändert. Die Ausstandspflicht gilt immer,
wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise den
Anschein der Befangenheit erwecken können (AGVE 1995, S. 414;
Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, [1. Aufl.]
Muri/Bern 1991, § 124 aStG N 3; Martin Zweifel, in: Kommentar
zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b [DBG], Basel/Genf/
München 2000, Art. 109 N 22).
bb) Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Wer
das Ausstandsbegehren nicht umgehend stellt, wenn er vom Aus-
standsgrund Kenntnis erhält, sondern sich auf das Verfahren einlässt,
verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Anspruch
auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (Pra 91/2002, Nr. 102,
S. 588 f.; Zweifel, a.a.O., Art. 109 N 30, je mit Hinweisen).
Eine Person, gegen die ein Ausstandsbegehren gestellt wurde,
hat ab diesem Zeitpunkt in den Ausstand zu treten. Ist der Ausstand
streitig, so hat sie abzuwarten, bis die zuständige Instanz (§ 57 Abs. 2
der Verordnung zum Steuergesetz [aStGV] vom 13. Juli 1984) über
den Ausstand entschieden hat, und bis zu diesem Zeitpunkt jede
Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen (Conrad Walther, in: Kom-
mentar zum Aargauer Steuergesetz, Band 2, 2. Auflage, Muri/ Bern
2004, § 169 N 14).
Es ist nichts als konsequent, aus der Obliegenheit sofortiger
Geltendmachung von Ausstandsgründen einerseits und dem Erfor-
dernis, über Ausstandsbegehren vorab mittels Zwischenverfügung zu
entscheiden, andererseits zu schliessen, über den Ausstand sei vor-
weg rechtskräftig zu entscheiden (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 109
N 32). In einem Fall der Selbstablehnung spricht das Bundesgericht
sogar von einer gerichtsorganisatorischen Frage, die ihrer Natur
nach endgültig zu entscheiden ist, bevor das Verfahren weitergeführt
werden kann (Pra 91/2002, Nr. 144, S. 778). Die Zwischenverfügung
über das Ausstandsbegehren muss deshalb separat weitergezogen
werden können, ohne dass es letztlich noch darauf ankäme, ob dabei
von einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil gesprochen wer-
den kann (vgl. BGE 126 I 203 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kan-
ton Bern, Bern 1997, Art. 9 N 21; Art. 87 Abs. 1 OG in der Fassung
vom 8. Oktober 1999; Art. 45 Abs. 2 lit. b VwVG).
Sein eigenes Präjudiz in AGVE 1992, S. 454 ff. (das die An-
fechtbarkeit von Sistierungsverfügungen betraf), auf das sich das
Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid für seine Ansicht
stützt, dass es im Steuerverfahrensrecht überhaupt keine anfechtba-
ren Zwischenverfügungen gebe, lässt sich in dieser umfassenden
Formulierung nicht aufrecht erhalten, ohne dass jener Entscheid aber
für den dort vorliegenden Sachverhalt in Zweifel gezogen werden
müsste.
cc) Die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde (§ 113 aStG)
- besser wäre der Ausdruck "Aufsichtsanzeige" (Michael Merker,
Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar-
gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu
den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 59a N 2) - ändert nichts.
Wenn im Rahmen eines konkreten Verfahrens ein Ausstandsgrund
geltend gemacht wird, hat die zuständige Behörde in diesem Verfah-
ren darüber zu befinden (vgl. § 57 Abs. 2 aStGV; Walther, a.a.O.,
§ 169 N 14; Baur, a.a.O., § 124 aStG N 5) und darf nicht wegen der
Möglichkeit einer Aufsichtsanzeige oder wegen eines eingeleiteten
Aufsichtsbeschwerdeverfahrens davon absehen. Dass die Steuerkom-
mission trotz der noch hängigen Aufsichtsanzeige eine Zwischen-
verfügung erliess, war verfahrensmässig korrekt.
dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über streitige Ab-
lehnungsbegehren - wenn also die betroffene Person der Meinung ist,
es liege kein Ausstandsgrund vor - mittels einer selbstständig an-
fechtbaren Zwischenverfügung zu befinden ist. Daraus ergibt sich als
Selbstverständlichkeit, dass die abgelehnte Person sich nicht nur bis
zum erstinstanzlichen, sondern bis zum rechtskräftigen Entscheid
über das Ablehnungsbegehren jeder Mitwirkung im Verfahren zu ent-
halten hat.